S 35 SO 23/05 ER•Sozialgericht Düsseldorf, 2005-02-22, S 35 SO 23/05 ER
Sozialgericht Düsseldorf, 2005-02-22, S 35 SO 23/05 ER
S 35 SO 23/05 ERSozialversicherungsgericht22.02.2005
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Düsseldorf — S 35 SO 23/05 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-02-22
Aktenzeichen: S 35 SO 23/05 ER
ECLI: ECLI:DE:SGD:2005:0222.S35SO23.05ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 35. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II ab 01.01.2005 vorläufig, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren in Höhe von 80 % der im Gesetz vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Den Antragstellern wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G bewilligt.
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