Sozialgericht Dortmund, 2025-03-21, S 95 U 45/21

S 95 U 45/21Sozialversicherungsgericht21.03.2025

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Dortmund — S 95 U 45/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-21

Aktenzeichen: S 95 U 45/21

ECLI: ECLI:DE:SGDO:2025:0321.S95U45.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 95. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

Sozialgericht Dortmund

Az.: S 95 U 45/21Zugestellt am:
A
Richterin am Sozialgericht
Berg

als Urkundsbeamtin | | | der Geschäftsstelle | |

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

Proz.-Bev.:

gegen

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Hauptgeschäftsführer

Beklagte

hat die 95. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 21.03.2025 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht A, sowie die ehrenamtliche Richterin B und den ehrenamtlichen Richter C für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist, ob die Klägerin bei einem Unfall am 10.06.2019 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Die am 31.12.1980 geborene Klägerin besuchte am 10.06.2019 gemeinsam mit ihrer Mutter, D, der befreundeten E und deren dreijähriger Tochter einen Spielplatz in F. Als die Klägerin mit der dreijährigen Tochter auf dem Schoß eine Rutsche auf dem Spielplatz herabrutschte nahm sie eine hohe Geschwindigkeit auf und erlitt beim Aufprall auf dem Boden eine Spiralfraktur des linken Unterschenkels. Die Erstbehandlung erfolgte in der Universitätsklinik F, wo eine Plattenosteosynthese der Fibula links und eine externe Fixatur des linken oberen Sprunggelenks vorgenommen wurde.

Am 30.06.2019 meldete die Klägerin den Unfall zunächst ihrer Krankenkasse. Die Rutsche sei sehr „glatt und steil“ gewesen, was zu einer hohen Geschwindigkeit und einem unkontrollierten Aufprall auf den Boden geführt habe. Die Krankenkasse leitete diese Mitteilung an die Beklagte weiter. Diesenahm daraufhin Ermittlungen auf und holte neben den Befundberichten der behandelnden Ärzte auch Auskünfte der Stadt F zu der am Unfalltag genutzten Rutsche ein. Mit Auskunft vom 05.05.2020 teilte die Stadt mit, die genutzte Rutsche sei TÜV- zertifiziert und so konstruiert, dass nur eine bestimmungsgemäße und altersgerechte Nutzung möglich sei. Die Nutzung der Rutsche sei jedoch weder durch Schilder oder Nutzungsregeln beschränkt.

Auf Anfrage der Beklagten zum Unfallhergang schilderte die Zeugin E mit Stellungnahme vom 20.05.2020, sie habe sich im Unfallzeitpunkt am Ende der Rutsche befunden, um ihre Tochter und die Klägerin zu fotografieren. Auf halber Höhe der Rutsche hätten diese viel Geschwindigkeit aufgenommen und die Klägerin hätte laut aufgeschrien. Hierbei habe man sehen können, dass das linke Bein der Klägerin über den Rand der Rutsche herausgeragt habe. Als die Klägerin auf dem Boden aufgeprallt sei, habe man das Knacken der Knochen hören können.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.06.2020 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 10.06.2019 als Arbeitsunfall ab. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), nach welchem unter anderem Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten oder einen anderen aus einer erheblichen Gefahr für Körper oder Leben retten, liege nicht vor. Der Versicherungsschutz sei auf Notsituationen beschränkt, in denen aufgrund der Art und des Ausmaßes der Gefährdung jedermann von Gesetzes wegen zur Hilfeleistung verpflichtet sei. Die unerwartet hohe Geschwindigkeit beim Rutschen sei in Anbetracht der von außen gut einsehbaren Rutsche nicht völlig abwegig bewiesen. Gleichzeitig habe am unteren Ende der Rutsche die Mutter des Kindes gestanden, welche sicherlich eingegriffen hätte. Insgesamt habe es sich um eine alltägliche Gefahrensituation gehandelt, sodass die rechtlichen Voraussetzungen für einen Unglücksfall nicht vorliegen würden.

Am 08.07.2020 erhob die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch. Sie habe eine Rettungshandlung vorgenommen, indem sie gebremst habe und hierbei aufgrund des Festhaltens des Kindes ihre Arme nicht nutzen konnte. Sie habe eine erhebliche Gefahr von dem Kind abgewendet, welches ohne ihr Eingreifen ungebremst auf den Boden aufgeprallt wäre.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach den bisherigen Ermittlungen könne weder ein Unglücksfall noch eine Rettungshandlung mit dem erforderlichen Vollbeweis festgestellt werden. Weder die befragten Zeuginnen noch die Klägerin hätten bei ihrer erstmaligen Befragung eine Hilfeleistung der Klägerin geschildert. Bei den mit einem Rutschvorgang einhergehenden Brems-oder Regulierungshandlungen handle es sich um lebensnatürliche Vorgänge und nicht um Hilfeleistungen. In jedem Fall sei auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellbar.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage erhoben. Sie habe sich während des Rutschvorgangs mit dem linken Bein mit aller Kraft gegen die Seitenwand gestemmt, um die Geschwindigkeit abzubremsen. Die Arme habe sie nicht zu Hilfe nehmen können, da sie das Kind festgehalten habe. Auch die Zeugin E habe erklärt, dass die Klägerin selbst nach dem Aufprall das Kind fest umklammert habe. Dies sei ein Nachweis dafür, dass die Klägerin gerade in der Absicht gehandelt habe, dieses zu schützen. Es sei somit sowohl von einer Rettungshandlung als auch von einer Rettungsabsicht auszugehen.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

unter Aufhebung des Bescheids vom 08.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2020 festzustellen, dass das Unfallereignis vom 10.06.2019 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist weiterhin der Auffassung, dass weder eine aktive Rettungshandlung noch eine zielgerichtete Handlungsabsicht sei nachgewiesen sei. Allein das Festhalten des Kindes stelle keine aktive Rettungshandlung dar. Ein Abbremsen mit dem linken Fuß bzw. dem linken Bein sei nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen. In jedem Fall sei die Unterschenkelfraktur nicht durch ein Abbremsen mit dem Bein, sondern durch den Aufprall auf dem Boden verursacht worden, weshalb ein Ursachenzusammenhang zwischen dem vermeintlichen Abbremsen und dem Aufprall auf dem Boden fehle.

Das Gericht hat E und D im Rahmen des Erörterungstermins am 17.03.2023 als Zeuginnen vernommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des weitergehenden Sach-und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts-der Verwaltungsakte der Beklagten sowie das Sitzungsprotokoll.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54 Abs.1 S.1, 55 Abs.1 Nr.1, 56 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 08.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2020 nicht beschwert Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Sie hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 10.06.2019 als Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII.

Nach § 8 Abs. 1 S.1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und, dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls; jedoch kann auch eigenständig begehrt werden, einen Gesundheitsschaden gerichtlich als Folge eines Arbeitsunfalls festzustellen, wenn aufgrund der Unfallfolge Versicherungsansprüche in Betracht kommen können (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 31.08.2017, B 2 U 11/16 R, Rn.10, juris; BSG, Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 29/07 R, Rn.15 juris).

Hinsichtlich des Beweismaßstabes müssen die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und nicht die bloße Möglichkeit. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG Urteil vom 15.05.2012, B 2 U 31/11 R, Rn.34, juris).

Vorliegend hat die Klägerin am 10.06.2019 zwar einen Gesundheitserstschaden in Form einer Spiralfraktur des linken Unterschenkels erlitten. Sie hat jedoch im Unfallzeitpunkt nicht zum versicherten Personenkreis nach § 2 SGB VII gehört.

Ein Versicherungsschutz der Klägerin kommt nur nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII in Betracht. Hiernach sind Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, kraft Gesetzes versichert. Ein Unglücksfall im Sinne der Vorschrift ist ein plötzlich auftretendes Ereignis, das eine Gefahr für Menschen oder Sachen mit sich bringt. Bei Sachschäden muss eine gemeine Gefahr bestehen, Bagatelldelikte reichen nicht aus. Für die Annahme eines Unglücksfalls genügt, dass ein Schaden unmittelbar bevorsteht oder er einzutreten droht. Nach teilweise vertretener Auffassung ist der Versicherungsschutz nur auf solche Notsituationen beschränkt, in denen aufgrund der Art und des Ausmaßes der Gefährdung jedermann von Gesetzes wegen zur Hilfeleistung verpflichtet ist. In Anlehnung an § 323c Strafgesetzbuch (StGB) setze das Hilfsgebot nicht schon bei alltäglichen Gefahrensituationen ein, deren Risiken die Betroffenen kennen und auf die sie sich einrichten können, sondern erst dann, wenn es aufgrund ungewöhnlicher Umstände zu einer nicht vorhersehbaren und ohne fremde Hilfe nicht beherrschbaren Gefahrenlage komme, wenn also die Selbstschutzmöglichkeiten deutlich vermindert seien. Der Versicherungsschutz ist zudem nur gegeben, solange ein Unglücksfall mit seinen unmittelbaren Schadensfolgen noch nicht abgeschlossen ist; es muss in diesem Sinne noch ein weiterer Schaden drohen (BSG, Urteil vom 25. Januar 1973, 2 RU 55/71, juris; BSG, Urteil vom 13. September 2005, B 2 U 6/05 R, Rn. 20, juris; BSG, Urteil vom 15.06.2010, B 2 U 12/09; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2016, L 8 U 1327/15, Rn. 42, juris; Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 2 SGB VII, Rn. 399, juris).

Unter einer Gefahr wird ein Zustand verstanden, in dem nach den objektiven Umständen der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich gelten kann. Die Gefahr ist gemein, wenn sie einer Mehrzahl von Personen und Sachen droht. Im Unterschied zum Unglücksfall muss sie einem Bereich drohen, der der Allgemeinheit zugänglich ist, es genügt aber, wenn nur eine einzelne Person in den Bereich gerät (BSG, Urteil vom 13. September 2005, B 2 U 6/05 R, Rn.18, juris; Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 2 SGB VII, Rn. 404, juris).

Eine Hilfeleistung i.S.v § 2 Abs.1 Nr.13 a Alt.1 SGB VII setzt ein aktives Handeln zu Gunsten eines Dritten voraus mit dem Willen des Helfers, die drohende oder bestehende Gefahr oder den Schaden zu beseitigen bzw. zu mindern. Schuldhaftes Mitwirken des Versicherten an der Entstehung der Gefahr oder des Unglücksfalles ist grds. unbeachtlich, weshalb auch grob fahrlässiges Verhalten den Versicherungsschutz nicht ausschließt. Die Hilfeleistungshandlung muss final wesentlich darauf gerichtet sein, Dritte zu schützen. Bei reflexartigen Handlungsabläufen, die gerade dadurch gekennzeichnet sind, dass sie unabhängig von einer gezielten Willensbetätigung erfolgen, sind diese jedenfalls dann versichert, soweit sie objektiv eine Hilfeleistung darstellen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 1973, 2 RU 30/73 zu § 539 RVO; Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 2 SGB VII, Rn. 409 bis 412, juris).

Für eine Rettung aus erheblicher Gefahr für die Gesundheit eines anderen i.S.v. § 2 Abs.1 Nr.13 a Alt.2 SGB VII ist erforderlich, dass der Eintritt eines Schadens für die Gesundheit einer anderen Person als der des Retters als wahrscheinlich gelten kann, wobei Bagatellfälle ausgeschlossen sind. Die Gesundheitsgefahr muss unmittelbar vor der Rettungshandlung eingetreten sein. Es genügt, dass Schädigungsfolgen zwar eingetreten sind, diese sich aber noch verschlimmern oder zu verfestigen drohen. Voraussetzung ist stets ein Unglücksfall. Erheblich ist eine Gefahr hierbei, wenn sie so groß ist, dass mit ihrem Beseitigen auf andere Weise als durch Eingreifen des Retters im Augenblick des Handelns nicht zu rechnen ist. Hierbei können nur sofortige und unmittelbare Handlungen zum direkten Schutz von Gütern den Versicherungsschutztatbestand begründen ( BSG, Urteil vom 20.05.1976, 8 RU 134/75; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2016, L 8 U 1327/15, juris Rn. 45; Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 2 SGB VII, Rn. 427, juris).

Nach diesem Maßstab stellt der unkontrollierte Rutschvorgang zur Überzeugung der Kammer zwar grundsätzlich einen Unglücksfall im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13 a Alt.1 SGB VII dar. Es fehlt jedoch an einer aktiven Hilfeleistung der Klägerin. Nach Gesamtwürdigung der schriftlichen und mündlichen Angaben der Klägerin sowie der schriftlichen und mündlichen Aussagen der Zeugen konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass die Klägerin während des Rutschvorgangs eine aktive Handlung vorgenommen hat, um die Geschwindigkeit abzubremsen.

Die Kammer folgt zunächst nicht der Auffassung der Beklagten, dass der geschilderte Unfallhergang grundsätzlich nicht als Unglücksfall im Sinne der Vorschrift anzusehen sei, da es sich um eine alltägliche Gefahrensituation handle. Nach Auskunft der Stadt F sei die Rutsche nur für den Gebrauch durch Kinder und zudem nur für die Nutzung durch eine Person vorgesehen. Entsprechend ist nicht auszuschließen, dass bei der gemeinsamen gleichzeitigen Nutzung durch mehrere Kinder oder wie vorliegend sogar durch eine erwachsene Person, die eigentlich vorgesehene Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten werden und Gesundheitsschäden zu Folge habe kann. Für einen Unglücksfall ist zudem nicht zu berücksichtigen, dass die Klägerin gegebenenfalls durch die gemeinsame Nutzung mit dem Kind zur Herbeiführung der erhöhten Geschwindigkeit beigetragen haben könnte. Der unkontrollierte Rutschvorgang stellt somit nach Auffassung der Kammer grundsätzlich einen Unglücksfall im Sinne der Vorschrift dar.

Die Kammer konnte sich jedoch nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis davon überzeugen, dass die Klägerin durch eine aktive Handlung versucht hat, die Geschwindigkeit abzubremsen und somit eine Hilfeleistung im Sinne der Vorschrift vorgenommen hat.

Bei der erstmaligen Unfallmeldung am 30.06.2019, weitergeleitet von der Krankenkasse, erklärte die Klägerin, sie sei am Ende der Rutsche auf dem Boden mit einer hohen Geschwindigkeit aufgekommen, wobei sich der linke Unterschenkel verdreht habe und gebrochen sei. Ein aktiver Bremsvorgang wurde hier nicht geschildert. Bei der schriftlichen Unfallschilderung gegenüber der Beklagten gab die Klägerin demgegenüber an, „das linke Bein gegen die Wand der Rutsche gepresst “ zu haben, um abzubremsen. Die Arme habe sie nicht nutzen können, da sie das Kind auf ihrem Schoß festgehalten habe. Sie habe dies getan, um mögliche Verletzungen des Kindes zu vermeiden.

Im Rahmen der Widerspruchsschrift gab die Klägerin über ihren Bevollmächtigten erneut an, das Abbremsen und Festhalten des Kindes sei erfolgt, um eine drohende Gefahr von diesem abzuwenden. Mit Klageerhebung wurde konkretisiert, die Klägerin habe sich „pointiert“ mit der linken Ferse gegen die Seitenwand gestemmt, um die Geschwindigkeit abzubremsen. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin demgegenüber angegeben, sie sei bereits in der ersten Kurve mit dem linken Bein gegen die Seitenwand der Rutsche „gestoßen“ und habe gemerkt, dass die Geschwindigkeit zu schnell sei. Sie habe dann das Kind auf ihrem Schoß ganz festgehalten, um zu verhindern, dass es nach vorne falle.

Die Zeugin E gab in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 20.05.2020 an, sie habe sich direkt am unteren Ende der Rutsche befunden, um die Tochter und die Klägerin zu fotografieren. Auf halber Höhe habe sie einen Schrei der Klägerin vernommen und ihr linkes Bein habe über den Rand der Rutsche herausgeragt. Demgegenüber gab die Zeugin bei ihrer persönlichen Vernehmung an, über den Rutschvorgang nichts Genaues sagen zu können. Es habe sich nur um einen „kurzen Moment“ gehandelt. An Besonderheiten während des Rutschvorgangs könne sie sich nicht erinnern.

Die Zeugin D gab im Rahmen ihrer persönlichen Befragung an, sie könne keine Angaben zu dem Rutschvorgang machen, da sie mit dem Hund beschäftigt und abgelenkt gewesen sei.

Unter Berücksichtigung dieser Angaben ist somit keine aktive Handlung erwiesen, welche als Hilfeleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB VII gewertet werden könnte. Die Klägerin selbst hat bei ihrer erstmaligen Unfallmeldung nicht einen Bremsvorgang als Ursache ihrer Verletzungen, sondern vielmehr die überhöhte Geschwindigkeit der „glatten“ Rutsche angegeben. Erst im weiteren Verlauf erklärte sie, dass ein aktiver Bremsvorgang durch das „Abstemmen“ des linken Beines stattgefunden habe. Entgegen dieser schriftlichen Angaben in der Widerspruchs-und Klageschrift hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung jedoch erklärt, sie sei gegen die Seitenwand der Rutsche „gestoßen“ worden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine aktive Handlung, sondern um einen passiven Bewegungsvorgang, der nicht unter den Versicherungsschutz der Unfallversicherung fällt.

Das Festhalten des Kindes kann für sich gesehen keine Hilfeleistung im Sinne von§ 2 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB VII darstellen, da dieses auch bei einem kontrollierten Rutschvorgang hätte festgehalten werden müssen.

Weitere Anspruchsgrundlagen für einen Versicherungsschutz nach dem Unfallversicherungsrecht sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

  • von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist

  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

A

Richterin am Sozialgericht.

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