Sozialgericht Düsseldorf, 2005-02-22, S 35 SO 23/05 ER

S 35 SO 23/05 ERSozialversicherungsgericht22.02.2005

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Düsseldorf — S 35 SO 23/05 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-02-22

Aktenzeichen: S 35 SO 23/05 ER

ECLI: ECLI:DE:SGD:2005:0222.S35SO23.05ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 35. Kammer

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II ab 01.01.2005 – vorläufig, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren – in Höhe von 80 % der im Gesetz vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Den Antragstellern wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G bewilligt.

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