Sozialgericht Dortmund, 2025-08-08, S 17 U 441/24

S 17 U 441/24Sozialversicherungsgericht08.08.2025

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Dortmund — S 17 U 441/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-08

Aktenzeichen: S 17 U 441/24

ECLI: ECLI:DE:SGDO:2025:0808.S17U441.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe

Sozialgericht Dortmund

Az.: S 17 U 441/24Verkündet am: 08.08.2025
A
Regierungsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

Proz.-Bev.:

gegen

Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik, vertreten durch den Geschäftsführer,

Beklagte

hat die 17. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 08.08.2025 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Dr. B sowie die ehrenamtliche Richterin C und den ehrenamtlichen Richter D für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.

Bei der Beklagten ging ein Durchgangsarztbericht ein, wonach der im Jahre 1972 geborene Kläger am 09.02.2024 in Ausübung seiner Arbeitstätigkeit einen Schaden im linken Knie erlitten habe. Der Kläger gab in dem daraufhin eröffneten Verwaltungsverfahren der Beklagten hierzu an, er habe einen Teil eines Pflegebettes eine Treppe hochgetragen und dabei einen heftigen Stich im Knie verspürt.

Die Beklagte sichtete in Ermittlung des Tatbestandes möglicher Entschädigungsleistungen medizinische Befundunterlagen und holte eine beratungsärztliche Stellungnahme von dem Chirurgen Dr. F aus G ein. Mit Bescheid vom 21.05.2024 lehnte die Beklagte es dann ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Schaden in dem Knie sei nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 09.02.2024 zurückzuführen. Es sei keine Krafteinwirkung ersichtlich, die über das alltagsübliche Maß hinausgegangen sei.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, welchen er damit begründete, dass er fit und belastbar gewesen sei, bevor er den Stich bekommen habe. Er sei in seiner Berufstätigkeit immer wieder enormen körperlichen Belastungen ausgesetzt.

Mit Bescheid vom 20.06.2024 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass auch eine normale Krafteinwirkung ein äußeres Ereignis im Sinne des Gesetzes darstellen könne. Ein normales Treppensteigen sei aber nicht geeignet, den entstandenen Schaden zu verursachen.

Hiergegen ist am 03.07.2024 beim erkennenden Gericht Klage erhoben worden.

Der Kläger trägt vor,

er habe an dem Knie keinen Vorschaden gehabt. Wenn der Operationsbericht vom 07.05.2024 dies so darstelle, so fehle es hierfür an einer Begründung.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2024 zu verurteilen, das Ereignis vom 09.02.2024 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und trägt ergänzend vor, der Kläger selbst stelle die streitbefangene Belastung als eine alltägliche Belastung dar.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2024 ist nicht zu beanstanden. Im Ergebnis zurecht hat die Beklagte es mit diesem Bescheid abgelehnt, das Ereignis vom 09.02.2024 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Im vorliegenden Fall hat sich unter Zugrundelegung der Hergangsschilderung des Klägers selbst entsprechend dieser Legaldefinition ein Unfall nicht ereignet.

Es gibt bereits erhebliche Hinweise darauf, dass der Kläger bei dem streitbefangenen Ereignis keinen durch das Ereignis wesentlich verursachten gesundheitlichen Erstschaden erlitten hat. Besonders instruktiv erscheint in diesem Zusammenhang der Operationsbericht des H vom 07.05.2024. Nicht verständlich erscheint nach Lektüre des Berichts demgegenüber der hierzu unterbreitete Vortrag des - rechtsanwaltlich vertretenen - Klägers, es fehle an einer Begründung der Kausalitätsverneinung.

Indes kann letztlich dahinstehen, ob es entsprechend der medizinischen Einschätzung der Beklagten an einem gesundheitlichen Erstschaden fehlt. Es fehlt jedenfalls auch an einem von außen auf den Kläger eingewirkt habenden Ereignis. Als von außen einwirkend können solche Ereignisse nicht mehr betrachtet werden, die Ergebnis eines bis auf die Verletzung selbst vollständig vom Willen des Verletzten gesteuerten Geschehens sind. Die bloße regelgerechte Verrichtung einer betrieblichen Tätigkeit kann nicht zu einem Unfall im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII führen (vgl. BSG, Urteil v. 29.11.2011, Az.: B 2 U 10/11 R, UV-Recht Aktuell 2012, S. 304 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.01.2009, Az.: L 1 U 3612/08, UV-Recht Aktuell 2009, S. 258 ff.).

Hier ist die Verletzung des Klägers unter Zugrundelegung seiner eigenen Hergangsschilderung bei der Durchführung eines von dem Kläger dem Grunde nach gewollten Vorganges entstanden. Zur Überzeugung der Kammer kommt es dabei auch nicht auf irgendeine dem Kläger bei Durchführung der Verrichtung vermeintlich entgegengewirkt habende Kraft an. Die Kammer konnte das Maß dieser Kraft dahinstehen lassen. Selbst wenn eine außergewöhnlich hohe Kraft zu aufzuwenden war (vgl. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 27/04 R, Breithaupt 2005, S. 929 ff.; noch weitgehender Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2015, Az.: L 10 U 5600/13, juris), stünde einem Anspruch auf Anerkennung der unmissverständliche Wortlaut des Gesetzes entgegen, der schlechterdings eine Einwirkung von außen fordert. Allein die gesetzgebende, nicht die rechtsprechende Gewalt ist zur Überzeugung der Kammer befugt, den gesetzlichen Tatbestand auszudehnen auf Fälle, in denen Versicherte bei einer gewollten Einwirkung auf einen Gegenstand einen Gesundheitsschaden erleiden. Nach noch vorherrschender Gesetzeslage entschädigt das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung die Folgen von Arbeitsunfällen, nicht die Folgen körperlicher Überforderung bei zudem möglicherweise zugrundeliegender Vorschädigung des betroffenen Organs.

Die Klage war daher abzuweisen, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes ergibt.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

  • von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

Dr. B

Richter am Sozialgericht

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