Sozialgericht Düsseldorf, 2011-07-28, S 17 SO 123/10

S 17 SO 123/10Sozialversicherungsgericht28.07.2011

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Düsseldorf — S 17 SO 123/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-28

Aktenzeichen: S 17 SO 123/10

ECLI: ECLI:DE:SGD:2011:0728.S17SO123.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 04.11.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2010 der Klägerin Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für Gebärdensprachdolmetscher für höchstens 11,5 Wochenstunden Vorlesungen und sonstige Lehrveranstaltun- gen, davon 7 Stunden in Doppelbesetzung, zu den Konditionen, die der LVR mit dem Berufsverband der Gebärdensprachdolmet- scher NRW ausgehandelt hat, bis zum 15.09.2010 zu gewähren. Der Beklagte wird ferner verpflichtet, Kosten für studentische Mitschreibhilfen nach angemessenem Bedarf in Höhe von 6,00 Euro pro Stunde für die Vorlesungszeit im Sommersemester 2010 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in Höhe von 5/6.

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