Sozialgericht Dortmund, 2015-11-16, S 32 SF 135/15 E

S 32 SF 135/15 ESozialversicherungsgericht16.11.2015

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Dortmund — S 32 SF 135/15 E — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-16

Aktenzeichen: S 32 SF 135/15 E

ECLI: ECLI:DE:SGDO:2015:1116.S32SF135.15E.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Kammer

Tenor

Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 02.03.2015 für das Verfahren S 32 AS 5015/13 abgeändert und die der Erinnerungsführerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 702,10 EUR festgesetzt. Die Erinnerung des Erinnerungsgegners wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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