Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 2022-05-19, 5 C 3/21 BSch

5 C 3/21 BSchÜbriges Gericht19.05.2022

Gesamter Gesetzestext

Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort — 5 C 3/21 BSch — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-19

Aktenzeichen: 5 C 3/21 BSch

ECLI: ECLI:DE:SCHGDU:2022:0519.5C3.21BSCH.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 230.303,00 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 03.03.2021 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.219,50 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 03.03.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 84 %, die Klägerin trägt 16 %.

Von den den Streithelfern entstandenen Rechtsverfolgungskosten in diesem Rechtsstreit sowie im Verklarungsverfahren 25 II 1/16 Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort trägt die Beklagte 84 %, die übrigen Kosten tragen die Streithelfer selbst.

Das Urteil ist für die Klägerin vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.

Für die Streithelfer und für die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ebenfalls vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.

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