Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-10, 6 B 1458/25

6 B 1458/25Verwaltungsgericht10.08.2026

Regest

Erfolgreiche Beschwerde eines Kommissaranwärters, der sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst wendet. Zu einer mangelhaften Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten aufgrund einer irreführenden und verspäteten Unterrichtung.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1458/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-10

Aktenzeichen: 6 B 1458/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0810.6B1458.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: § 46 VwVfG NRW

Leitsätze

Erfolgreiche Beschwerde eines Kommissaranwärters, der sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst wendet.

Zu einer mangelhaften Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten aufgrund einer irreführenden und verspäteten Unterrichtung.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4793/24 gegen den Entlassungsbescheid des Polizeipräsidiums R. vom 6.6.2024 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e :

Die Beschwerde hat Erfolg.

Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 K 4793/24 - gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums R. vom 6.6.2024 wiederherzustellen, zu Unrecht abgelehnt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, die bei einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die streitgegenständliche Entlassungsverfügung erweise sich nach summarischer Prüfung als materiell rechtmäßig. In formeller Hinsicht sei der Bescheid zwar verfahrensfehlerhaft ergangen, dies erweise sei aber gemäß § 46 VwVfG NRW als unbeachtlich.

Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die im Rahmen des auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung geht zu Gunsten des Antragstellers aus. Die angefochtene Entlassungsverfügung hält der rechtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren nicht stand.

  1. Die Entlassungsverfügung vom 6.6.2024 erweist sich jedenfalls als formell rechtswidrig.

Wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, ist die Entlassungsverfügung verfahrensfehlerhaft ergangen, weil weder die Beteiligung des Personalrates gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 i. V. m. § 66 LPVG NRW, noch die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß §§ 17 und 18 Abs. 2 LGG NRW rechtzeitig vor Erlass der Entlassungsverfügung vom 6.6.2024 erfolgt ist. Die erforderliche Gre­mienbeteiligung wurde vielmehr erst nach Bekanntgabe der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung an den Antragsteller (die Bekanntgabe erfolgte am 12.6.2024) am 17.6.2024 eingeleitet. Aufgrund welcher Zusammenhänge trotz der am 12.6.2024 erfolgten Übergabe des Bescheids die Beteiligungsschreiben noch unter dem 17.6.2024 weitergeleitet wurden mit der Wendung, es sei beabsichtigt, den Antragsteller zu entlassen, ist unerfindlich.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts erweist sich der in der verspätet erfolgten Gremienbeteiligung liegende Verfahrensfehler hier nicht nach § 46 VwVfG NRW als unbeachtlich. Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ein Verfahrensfehler hat sich jedenfalls dann offensichtlich nicht ausgewirkt, wenn die fehlende Kausalität für einen objektiven Betrachter anhand der bis zum Erlass der Sachentscheidung geführten Akten klar erkennbar ist. Ausgeschlossen ist die Annahme der Offensichtlichkeit danach, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Die Alternativlosigkeit ist regelmäßig bei gebundenen Entscheidungen gegeben. Bei Ermessensentscheidungen kann der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG NRW eingreifen, wenn das materielle Recht letztlich keinen Spielraum eröffnet.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.5.2023 - 6 A 3129/20 -, RiA 2023, 215 = juris Rn. 76, Beschlüsse vom 17.5.2022 - 6 B 1388/21 -, IÖD 2022, 158= juris Rn. 88 ff. m. w. N., und vom 23.10.2017 - 6 A 766/16 -, juris Rn. 36 ff.

Die nachträgliche Auskunft der zu Unrecht übergangenen Interessenvertretung kann in aller Regel keine Antwort darauf geben, ob eine solche Situation gegeben ist.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 1.6.2010 - 6 A 470/08 -, IÖD 2010, 219 = juris Rn. 87, und vom 18.3.2010 - 6 A 4435/06 -, IÖD 2010, 110 = juris Rn. 68.

Die Besonderheiten des Streitfalls erlauben keine abweichende Bewertung. Zwar ist hier - wie vom Verwaltungsgericht im Ansatz zu Recht festgestellt - nach Aktenlage ersichtlich, dass weder der Personalrat noch die Gleichstellungsbeauftragte bei ihrer nach Erlass der Entlassungsverfügung erfolgten Beteiligung am 17.6.2024 bzw. am 19.6.2024 Kenntnis vom bereits erfolgten Erlass des streitgegenständlichen Bescheides hatten und sie daher von einer ordnungsgemäßen, aus ihrer Sicht noch ergebnisoffenen Beteiligung ausgingen. Es liegt nahe, bei einer solchen Sachlage abweichend von der soeben formulierten Regelannahme davon auszugehen, dass sich die Gremien auch bei einer rechtzeitigen Beteiligung nicht anders geäußert hätten, als dies nachträglich geschehen ist. Im Streitfall ist gleichwohl die Annahme nicht gerechtfertigt, der Verfahrensmangel sei offensichtlich auswirkungslos geblieben. Denn hier verschränken sich der Beteiligungsmangel und der weitere Verfahrensfehler der unzureichenden Anhörung des Antragstellers, dem trotz Antragstellung keine Akteneinsicht gewährt worden war; erst recht war die von ihm angekündigte Stellungnahme nach Akteneinsicht nicht abgewartet worden. Der Antragsteller wendet insoweit mit der Beschwerde erfolgreich ein, der Umstand, dass er außergerichtlich nicht bzw. nicht ordnungsgemäß angehört worden sei, weil ihm weder Akteneinsicht gewährt worden noch die von ihm angekündigte Stellungnahme abgewartet worden sei, sei geeignet, sich auch auf die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats auszuwirken. Es könne nicht antizipiert werden, wie die Gleichstellungsbeauftragte und der Personalrat in Kenntnis seiner außergerichtlichen Einwendungen bei rechtzeitiger Beteiligung reagiert hätten. Das Vorbringen verfängt. Aus der Schilderung des Polizeipräsidiums R. in der der Personalratsvorlage vom 17.6.2024, welche auch der Gleichstellungsbeauftragten zur Mitzeichnung vorlag, ergibt sich, dass dem Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten eine Abschrift des an den Antragsteller gerichteten Anhörungsschreibens vom 21.2.2024 übermittelt worden war sowie die Erklärung, dass bis zum Ende der darin gesetzten Stellungnahmefrist weder eine anwaltliche Stellungnahme im Rahmen der Anhörung noch eine anderweitige Stellungnahme des Antragstellers eingegangen sei. Der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte hatten danach keine Kenntnis davon, dass der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.3.2024 Akteneinsicht beantragt und eine weitergehende Stellungnahme nach vollständig gewährter Akteneinsicht angekündigt hatte. Die jeweilige Vorlage vermittelt vielmehr den - unzutreffenden - Eindruck, der Antragsteller habe zu einer Stellungnahme zu dem gewichtigen Vorwurf ihm gegenüber keinen Anlass gesehen, so dass sogar eine rechtzeitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats irreführend und mithin rechtswidrig gewesen wäre.

Vgl. zur Rechtswidrigkeit einer irreführenden Information der Gleichstellungsbeauftragten bzw. des Personalrats: BVerwG, Beschluss vom 19.8.2004 - 2 B 54.04 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 14.4.2025 - 6 B 1080/24 -, NVwZ-RR 2025, 1045 = juris Rn. 17, und vom 21.7.2025 - 6 B 163/25 -, PersV 2025, 564 = juris Rn. 7.

Es besteht daher vorliegend die konkrete Möglichkeit, dass die zu beteiligenden Gremien - hätten sie gewusst, dass eine Stellungnahme des Antragstellers lediglich deshalb nicht erfolgt war, weil ihm bislang die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt worden war, bzw. sogar seine Äußerung gekannt - anders entschieden bzw. in anderer Weise Stellung genommen hätten. In Anbetracht der sodann im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Stellungnahmen des Antragstellers kann, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, gerade nicht antizipiert werden, wie die zu beteiligenden Gremien - in Kenntnis der unzureichenden Anhörung und unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragstellers - entschieden bzw. Stellung genommen hätten.

  1. Angesichts der vorstehenden Ausführungen bedarf das Beschwerdevorbringen zur Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung keiner weiteren Erörterung. Zur Vermeidung weiterer Streitverfahren wird jedoch darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Antragstellers bei Versenden der kinderpornographischen Dateien sowie des Umstands, dassdem Bescheid zufolge "von viel größerer Bedeutung" ist, dass der Antragsteller in der Folgezeit auf die Dateien zugreifen konnte, eine nähere Aufklärung dazu zu versuchen sein könnte, ob diesem geglaubt werden kann, dass ihm nicht bewusst war, dass er über die Dateien weiterhin verfügte. Hierfür könnte auch die Gesamtmenge der vom Antragsteller auf dem Gerät gespeicherten Dateien bzw. Videos sowie das konkrete Vorbringen des Antragstellers bei der Konfrontation mit dem Vorwurf bedeutsam sein, das den Akten nur unvollkommen entnommen werden kann.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 und 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Danach ist die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen zugrunde zu legen, was ausgehend von den nach der Anlage 12 LBesG für den Antragsteller in dem für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Kalenderjahr 2025 zu zahlenden Bezüge einen Betrag in Höhe von 9.309,08 Euro ergibt (1.505,68 Euro + 11 x 1.555,68 Euro = 18.618,16 / 2 = 9.309,08 Euro). Hinzuzurechnen ist weiter die dem Antragsteller auch im Anwärterverhältnis zustehende Zulage nach § 49 LBesG NRW i. V. m. Anlage 15 (6 x 65,28 Euro = 391,68 Euro). Die Gesamtsumme in Höhe von 9.700,76 Euro ist angesichts der Vorläufigkeit der vorliegenden Entscheidung ebenfalls zu halbieren, so dass sich insoweit ein Streitwert in Höhe von 4.850,38 Euro ergibt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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