S 9 AL 59/05 ER•Sozialgericht Aachen, 2005-05-18, S 9 AL 59/05 ER
Sozialgericht Aachen, 2005-05-18, S 9 AL 59/05 ER
S 9 AL 59/05 ERSozialversicherungsgericht18.05.2005
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Aachen — S 9 AL 59/05 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-05-18
Aktenzeichen: S 9 AL 59/05 ER
ECLI: ECLI:DE:SGAC:2005:0518.S9AL59.05ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Tenor
1.Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin für April 2005 weiteres Arbeitslosengeld auszuzahlen und zwar durch Überweisung von - 235,- EUR (Miete X an.I, Kto. 0000000 bei Sparkasse B (BLZ 000 000 00) - 119,40 EUR (Kundennr.: 00000000, Vertragskto. 00000000) an T AG, KtoNr. 00, Sparkasse B (BLZ 000 000 00). 2.Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. 3.Die Antragsgegnerin trägt 7/8 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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