Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 2023-05-25, 5 C 13/21 BSch

5 C 13/21 BSchÜbriges Gericht25.05.2023

Gesamter Gesetzestext

Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort — 5 C 13/21 BSch — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-25

Aktenzeichen: 5 C 13/21 BSch

ECLI: ECLI:DE:RSCHGDU:2023:0525.5C13.21BSCH.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Amtsgericht Duisburg-Ruhrort

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 17.080,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2021 und an die Klägerin zu 2) 10.775,44 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2021 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) haftet zusätzlich dinglich mit einem am 17.12.2019 entstandenen Schiffsgläubigerrecht am TMS „A“.

Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.340,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen als Gesamtschuldnern und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu jeweils 50 % auferlegt.

Das Urteil ist für die Klägerinnen vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Das Urteil ist für die Beklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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