Sozialgericht Düsseldorf, 2006-04-20, S 8 KR 98/06 ER

S 8 KR 98/06 ERSozialversicherungsgericht20.04.2006

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Düsseldorf — S 8 KR 98/06 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-04-20

Aktenzeichen: S 8 KR 98/06 ER

ECLI: ECLI:DE:SGD:2006:0420.S8KR98.06ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens untersagt, 1. das Präparat Rifun als Me-Too-Präparat (Analog-Präparat, Schritt-, Scheininnovation) mit keinem oder marginalem Unterschied zu bereits eingeführten Wirkstoffen zu bezeichnen,

die ihr als Mitglieder angehörenden Ärzte unter Androhung eines Abzugs in Höhe von 4 % vom Jahreshonorar dazu aufzufordern, das Präparat Rifun maximal nur noch im Rahmen einer "Me-Too-Quote" zu verordnen,

Substitionsvorschläge zu dem Präparat Rifun auf einer Basis von DDD-Kosten in Höhe von 2,30 Euro für den Wirkstoff Pantoprazol zu veröffentlichen. Der Antragsgegnerin werden die Verfahrenskosten auferlegt.

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