Sozialgericht Dortmund, 2023-01-25, S 43 SO 169/21

S 43 SO 169/21Sozialversicherungsgericht25.01.2023

Regest

1. Ein Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe für die Beschaffung eines Wäschetrockners ist auch bei erheblicher Pflegebedürftigkeit keine Erstausstattung für die Wohnung soweit ausreichend Trockenmöglichkeiten vorhanden sind.2. Aus einer einmaligen Leistung resultiert keine abweichende Festsetzung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII.

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Dortmund — S 43 SO 169/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-25

Aktenzeichen: S 43 SO 169/21

ECLI: ECLI:DE:SGDO:2023:0125.S43SO169.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 43. Kammer

Normen: § 19 Abs. 2 i.V.m. § § 41 ff. SGB XII, § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, § 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII, § 73 SGB XII

Leitsätze

  1. Ein Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe für die Beschaffung eines Wäschetrockners ist auch bei erheblicher Pflegebedürftigkeit keine Erstausstattung für die Wohnung soweit ausreichend Trockenmöglichkeiten vorhanden sind.2. Aus einer einmaligen Leistung resultiert keine abweichende Festsetzung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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