S 23 AS 2/06 ER•Sozialgericht Düsseldorf, 2006-02-02, S 23 AS 2/06 ER
Sozialgericht Düsseldorf, 2006-02-02, S 23 AS 2/06 ER
S 23 AS 2/06 ERSozialversicherungsgericht02.02.2006
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Düsseldorf — S 23 AS 2/06 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-02-02
Aktenzeichen: S 23 AS 2/06 ER
ECLI: ECLI:DE:SGD:2006:0202.S23AS2.06ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Kammer
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.11.2005 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung über deren Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 15.12.2005 ab dem Monat Januar 2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - für sich in Höhe von 70 % der Regelleistung zzgl. der Kosten für Unterkunft und Heizung und für X1 in Höhe von 100 % der Regelleistung zzgl. der Kosten für Unterkunft und Heizung zu bewilligen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
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