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S 7 R 472/19•Sozialgericht Aachen, 2020-02-10, S 7 R 472/19
S 7 R 472/19Sozialversicherungsgericht10.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-10
Aktenzeichen: S 7 R 472/19
ECLI: ECLI:DE:SGAC:2020:0210.S7R472.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, die Kosten für das Widerspruchsverfahren dem Grunde nach zu erstatten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.
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