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19 B 867/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-11, 19 B 867/26
19 B 867/26Verwaltungsgericht11.08.2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-11
Aktenzeichen: 19 B 867/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0811.19B867.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf welche die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihr für die Jahrgangsstufe 10 und die Zentrale Abschlussprüfung wegen einer Autismus-Spektrum-Störung und eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (ADS) Nachteilsausgleich in der Form der
zu gewähren (Antrag zu 1.), hilfsweise erneut über ihren Antrag auf Gewährung von Nachteilsausgleich unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (Antrag zu 2.).
Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und damit gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, führt nicht zum Erfolg. Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann mit der Behauptung von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden. Diese das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung kennt - anders als die Vorschriften über Berufung und Revision - kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren, sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge z. B. eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2026 - 19 B 34/26 - juris Rn. 2, m. w. N.
Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren weiterhin im Wege des Nachteilsausgleichs die Bereitstellung eines reizarmen Arbeitsplatzes bei Klassenarbeiten und Prüfungen (separater Raum oder abgeschirmter Bereich) begehrt (Antrag zu 1. b)), ist ihr einstweiliger Rechtsschutzantrag mangels Glaubhaftmachung eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Insoweit hat die Antragstellerin nicht dargelegt, weshalb es einer vorläufigen gerichtlichen Regelung in Gestalt des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung bedarf. Der Antragsgegner hat im Schreiben vom 16. Juni 2026 ausdrücklich erklärt, die Antragstellerin habe bereits die Möglichkeit, bei Bedarf Klassenarbeiten in einem separaten Raum zu schreiben. Ihre Forderung, ihr einen reizarmen Arbeitsplatz bei Klassenarbeiten und Prüfungen bereitzustellen, sei durch die Festlegungen im Förderplan gedeckt.
Ungeachtet dessen ist die Beschwerde bezüglich der Anträge zu 1. a) bis e) jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch aus § 6 Abs. 9 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) und Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG auf Gewährung des begehrten Nachteilsausgleichs zu haben.
Nach § 6 Abs. 9 Satz 1 APO-S I kann die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit es die Behinderung oder der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, Vorbereitungszeit und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens (Satz 2 der Vorschrift). Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt (Satz 3 der Vorschrift).
Liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines schulischen Nachteilsausgleichs vor, so muss dieser nach § 6 Abs. 9 Satz 1 APO-S I „angemessen“ sein, d. h. die ausgleichenden Maßnahmen haben sich an der konkreten Behinderung und der jeweiligen schulischen Leistung oder Prüfung zu orientieren. Der Nachteilsausgleich darf jedoch nicht zu einer Überkompensierung von Behinderungen und damit zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Schüler führen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2024 - 19 B 1217/23 - juris Rn. 6 (zu § 13 Abs. 7 APO-GOSt), vom 17. März 2021 - 19 B 2061/20 - juris Rn. 6; jeweils m. w. N.
Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein. Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 - juris Rn. 15 f.
Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt hingegen keinen Anspruch auf Notenschutz, d. h. auf eine Leistungsbewertung, die das individuelle Leistungsvermögen berücksichtigt.
Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 22. November 2023 - 1 BvR 2577/15 - juris, Rn. 98; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 - juris Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2024 - 19 B 1217/23 - juris Rn. 10, vom 17. März 2021 - 19 B 2061/20 - juris Rn. 11.
Dies vorausgesetzt hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass die begehrten Maßnahmen zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich sind.
Das gegen die Ablehnung der Anträge zu 1. a) (Schreibzeitverlängerung) und zu 1. b) (separater Arbeitsplatz) gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Die Vorlage des vom Verwaltungsgericht geforderten aussagekräftigen ärztlichen Attestes ist nicht deshalb entbehrlich, weil - wie die Antragstellerin meint - die Schule selbst die konkreten Auswirkungen ihrer Erkrankung im Schulalltag am besten beurteilen könne und die „ADS-Diagnose“ als ausreichend angesehen habe oder weil ihre Eltern diese Auswirkungen im Antrag auf Nachteilsausgleich vom 18. November 2025 detailliert geschildert hätten. Zum Nachweis der Erforderlichkeit eines prüfungsrechtlichen Nachteilsausgleichs bedarf es grundsätzlich eines aussagekräftigen fachärztlichen Attests. In diesem muss der Facharzt über die reine Diagnose des Krankheitsbilds hinaus vor allem dessen konkrete und aktuelle Auswirkungen für den betroffenen Schüler im Lernprozess darstellen. Der Schulleiter muss in der Lage sein, anhand der ärztlichen Feststellungen zu beurteilen, inwieweit das diagnostizierte Krankheitsbild unter Berücksichtigung der schulischen Leistungsanforderungen Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf die vom Schüler im jeweiligen Schuljahr gewählten oder besuchten Unterrichtsfächern zur Herstellung chancengleicher Prüfungsbedingungen erfordert.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2024 - 19 B 400/24 - juris Rn. 6, m. w. N.
Das Verwaltungsgericht hat nach diesem Maßstab zu Recht festgestellt, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Atteste des Dr. med. M. T. vom 27. August 2024, vom 7. November 2024 und vom 11. November 2025, die sich auf die Diagnosen „Aufmerksamkeitssyndrom (ADS)“ und „(Leichter) Autismus“ beschränken, inhaltlich nicht den Anforderungen genügen, die an eine fachlich qualifizierte und aussagekräftige Stellungnahme zu stellen sind, um den begehrten Nachteilsausgleich auf Schreibzeitverlängerung und einen separaten Arbeitsplatz begründen zu können. Auch der Vortrag der Antragstellerin, die beiden Diagnosen könnten jeweils eigenständig Ansprüche begründen und sich in ihren Auswirkungen wechselseitig verstärken, entbindet sie nicht von der Vorlage eines den dargestellten Anforderungen entsprechenden aussagekräftigen fachärztlichen Attests. Welche Anforderungen an eine - hier nicht relevante - ärztliche Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII zu stellen sind und welche Testverfahren dabei zulässig sind, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Die Rüge der Antragstellerin, die Würdigung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Antrags zu 1. c) („Meltdown-Prävention“) gehe an der dokumentierten Tatsachengrundlage vorbei, greift ebenfalls nicht durch. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die von der Schule praktizierte Lösung des Vorzeigens einer „Notfallkarte“ in drohenden Überlastungssituationen ihren Bedürfnissen nicht angemessen Rechnung trage, ist nicht zu beanstanden. Die Nutzung der „Notfallkarte“ kann wortlos erfolgen und setzt damit gerade keine - der Antragstellerin nach ihrem Vorbringen unmögliche - aktive verbale Kommunikation voraus und hat ferner keine diskriminierende Wirkung. Dass die Antragstellerin die Nutzung der „Notfallkarte“ subjektiv als beleidigend und kränkend empfindet, führt nicht zur Unzumutbarkeit dieser Handlungsoption. Der Antragsgegner durfte sich ferner rechtsfehlerfrei darauf berufen, dass die von der Antragstellerin begehrte Maßnahme eine Abweichung von der für alle Schüler geltenden und in der Schulordnung festgehaltenen Handy-Nutzungsregelung erfordern würde, für die angesichts der „Notfallkarte“ keine zwingende Notwendigkeit bestehe.
Die vom Verwaltungsgericht zur Unbestimmtheit des Antrags zu 1. d) („Entwicklung und Umsetzung eines verbindlichen Schutzkonzepts für Meltdown-Situationen unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten“) angeführten Gründe werden mit der Beschwerde nicht angegriffen.
Das Verwaltungsgericht hat auch den Antrag zu 1. e) (Unterlassung der isolierenden Einzelplatzierung unmittelbar vor dem Lehrerpult ohne pädagogische Begründung und ohne Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten) ferner zutreffend abgelehnt, weil die Sitzplatzverteilung im Klassenraum im pädagogischen Ermessen der Klassenleitung liegt und lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Insofern besteht grundsätzlich kein durchsetzbares Recht der Eltern auf Auswahl oder Unterlassung eines bestimmten Sitzplatzes für ihr Kind, weil das Elternrecht insoweit durch den staatlichen Erziehungsauftrag begrenzt wird. Der Antragsgegner hat zudem glaubhaft und nachvollziehbar erläutert, dass er mit dem Einzelplatz vor dem Lehrerpultgerade dem Wunsch der Eltern der Antragstellerin nach einer reizarmen Arbeitsumgebung für die Antragstellerin Rechnung getragen hat und die Klassenleitung darüber hinaus in der Vergangenheit bereits mehrfach verschiedenen Bitten und Aufforderungen der Eltern zur Änderung des Sitzplatzes ihrer Tochter nachgekommen sei.
Erweist sich die Nichtgewährung der streitgegenständlichen Nachteilsausgleichsmaßnahmen nach dem vorstehend Ausgeführten mithin als rechtmäßig, ist die Beschwerde auch im Hinblick auf den auf Neubescheidung gerichteten Antrag zu 2.) unbegründet.
Soweit die Antragstellerin ferner mit der Beschwerde eine fehlerhafte Behandlung ihres erstinstanzlichen gestellten Antrags zu 3.,
dem Antragsgegner aufzugeben, der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Akteneinsicht in sämtliche Verwaltungsvorgänge der Gesamtschule Wulfen betreffend die Antragstellerin zu gewähren, insbesondere in die Förderplanakten, die Korrespondenz mit der Bezirksregierung Münster (Dezernate 47.6 und 48) sowie die Stellungnahmen der Fachberaterin Frau U. (§ 100 VwGO),
rügt, hat sie diesen Antrag im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass es auch insoweit an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruchs fehlt. Den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wurde bereits im Verwaltungsverfahren durch den Schulleiter mit dessen Schreiben vom 26. Februar 2026 Akteneinsicht gewährt und auch das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der Schule entsprochen. Diese enthalten u. a. den Schriftverkehr mit Frau U. und der Bezirksregierung Münster. Darüber hinaus fehlt es bezüglich dieses Antrags auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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