S 35 SO 15/06 ER•Sozialgericht Düsseldorf, 2006-06-14, S 35 SO 15/06 ER
Sozialgericht Düsseldorf, 2006-06-14, S 35 SO 15/06 ER
S 35 SO 15/06 ERSozialversicherungsgericht14.06.2006
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Düsseldorf — S 35 SO 15/06 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-06-14
Aktenzeichen: S 35 SO 15/06 ER
ECLI: ECLI:DE:SGD:2006:0614.S35SO15.06ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 35. Kammer
Tenor
- Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 19.04.2006 gegen den Bescheid vom 28.03.2006 aufschiebende Wirkung hat. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin rückwirkend ab April 2006 - bis zur Entscheidung über den Widerspruch vom 29.04.2006 - Leistungen nach dem SGB XII in bisheriger Höhe zu bewilligen. 3. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. 4. Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X aus N bewilligt.
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