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S 18 U 609/16•Sozialgericht Dortmund, 2021-06-17, S 18 U 609/16
S 18 U 609/16Sozialversicherungsgericht17.06.2021
„Ein anderweitig vollschichtig beschäftigter, zum Unfallzeitpunkt 31-jähriger Sohn kann bei mehrstündigen Hilfstätigkeiten in der Baufirma des Vaters, mit dem er in einer Wohnung zusammenlebt, als Wie-Beschäftigter in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein, auch wenn das zeitlich Ausmaß des Tätigwerdens über den Einsatz am Unfalltag nicht genau ermittelbar war und der Sohn früher selbst einmal ein Bauunternehmen hatte.“
Entscheidungsdatum: 2021-06-17
Aktenzeichen: S 18 U 609/16
ECLI: ECLI:DE:SGDO:2021:0617.S18U609.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII; § 8 Abs. 1 SGB VII, § 1618a BGB, § 1619 BGB
„Ein anderweitig vollschichtig beschäftigter, zum Unfallzeitpunkt 31-jähriger Sohn kann bei mehrstündigen Hilfstätigkeiten in der Baufirma des Vaters, mit dem er in einer Wohnung zusammenlebt, als Wie-Beschäftigter in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein, auch wenn das zeitlich Ausmaß des Tätigwerdens über den Einsatz am Unfalltag nicht genau ermittelbar war und der Sohn früher selbst einmal ein Bauunternehmen hatte.“
Unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2016 wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass es sich bei dem Unfall des Klägers am 04.09.2015 auf der Baustelle Bstr. 220-260 in F um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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