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S 51 KR 883/25 ER•Sozialgericht Dortmund, 2025-08-25, S 51 KR 883/25 ER
S 51 KR 883/25 ERSozialversicherungsgericht25.08.2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-25
Aktenzeichen: S 51 KR 883/25 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDO:2025:0825.S51KR883.25ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 51. Kammer
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum 17.07.2026, vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller häusliche Krankenpflege in Form der Sicherungspflege für den Besuch der Grundschule im Zeitraum von 07:15 Uhr bis 16:00 Uhr an den Schultagen zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
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