S 29 SO 50/06 ER•Sozialgericht Düsseldorf, 2006-12-21, S 29 SO 50/06 ER
Sozialgericht Düsseldorf, 2006-12-21, S 29 SO 50/06 ER
S 29 SO 50/06 ERSozialversicherungsgericht21.12.2006
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Düsseldorf — S 29 SO 50/06 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-12-21
Aktenzeichen: S 29 SO 50/06 ER
ECLI: ECLI:DE:SGD:2006:1221.S29SO50.06ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Pflege durch Frau S1 in der Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.12.2006 Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von monatlich 1120,44 Euro darlehensweise zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Dieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden, damit die Antragsgegnerin die angeordnete Leistung jedenfalls noch in diesem Jahr erbringen kann. Der vollständige Beschluss mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung folgt unverzüglich.
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