S 46 RJ 150/03•Sozialgericht Dortmund, 2003-11-13, S 46 RJ 150/03
Sozialgericht Dortmund, 2003-11-13, S 46 RJ 150/03
S 46 RJ 150/03Sozialversicherungsgericht13.11.2003
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Dortmund — S 46 RJ 150/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-11-13
Aktenzeichen: S 46 RJ 150/03
ECLI: ECLI:DE:SGDO:2003:1113.S46RJ150.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 46. Kammer
Tenor
Der Bescheid vom 26.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2003 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Bescheides vom 27.07.1998 die Hinterbliebenenrente der Kläger ab dem 01.01.1998 neu zu berechnen und der Rentenberechnung die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin nach dem Fremdrentengesetz erworbenen Entgeltpunkte bis zu einem Höchstwert von 25 Entgeltpunkten zugrunde zu legen.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 3/4 zu erstatten.
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