Sozialgericht Dortmund, 2025-07-07, S 18 U 347/24

S 18 U 347/24Sozialversicherungsgericht07.07.2025

Regest

Stürzt ein Unfallversicherter auf dem Weg zur Arbeit über die Leine des mitgeführten Hundes, so liegt eine versicherte Tätigkeit nur dann vor, wenn das Mitführen des Hundes in einem wesentlichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit steht. Dies setzt voraus, dass der Hund aus bedeutsamen betrieblichen Gründen mitgeführt wird. Bloße (willkommene) Nebeneffekte durch die Anwesenheit des Hundes begründen keinen bedeutsamen betrieblichen Zweck.

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Dortmund — S 18 U 347/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-07

Aktenzeichen: S 18 U 347/24

ECLI: ECLI:DE:SGDO:2025:0707.S18U347.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII; § 8 Abs. 1 SGB VII; § 8 Abs. 2 SGB VI

Leitsätze

Stürzt ein Unfallversicherter auf dem Weg zur Arbeit über die Leine des mitgeführten Hundes, so liegt eine versicherte Tätigkeit nur dann vor, wenn das Mitführen des Hundes in einem wesentlichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit steht. Dies setzt voraus, dass der Hund aus bedeutsamen betrieblichen Gründen mitgeführt wird. Bloße (willkommene) Nebeneffekte durch die Anwesenheit des Hundes begründen keinen bedeutsamen betrieblichen Zweck.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

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