S 8 (9) RJ 2/00•Sozialgericht Aachen, 2002-01-18, S 8 (9) RJ 2/00
Sozialgericht Aachen, 2002-01-18, S 8 (9) RJ 2/00
S 8 (9) RJ 2/00Sozialversicherungsgericht18.01.2002
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Aachen — S 8 (9) RJ 2/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-01-18
Aktenzeichen: S 8 (9) RJ 2/00
ECLI: ECLI:DE:SGAC:2002:0118.S8.9RJ2.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem EuGH werden gemäß Art. 234 EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Sind die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auch auf das deutsche Pflegeversicherungssystem anwendbar, wenn die Absicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit gemäß§§ 23 i.V.m. 110 Sozialgesetzbuch - soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) (ggf. teilweise) auf dem Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages beruht?
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Handelt es sich bei dem gemäß § 44 SGB XI i.V.m. §§ 3 S. 1 Nr. 1 a i.V.m. 166 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) von den Trägern der Pflegeversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträgen um eine "Leistung bei Krankheit" im Sinne des Art. 4 Abs. 1 a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71? Falls ja: Kann eine derartige Leistung auch für Pflegepersonen erbracht werden, die im Land des zuständigen Trägers pflegen, jedoch in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen?
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Sind Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EGV? Falls ja: Ist es deshalb untersagt, ihnen die Leistung "Beitragszahlung zur Rentenversicherung" zu versagen, weil sie nicht im Gebiet des zuständigen Staates wohnen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben?
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