S 35 AY 8/06 ER•Sozialgericht Düsseldorf, 2006-12-24, S 35 AY 8/06 ER
Sozialgericht Düsseldorf, 2006-12-24, S 35 AY 8/06 ER
S 35 AY 8/06 ERSozialversicherungsgericht24.12.2006
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Düsseldorf — S 35 AY 8/06 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-12-24
Aktenzeichen: S 35 AY 8/06 ER
ECLI: ECLI:DE:SGD:2006:1224.S35AY8.06ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 35. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1, 2 und 4 ab dem 1. Dezember 2006, vorläufig bis zum erstinstanzlichen Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens S 00 AY 0/00 - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz zu bewilligen. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1/2. Den Antragstellern zu 1, 2 und 4 wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus X bewilligt.
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