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19 A 1861/26.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-12, 19 A 1861/26.A
19 A 1861/26.AVerwaltungsgericht12.08.2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-12
Aktenzeichen: 19 A 1861/26.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0812.19A1861.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Hier lief diese Frist mit dem 29. Juni 2026 ab, weil das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. Mai 2026 zugestellt hat. Der Zulassungsantrag ist jedoch erst am Dienstag, dem 30. Juni 2026, und damit verspätet beim Verwaltungsgericht eingegangen. Über die Rechtsmittelfrist hat das Verwaltungsgericht den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Urteil ordnungsgemäß belehrt.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO scheidet aus.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert war. Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist.
So die ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 9. September 2025 - 1 C 1.25 - juris Rn. 10, m. w. N.
Der Kläger war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Stellung des Zulassungsantrags gehindert.
Er macht geltend, er habe die Abschrift des erstinstanzlichen Urteils erst am 5. Juni 2026 in der zentralen Unterbringungseinrichtung Bonn physisch ausgehändigt bekommen. Da er mit dem deutschen Rechtssystem nicht vertraut sei, habe er fälschlicherweise angenommen, dass die Antragsfrist erst ab diesem Tag zu laufen beginne. Er sei daher davon ausgegangen, dass die Beauftragung seiner neuen Prozessbevollmächtigten am 30. Juni 2026 noch rechtzeitig erfolgt sei.
Die von dem Kläger geltend gemachte Fehlvorstellung über den Zeitpunkt des Fristbeginns ist nicht unverschuldet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumnis in aller Regel nicht entschuldigen kann. Berechnet nämlich ein Rechtsunkundiger den Ablauf einer Rechtsmittelfrist selbst, so läuft er Gefahr, die Rechtsmittelfrist zu versäumen und muss daher die Folgen einer unrichtigen Berechnung der Rechtsmittelfrist auf sich nehmen. Gleiches gilt für die Frage, wann eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 - 4 B 38.17 - juris Rn. 6.
Angesichts der Umstände, dass der Kläger bereits erstinstanzlich anwaltlich vertreten gewesen ist und ihm nach Aushändigung des erstinstanzlichen Urteils noch mehr als drei Wochen bis zum Fristablauf zur Verfügung standen, gilt im vorliegenden Fall nichts anderes. Dem Kläger ist es als somalischer Staatsangehöriger, der nicht mit dem deutschen Rechtssystem vertraut ist, ebenso wie einem rechtsunkundigen deutschen Staatsangehörigen zumutbar, rechtlichen Rat einzuholen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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