S 30 SO 179/12•Sozialgericht Düsseldorf, 2013-08-29, S 30 SO 179/12
Sozialgericht Düsseldorf, 2013-08-29, S 30 SO 179/12
S 30 SO 179/12Sozialversicherungsgericht29.08.2013
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Düsseldorf — S 30 SO 179/12 — Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2013-08-29
Aktenzeichen: S 30 SO 179/12
ECLI: ECLI:DE:SGD:2013:0829.S30SO179.12.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 30. Kammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die im Jugendhilfefall M X in der Zeit vom 05.08.2009 bis einschließlich 31.12.2012 entstandenen ungedeckten Aufwendungen auch in Bezug auf den Lebensunterhalt - einschließlich der Leistungen für Klassenfahrten, Weihnachtsbeihilfen und pauschalierten Ferienbeihilfen - nebst Prozesszinsen mit vier vom Hundert seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage im Hinblick den Zeitraum 01.06.2009 bis 04.08.2009 und im Hinblick auf einen höheren Zinsanspruch abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 95 Prozent.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.