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10 A 1966/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-12, 10 A 1966/24
10 A 1966/24Verwaltungsgericht12.08.2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-12
Aktenzeichen: 10 A 1966/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0812.10A1966.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach der am 22. Juli 2024 erfolgten Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe dargelegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB bis zum 23. September 2024 (Montag) laufende Begründungsfrist wurde mit am selben Tag eingegangener Antragsbegründung gewahrt. Lediglich die diesem Schriftsatz beigefügten Anlagen waren zunächst nicht lesbar.
II. Der Antrag ist aber unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung C., Flur 00, Flurstück 000 (im Folgenden: Vorhaben) abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf positive Bescheidung seiner Bauvoranfrage zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses, da dieses Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei.
Die Richtigkeit dieser Erwägungen stellt der Kläger nicht schlüssig in Frage.
a. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, das Urteil sei bereits deshalb fehlerhaft, weil es sich ausschließlich damit beschäftige, dass die nördliche Baugrenze überschritten werde, und nicht mit dem Umstand, dass seiner Bauvoranfrage konkrete Berechnungen, Pläne und fünf ausformulierte Fragen beigefügt gewesen seien.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Ablehnung der Bauvoranfrage könne darauf gestützt werden, dass das zur Überprüfung gestellte Vorhaben aus einem Grund bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Dem folgend hat es allein darauf abgestellt, dass es sich jedenfalls im Hinblick auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil es die sich aus der Hinterlandbebauung A. Nr. 82 und Nr. 84 ergebenden hinteren Baugrenzen um etwa 1,75 m überschreite.
Diesen Erwägungen setzt das Zulassungsvorbringen nichts von Substanz entgegen. Dafür genügt der Hinweis, dass der Bauvoranfrage fünf ausformulierte Fragen beigefügt gewesen seien, nicht. Warum - wie der Kläger offenbar meint - sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung jeweils isoliert betrachtet mit jeder Frage hätte auseinandersetzen müssen, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Insbesondere macht der Kläger schon nicht geltend, dass mit den Fragen unterschiedliche Vorhaben zur Überprüfung gestellt worden sind. Hinsichtlich des Einwandes, es habe die Möglichkeit bestanden, einen „Bauvorbescheid gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen zu versehen“, wird schon nicht aufgezeigt, dass und inwiefern solche bei der hier gestellten Bauvoranfrage in Betracht gekommen wären.
b. Auf ernstliche Zweifel führt auch nicht das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er im November 2023 eine modifizierte Bauvoranfrage bei der Beklagten eingereicht habe, mit der „der Baukörper um 1,75 m nach Süden gezogen worden“ sei. Es fehlen ungeachtet weiterer Erwägungen schon jegliche Ausführungen dazu, dass dieser geänderte Antrag vom Kläger zum Gegenstand seiner Klage gemacht worden sei. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat er den Verpflichtungsantrag auf seinen am 1. Dezember 2022 eingegangenen Vorbescheidsantrag bezogen. Schon deshalb greift auch seine Behauptung, es habe an der Entscheidungsreife gefehlt, nicht durch.
a. Er zeigt mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO weitere Ermittlungen anstellen, insbesondere den „modifizierten Antrag“ anfordern müssen, keinen Verfahrensfehler auf. Hinsichtlich der modifizierten Bauanfrage ergibt sich dies bereits daraus, dass der Kläger - wie vorstehend aufgezeigt - nicht dargelegt hat, dass diese streitgegenständlich geworden ist. Im Übrigen fehlen jegliche Ausführungen dazu, welche weiteren Ermittlungen das Verwaltungsgericht hätte vornehmen müssen.
b. Seine Kritik, ihm sei wegen der fehlenden gerichtlichen Anforderung der modifizierten Bauvoranfrage die Möglichkeit abgeschnitten worden, bei Zweifeln an dessen Eigenschaft als „Tektur“ Stellung zu nehmen, führt ebenfalls nicht auf einen Verfahrensfehler. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist ebenfalls allein deshalb nicht dargelegt, weil sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht ergibt, dass die modifizierte Bauvoranfrage Teil des Streitgegenstandes geworden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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