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S 26 AY 4/26 ER•Sozialgericht Dortmund, 2026-02-24, S 26 AY 4/26 ER
S 26 AY 4/26 ERSozialversicherungsgericht24.02.2026
§ 3 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG Ein Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG hat Anspruch auf Zuweisung einer anderen Unterkunft nur, wenn die zugewiesene Unterkunft menschenunwürdig ist. Einem Alleinstehenden, der sich seit etwa einem Jahr erst in Deutschland aufhält und (noch) nicht über eine gesicherte Bleibeperspektive verfügt, ist die Unterbringung in einem ihm zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Durchgangszimmer zumutbar.
Entscheidungsdatum: 2026-02-24
Aktenzeichen: S 26 AY 4/26 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDO:2026:0224.S26AY4.26ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Kammer
Normen: § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG
§ 3 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Sozialgericht Dortmund
| Az.: S 26 AY 4/26 ER |
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Beschluss
In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
Antragsteller
gegen
Antragsgegnerin
hat die 26. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 24.02.2026 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht als weiterer Aufsicht führender Richter Dr. A, beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag,
hat keinen Erfolg. Er ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
A. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, für den insgesamt der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a Alt. 2 SGG), ist hinsichtlich der begehrten Feststellung unstatthaft und damit unzulässig. Wegen der vorläufigen Natur einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) kommt eine einstweilige Feststellung von vornherein nicht in Betracht (Burkiczak, in: jurisPK-SGG, Stand: 30.01.2026, § 86b Rn. 317, 337 ff. m. w. N. auch zur Gegenansicht). Soweit der Antragsteller die Zuweisung eines anderen Zimmers und die einstweilige Freihaltung eines vermeintlich freien Zimmers begehrt, ist der Antrag hingegen zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft.
B. Soweit er zulässig ist, ist der Antrag jedoch unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds voraus, die glaubhaft zu machen sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
I. Zunächst besteht kein Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten Zuweisung eines anderen Zimmers. Ein Anordnungsanspruch setzt das Bestehen des materiellen Anspruchs voraus, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung eins anderen Zimmers. Da er Grundleistungen nach dem AsylbLG bezieht, ist allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlag § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 27.08.2015, L 20 AY 50/15 B, juris, Rn. 13 f.). Die materiellen Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor.
Die Frage, welche Anforderungen hiernach an die Unterkunft zu stellen sind, erfordert stets eine Einzelfallbetrachtung. In den Blick sind zu nehmen sind insbesondere die Zahl der Familienangehörigen, die Aufenthaltsdauer, der gesundheitliche Zustand des Leistungsberechtigten sowie die persönlichen Eigenschaften eventueller Mitbewohner (ausführlich Frerichs, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 21.10.2025, § 3 AsylbLG Rn. 162 ff.). Abhängig von diesen und ggf. weiteren Kriterien reicht die Spannbreite der Mindestanforderungen an die Unterkunft von der Unterbringung in einem Mehrbettzimmer bis hin zur Unterbringung innerhalb der grundsicherungsrechtlichen Angemessenheitsgrenzen.
II. Da kein Anspruch auf Zuweisung eines anderen Zimmers besteht, besteht auch kein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Freihaltung des vom Antragsteller begehrten Zimmers.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen.
Dr. A
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