Sozialgericht Dortmund, 2023-02-02, S 15 R 1062/28

S 15 R 1062/28Sozialversicherungsgericht02.02.2023

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Dortmund — S 15 R 1062/28 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-02

Aktenzeichen: S 15 R 1062/28

ECLI: ECLI:DE:SGDO:2023:0202.S15R1062.28.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Sozialgericht Dortmund

Az.: S 15 R 1062/18Verkündet am: 02.02.2023
A
Regierungsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Deutsche Rentenversicherung Westfalen, vertreten durch die Geschäftsführung,

Beklagte

hat die 15. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 02.02.2023 durch die Vorsitzende, die Richterin B, sowie den ehrenamtlichen Richter C und die ehrenamtliche Richterin D für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 00.00.1967 geborene Kläger war gemäß seinen Angaben von Oktober 1991 bis August 2001 als Hilfsarbeiter tätig. Er beantragte am 19.11.2015 Rente wegen Erwerbsminderung unter Bezugnahme auf einen ärztlichen Bericht von Dr. E, den Kläger behandelnder Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 04.11.2015. Dieser diagnostizierte bei dem Kläger eine schwere depressive Episode sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Kläger sei nicht in der Lage, einer wie auch immer gearteten Erwerbstätigkeit im Umfang von fünf Stunden nachzugehen.

Die Beklagte zog Befund- und Behandlungsunterlagen sowie den Rehabilitations-Entlassungsbericht der Klinik F vom 14.10.2015 bei. Sie veranlasste eine Begutachtung einschließlich testpsychologischer Untersuchung des Klägers durch Dr. G, H. Diese diagnostizierte bei dem Kläger in ihrem Gutachten vom 14.07.2017 eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und Dysthymie. Die als eingenommen angegebene psychiatrische Medikation lag im Blutspiegel unterhalb des therapeutischen Bereichs. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten arbeitstäglich im Umfang von sechs Stunden und mehr zumutbar. Sie wies auf erhebliche Verdeutlichungstendenzen i.S.e. Simulation hin.

Mit Bescheid vom 25.08.2017 lehnte die Beklagte den Antrag insbesondere auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens ab.

Hiergegen erhob der Kläger am 15.09.2017 Widerspruch. Es seien nicht sämtliche Erkrankungen berücksichtigt worden, insbesondere nicht die vorliegende zervikale Bandscheibendegeneration, der Verlust von drei Fingern der linken Hand, die Ein- und Durchschlafstörungen, die Osteochondrose und die Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule.

Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein Gutachten von Dr. K, Facharzt für Orthopädie und Chirurgie ein. Dieser kam in seinem Gutachten vom 14.02.2018 zu dem Ergebnis, der Kläger könne trotz einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einem zervikalen Bandscheibenschaden noch einer körperlich leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr nachgehen.

Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2018 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 18.05.2018, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2018 zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragsstellung gemäß der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

Das Gericht hat einen Befundbericht der behandelnden Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. L, vom 14.01.2019 eingeholt und gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens nebst testpsychologischer Untersuchung von Dr. M vom 14.05.2019. Diese hat bei dem Kläger eine rezidivierende depressive Störung derzeit mittelgradiger Ausprägung diagnostiziert sowie die Verdachtsdiagnose einer (narzisstischen) Persönlichkeitsstörung gestellt. Der Kläger sei selbst unter Beachtung näher bezeichneter qualitativer Leistungseinschränkungen aufgrund der globalen psychischen Einschränkungen wie Antrieb, Durchhaltevermögen, Belastbarkeit, kognitiven und mnestischen Einschränkungen sowie Ausdauer und Emotionalität nicht mehr in der Lage, einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch nur drei Stunden nachzugehen.

An dem Sachverständigengutachten hat die Beklagte erhebliche Kritik geäußert. Insbesondere sei keine Überprüfung des Medikamentenwirkspiegels erfolgt, die von der Gutachterin Dr. G gesehene Aggravation und Simulation sei von Dr. M als persönlichkeitsbezogen fehlinterpretiert worden und es habe keine Objektivierung der Anamnese durch die Sachverständige stattgefunden.

Das Gericht hat eine ergänzende Stellungnahme von der Sachverständigen Dr. M vom 18.02.2020 eingeholt, auf die ebenso verwiesen wird, wie auf die daraufhin von der Beklagten übersandten weiteren sozialmedizinischen Stellungnahme vom 26.03.2020.

Die Beklagte hat eine medizinische Rehabilitation angeboten. Das Angebot hat der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht angenommen.

Daraufhin hat das Gericht einen weiteren Befundbericht von Dr. L vom 15.06.2021 eingeholt.

Vor dem Hintergrund der Einwendungen der Beklagten, dem Umstand, dass im letzten Befundbericht von Dr. L lediglich drei Kontakte im Zeitraum seit der Begutachtung durch die Sachverständige Dr. M dokumentiert sind und der Tatsache, dass der Kläger sich ohne Angaben von Gründen nicht zu einer Rehabilitationsmaßnahme bereiterklärt hat, hat das Gericht eine weitere Begutachtung von Amts wegen durch Dr. N, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie für erforderlich gehalten. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er sich keinerlei weiteren Begutachtungen unterziehen wolle.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger nach dem Sachvortrag der Vorsitzenden und einer Zwischenberatung der Kammer den Saal ohne Angabe von Gründen verlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen verweist die Kammer auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer hat in Abwesenheit des Klägers weiterverhandeln und entscheiden können. Dies gilt schon deshalb, weil er in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 Satz 2, § 153 Abs. 1 SGG).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid vom 25.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung, denn es lässt sich zumindest nicht hinreichend sicher feststellen, dass er erwerbsgemindert im Sinne des §§ 43, 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) ist.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und weitere beitragsbezogene Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die für die frühere Erwerbsunfähigkeitsrente entwickelten Grundsätze zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes weiter gelten (hierzu Gürtner, Kassler-Kommentar, § 43 SGB VI Rn. 30 ff.). Dies bedeutet, dass über den Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift hinaus ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits dann besteht, wenn das Restleistungsvermögen des Versicherten nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich beträgt und der Versicherte nicht in einem Teilzeitarbeitsverhältnis steht. Denn nach wie vor ist davon auszugehen, dass der (versicherungspflichtige) Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (hierzu grundlegend Bundessozialgericht (BSG), Beschlüsse vom 11.12.1969, Az.: GS 4/69; vom 10.12.1976, Az.: GS 2/75 und vom 19.12.1996, Az.: GS 2/95). Da Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung nur die Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung betragen, setzen sie von ihrer Grundkonzeption her voraus, dass der Versicherte zur Deckung seines Lebensunterhaltes durch Ausübung einer entsprechenden Teilzeitarbeit weiteres Einkommen erzielt. Der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente wird also nicht alleine vom Gesundheitszustand abhängig gemacht, sondern auch davon, ob der Versicherte in der Lage ist bei der konkreten Situation des Teilzeitarbeitsmarktes, die ihm verbliebende Leistungsfähigkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens einzusetzen. Dies hat zur Folge, dass bei einem festgestellten Leistungsvermögen von über drei und unter sechs Stunden und gleichzeitiger Arbeitslosigkeit nicht nur ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, sondern bereits ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht.

Ein nicht mehr vollschichtiges, jedoch arbeitstäglich mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen vermag nach § 43 Abs. 3 SGB VI einen Rentenanspruch jedoch nicht zu begründen und ist nicht von einem entsprechenden Teilzeitarbeitsverhältnis abhängig. Denn gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Eine volle oder hilfsweise teilweise Erwerbsminderung des Klägers in diesem Sinn ist nicht bewiesen, da keine Gesundheitsstörungen feststellbar waren, die eine regelmäßige zumindest sechsstündige Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen würden.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, gelangt die Kammer zu dem Resultat, dass bei dem Kläger das Leistungsvermögen im Erwerbsleben durch folgende Gesundheitsstörungen herabgesetzt, jedoch nicht aufgehoben ist:

  • Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode
  • Narzisstische Persönlichkeitsstörung
  • Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
  • Zervikaler Bandscheibenschaden

Dabei hat die Kammer zugunsten des Klägers die von der Sachverständigen Dr. M gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittelgradiger Episode, unterstellt, wenngleich das Sachverständigengutachten hinsichtlich der getroffenen Leistungsbeurteilung die Kammer nicht hat überzeugen können (dazu sogleich).

Die Gutachterin Dr. G hat in ihrem Gutachten bloß eine Dysthemie feststellen können, also eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (DIMDI - ICD-10 Kapitel V: Psychische und Verhaltensstörungen; 2020, abgerufen am 01.02.2022). Diese Befundung deckt sich mit der Einschätzung der den Kläger behandelnden Ärztin Dr. L in ihrem Befundbericht vom 14.01.2019, die 2015 u.a. eine depressive Episode, nicht näher bezeichnet, sowie Dysthymie sah.

Als nicht bewiesen hat die Kammer hingegen eine schwerere psychische Erkrankung i.S.e. rezidivierenden depressiven Störung schwerer Episode oder einer posttraumatischen Belastungsstörung des Klägers angesehen. Die schwere Episode der depressiven Störung wurde von den Ärzten der Rehabilitationseinrichtung (Bericht vom 14.10.2015) und Dr. E, Facharzt für Allgemeinmedizin in seinem ärztlichen Bericht vom 04.11.2015 aufgeführt, die posttraumatische Belastungsstörung taucht lediglich einmalig in dem Bericht von Dr. E auf und findet ansonsten keinerlei Stütze in den sonstigen medizinischen Unterlagen. Die aufgeführten, schweren Beeinträchtigungen konnten, wie bereits ausgeführt, weder von der Sachverständigen Dr. M noch von der Gutachterin Dr. G bestätigt werden. Der Rehabilitations-Entlassungsbericht kann auch schon deshalb nicht überzeugen, weil von den dortigen Ärzten ein vollschichtiges Leistungsvermögen trotz dieser schweren psychischen Erkrankung gesehen wurde. Dies ist nicht plausibel und widersprüchlich. Dr. E führt in seinem Bericht aus, der Kläger sei nicht in der Lage, eine Tätigkeit von 5 Stunden zu verrichten. Im Umkehrschluss ist der Kläger wohl seiner Auffassung nach in der Lage, einer Tätigkeit von unter 5 Stunden arbeitstäglich nachzugehen. Auch diese Feststellung ist nicht mit dem erhobenen Befund in Einklang zu bringen.

Die auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen sind hinsichtlich Art und Ausmaß nicht derart ausgeprägt, dass sie das körperliche Leistungsvermögen des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Bezug auf körperlich leichte Tätigkeiten aufheben oder auf unter 6 Stunden arbeitstäglich reduzieren würden.

Die bestehende Diskrepanz, insbesondere in der Leistungsbeurteilung der Gutachterin Dr. G und der Sachverständigen Dr. M auf dem neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet, konnte letztendlich nicht weiter aufgeklärt werden, da der Kläger zu einer weiteren Aufklärung der Auswirkungen der Erkrankungen auf das Leistungsvermögen durch eine neurologisch-psychiatrische Untersuchungen oder Einschätzung im Rahmen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zulasten der Beklagten nicht bereit war, sodass die Kammer insoweit nur nach den Regeln der Beweislast urteilen konnte.

Die Grundsätze der objektiven Beweislast (Feststellungslast) greifen ein, wenn der Tatrichter keine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer streitigen und entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptung gewinnen kann („non liquet“), und sie bestimmen, zu wessen Lasten diese Unaufklärbarkeit geht. Die objektive Beweislast kennzeichnet mit anderen Worten das Risiko, wegen der Nichterweislichkeit rechtlich erheblicher Tatsachen im Prozess zu unterliegen. Welchen Beteiligten dieses Risiko trifft, ist grundsätzlich eine Frage des materiellen Rechts, weil sich die Beweislastverteilung nach dem Regelungsgefüge der jeweils maßgebenden Norm richtet. Eine Entscheidung nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast darf allerdings erst getroffen werden, wenn alle verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und sich das Gericht dennoch keine Überzeugung in der einen oder anderen Richtung bilden konnte. Im sozialgerichtlichen Verfahren stellt sich die Frage der Beweislastverteilung daher nur, wenn es dem Tatrichter trotz Erfüllung seiner insbesondere durch § 103 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG begründeten Pflicht zur eingehenden Erforschung des Sachverhalts und zur sorgfältigen Würdigung der erhobenen Beweise nicht gelungen ist, eine in tatsächlicher Hinsicht bestehende Ungewissheit zu beseitigen (so BSG, Urteil vom 24. November 2010, Az.: B 11 AL 35/09 R mit Verweis auf st.Rspr., vgl. z.B. BSG, Urteile vom 26.11.1992, Az.: 7 RAr 38/92 m.w.N. und vom 24.05.2006, Az.: B 11a AL 7/05 R). Für das tatsächliche Vorliegen einer Gesundheitsstörung und somit auch seelisch bedingten Störung, ihre Unüberwindbarkeit aus eigener Kraft und ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit trifft den Rentenbewerber die (objektive) Beweislast (vgl. BSG, Urteile vom 01.07.1964, Az.: 11/1 RA 158/61 und vom 01.07.1964, Az.: 11/1 RA 158/61; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.10.2011, Az.: L 19 R 738/08).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ließ sich nach Ausschöpfung sämtlicher Beweismittel nach Überzeugung der Kammer aus den folgenden Gründen nicht feststellen, ob aus den Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI resultiert. Dies geht nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.

Die Sachverständige Dr. M hat bei dem Kläger nur noch ein Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter 3 Stunden in ihrem Gutachten vom 01.04.2019 gesehen. Begründet hat sie dies mit globalen psychischen Einschränkungen im Antrieb, Durchhaltevermögen, Belastbarkeit, kognitiven und mnestischen Einschränkungen, Ausdauer und vor allem Emotionalität i.S.e. emotionalen Instabilität. Diese Begründung ist schon für sich genommen nicht besonders überzeugend, auch vor dem Hintergrund, dass eine mittelgradige Episode einer depressiven Störung nicht zwangsläufig zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen führen muss. Wie der Kammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren mit entsprechenden Sachverständigengutachten bekannt ist, kann durchaus bei dieser Schwere der Erkrankung noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorliegen.

Das Sachverständigengutachten nebst der eingeholten ergänzenden Stellungnahme leidet aber insbesondere darunter, dass es die von der Beklagten insbesondere in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 11.07.2019 aufgeworfenen Bedenken nicht hat ausräumen können.

So hat Dr. G im Rahmen der Exploration und testpsychologischen Untersuchung deutliche Aggravations- und Simulationstendenzen erkennen können. Auf diesen Umstand geht die Sachverständige in ihrem Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme nicht hinreichend ein bzw. interpretiert diese als Dysfunktionalität der Persönlichkeitsstörung des Klägers, wobei sie hinsichtlich der Diagnostik bloß von einem „Verdacht auf“ eine narzisstische Persönlichkeitsstörung spricht, was in sich widersprüchlich ist.

Auch die angegebene psychiatrische Medikation konnte die Gutachterin Dr. G nicht im Blutserum des Klägers nachweisen; die Konzentration lag unterhalb des therapeutischen Bereichs. Auch wenn sich nicht hat klären lassen, ob der niedrige Wert an einer eingeschränkten Therapiemotivation lag oder ob besonderen Stoffwechselbedingungen vorlagen, die diesen Wert erklären, so muss die regelmäßige Einnahme zumindest in Zweifel gezogen werden. Diese Zweifel gehen, wie ausgeführt, zu Lasten des Klägers. Bekräftigt werden die Zweifel von folgendem Umstand: In ihrem Befundbericht vom 15.06.2021 führte die den Kläger behandelnde Ärztin Dr. L die verordneten Medikamente auf. Beispielsweise am 10.01.2019 verordnete sie jeweils 100 Tabletten Chlorprothixen und Duloxalta. Am 02.05.2019, ca. 112 Tage später, am 23.09.2019, ca. 145 Tage später, und am 23.09.2019, ca. 109 Tage später, stellte sie die gleiche Verordnung aus. Die verordneten Tabletten haben demnach nicht für eine durchgängige Einnahme ausgereicht, obwohl die Therapie bei dem Kläger, wie die Ärztin weiter ausführt, ausschließlich aus einer Pharmakotherapie besteht.

Hinsichtlich der fachärztlichen Behandlung ist außerdem festzuhalten, dass die Sachverständige Dr. M in ihrem Gutachten aufgrund der Angaben des Klägers davon ausgegangen ist, der Kläger lasse sich quartalsmäßig von Dr. L behandeln. In ihrem Befundbericht vom 15.06.2021 gibt sie allerdings im Zeitraum ab dem 14.01.2019 lediglich drei Besuchskontakte; im Übrigen fand lediglich eine Rezeptierung statt. Auch dieser Widerspruch hat sich nicht aufklären lassen und lässt an der Leistungsbeurteilung der Sachverständigen erhebliche Zweifel.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze diejenigen Versicherten, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI sind. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger schon deshalb nicht, weil er erst nach dem maßgeblichen Stichtag geboren wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 S. 1, 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

  • von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

B

Richterin

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