S 8 KR 106/03 ER•Sozialgericht Düsseldorf, 2003-06-24, S 8 KR 106/03 ER
Sozialgericht Düsseldorf, 2003-06-24, S 8 KR 106/03 ER
S 8 KR 106/03 ERSozialversicherungsgericht24.06.2003
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Düsseldorf — S 8 KR 106/03 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-06-24
Aktenzeichen: S 8 KR 106/03 ER
ECLI: ECLI:DE:SGD:2003:0624.S8KR106.03ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Tenor
Der Antragsgegnerin wird bei Anordnung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, Versicherte nach Kündigungen, die sich auf die Beitragssatzerhöhung oder ein Sonderkündigungsrecht beziehen, auf die 18-monatige Bindungsfrist des § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V hinzuweisen und ein Kündigungsdatum anzugeben, dass unter Zugrundelegung der genannten Bindungsfrist sowie unter Abweichung von § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V errechnet wurde. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfahrens zu 2/3 auferlegt.
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