Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-07, 6 B 368/26

6 B 368/26Verwaltungsgericht07.08.2026

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Landesoberverwaltungsrats, mit der er sich in einem Konkurrentenstreitverfahren gegen das konstitutive Anforderungsmerkmal der Befähigung zum Richteramt wehrt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 368/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-07

Aktenzeichen: 6 B 368/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0807.6B368.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Landesoberverwaltungsrats, mit der er sich in einem Konkurrentenstreitverfahren gegen das konstitutive Anforderungsmerkmal der Befähigung zum Richteramt wehrt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Beförderungsstelle der "Referatsleitung (w/m/d) Personal und Recht, Kenn-Nr.: 8378" nicht mit einem Konkurrenten,

  • auch im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wurde.

Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das konstitutive Anforderungsmerkmal der Befähigung zum Richteramt sei rechtmäßig und der Antragsteller - der dieses nicht erfülle - daher zu Recht aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden worden.

Zwingende Vorgaben eines Anforderungsprofils führen zum Ausschluss von Bewerbern und müssen daher bei der Vergabe von Beförderungsämtern - wie hier - den Grundsätzen der Bestenauswahl des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechen. Ausgangspunkt für Auswahlentscheidungen ist hiernach das angestrebte Statusamt, nicht aber der konkret zu besetzten Dienstposten. Auch wenn es grundsätzlich im organisato­rischen Ermessen des Dienstherrn liegt, wie er die Art des Dienstposten bestimmt, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind, darf er daher das Bewerberfeld regelmäßig nicht aufgrund der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens - wie hier bei der Anforderung der Befähigung zum Richteramt - einengen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.3.2021 - 2 VR 5.20 -, NVwZ-RR 2021, 902 = juris Rn. 25; und vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 28 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5.7.2023 - OVG 10 S 14/23 -, juris Rn. 15.

Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn - was der Dienstherr darzulegen hat und gerichtlich voll überprüfbar ist - die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.3.2021 - 2 VR 5.20 -, NVwZ-RR 2021, 902 = juris Rn. 25; und vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 31.

Dienstpostenbezogene Anforderungen können sich daher insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben. Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten der Verwaltung ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an den künftigen Stelleninhaber zu stellen. Das gilt z. B. für Fächerkombinationen bei Lehrkräften oder für fachspezifische Sprachkenntnisse oder für die Befähigung zum Richteramt bei entsprechenden Aufgaben im Bundesnachrichtendienst.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - 2 C 22.09 -, BVerwGE 136, 140 = juris Rn. 17; Beschlüsse vom 12.12.2017 - 2 VR 2.16 -, BVerwGE 161, 59 = juris Rn. 42 ff., und vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2022 - 6 B 1127/22 -, juris Rn. 12.

Ausgehend von diesen Maßstäben zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend wäre, die Befähigung zum Richteramt sei in Anbetracht des konkreten streitbetroffenen Dienstpostens ein zulässiges konsti­tutives Anforderungsprofil. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Bewertung.

  1. Das Beschwerdevorbringen setzt sich bereits mit den vom Verwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Darstellungen des Antragsgegners nicht auseinander, wonach der Stelleninhaber zwar auch nicht juristisch geprägte Aufgaben wahrzunehmen habe, daneben aber in hinreichendem Umfang juristisch tätig werden müsse, wie etwa bei der Begleitung der Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren inklusive der Sicherstellung ihres "ordnungsgemäßen und rechtskonformen Ablaufs" sowie vor allem bei der "umfassende[n] juristische[n] Beratung des Dezernates in sämtlichen Rechtsangelegenheiten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Krankenhäusern, Pflegeheimen und Wohnverbünden stehen," einschließlich einer medizinrechtlichen sowie steuerrechtlichen Beratung, der Aushandlung und rechtlichen Gestaltung von Verträgen und der kontinuierlichen Unterstützung der Einrichtungen vor Ort bei sämtlichen anfallenden juristischen Fragestellungen. Weshalb diese in besonderem Maße juristisch geprägten Aufgabengebiete entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht genügen sollten, um das Erfordernis der Befähigung zum Richteramt zu begründen, legt die Beschwerde nicht dar, sondern beschränkt sich auf die Behauptung des Gegenteils. Vor diesem Hintergrund überzeugt es auch nicht, wenn die Beschwerde moniert, das Verwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise ausreichen lassen, dass ein "nicht unerheblicher Teil" der Aufgaben auf dem streitbetroffenen Dienstposten juristisch geprägt sei, währenddessen es eines "erheblichen" Anteils juristischen Formenkreises bedürfe. Zum Einen lässt sich der von der Beschwerde geforderte Maßstab der Rechtsprechung, wie oben dargestellt, schon nicht entnehmen; zum Anderen zeigt die Beschwerde nicht auf, weshalb der vom Verwaltungsgericht als hinreichend juristisch geprägt angesehene Tätigkeitsanteil nicht "erheblich" sein soll. Insbesondere setzt sie sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht ebenfalls herangezogenen Ausführungen des Antragsgegners auseinander, dass 90 % der Ressourcen auf diese juristisch gefärbten Arbeitsgebiete entfielen. Ihr pauschaler Hinweis auf die mit der Referatsleitung verbundene Leitungsfunktion hilft ihr nicht weiter. Insoweit beschreibt sie lediglich typisierend allgemeine Eigenschaften von Führungspositionen, setzt sich aber nicht mit der vom Antragsgegner anhand des hier betroffenen Dienstpostens aufgezeigten konkreten Tätigkeits- und Aufgabenfelder für die in Rede Leitungsposition auseinander. Ihr Vortrag, es sei nicht dargelegt, welche Aufgaben durch die Referatsleitung selbst erbracht werden sollen, trifft nicht zu. Die Darstellung des Antragsgegners befasst sich dezidiert mit den "Aufgaben der neuen Referatsleitung" und damit dem konkreten Dienstposten. Warum dies nur vorgeschoben scheinen soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde auch nur ohne jede Erläuterung in den Raum gestellt. Gleiches gilt für den Verweis auf juristisch qualifizierte Mitarbeiter. Diese können nicht darüber hinweghelfen, dass die konkret betroffene Stelle gleichwohl erhebliches juristisches Fach- und Methodikwissen erfordert. Die Beschwerde setzt sich auch hier nicht mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat zutreffend auf die plausiblen Ausführungen des Antragsgegners sowie die Stellenausschreibung verwiesen, wonach die künftige Referatsleitung auch in eigener Verantwortung rechtsberatend und -vertretend tätig und die bisherige Inanspruchnahme externer Rechtsanwaltskanzleien reduziert werden solle. Zu Recht hat es die Kammer ferner für überzeugend erachtet, dass die Führungskraft in einem Referat, zu dessen Hauptaufgaben die über die übliche Sachbearbeitung hinausgehende juristische Arbeit zähle, selbst sprach- und verhandlungsfähig sein und die Arbeitsergebnisse der einzelnen Mitarbeiter aus eigener Qualifikation bewerten und weiterentwickeln können solle.

  2. Die Rüge der Beschwerde, die notwendigen juristischen Kenntnisse könnten auch anderweitig erlangt werden, verfängt ebenso wenig. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausführlich dargelegt, dass das mit der Ausbildung in zwei Staatsexamina erworbene Grundverständnis - anders als bei anderweitig erworbenem (Fach-)Wissen - einer generalistischen Qualifikation gleichkomme, die es erlaube, sich in spezielle und komplexe Rechtsgebiete schnell einzuarbeiten und diese umfassend zu durchdringen. Es hat dabei zutreffend ausgeführt, dass es auf die Fähigkeiten einzelner Bewerber nicht ankommt, weil Einzelfälle informellen Qualifikationserwerbs niemals gänzlich auszuschließen sind, die Prüfung ihres Vorliegens jedoch mit einem so hohen Ermittlungsaufwand und Fehlerrisiko verbunden wäre, dass das mit der Festlegung konstitutiver Anforderungsmerkmale verfolgte Anliegen einer anforderungsgerechten Stellenbesetzung unpraktikabel erschwert würde. All dem setzt die Beschwerde nichts entgegen. Sie legt bereits nicht dar, wie diese Kenntnisse anderweitig erlangt worden sein sollten, geschweige denn wie ein solch - vom Verwaltungsgericht zutreffend als "punktuell" qualifiziertes - Expertenwissen in gleicher Weise wie eine volljuristische Ausbildung dabei helfen soll, die auf dem Dienstposten erforder­liche "umfassende juristische Beratung in sämtlichen Rechtsangelegenheiten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Krankenhäusern, Pflegeheimen und Wohnverbünden stehen," bzw. Unterstützung der Einrichtungen vor Ort in "sämtlich anfallenden juristischen Fragestellungen" adäquat zu gewährleisten. Gerade in Anbetracht der Fülle und Vielfalt der zu erwartenden Aufgaben lässt die Beschwerde es nicht plausibel erscheinen, dass ein anlassbezogenes Einarbeiten eines Nichtvolljuristen der Aufgabenerfüllung durchgehend genügen könnte.

Auch der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Eignung des Anforderungsmerkmals nicht auseinandergesetzt, ist nach besagten Ausführungen offensichtlich unzutreffend. Der von der Beschwerde geforderten Differenzierung, für welche Aufgabenanteile gerade zwei juristische Staatsexamina erforderlich seien, bedarf es bereits deshalb nicht, weil die Qualifikation der Befähigung zum Richteramt - wie ausgeführt - nicht nur den Nachweis konkreten Fachwissens zum Zweck hat, sondern eine zügige und verlässliche Einarbeitung in verschiedenste Rechtsgebiete sowie ein qualitatives Niveau der insoweit umfangreichen und kaum zu überblickenden juristischen Fallgestaltungen - insbesondere die Beratung betrifft sämtliche Themenfelder - gewährleisten will. Sie ist daher auf alle juristischen Themenfelder bezogen. Abgesehen davon ist die Entscheidungserheblichkeit jener differenzierenden Betrachtung unerfindlich, weil der Antragsteller auch nicht über das erste juristische Staatsexamen verfügt.

  1. Der Beschwerde gelingt es ferner nicht darzulegen, dass die verstärkende Erwägung des Verwaltungsgerichts unzutreffend wäre, die Bedeutung der juristischen Qualifikation gewinne vor dem Hintergrund der strategischen Zielsetzung des Antragsgegners Bedeutung, juristische Kompetenz gerade auf dem streitbetroffenen Dienstposten zu bündeln. Ihr diesbezüglicher Einwand, der Dienstherr habe nicht das Recht, durch organisatorische Entscheidungen selbst die Voraussetzungen zu schaffen, unter denen ein ansonsten nicht zwingendes Qualifikationserfordernis als notwendig erscheine, trifft nicht zu. Aus dem Umstand, dass sich dienstpostenbezogene Anforderungsmerkmale - wie oben dargestellt - ausschließlich aus dem konkreten Zuschnitt des zu besetzenden Dienstpostens ergeben, es aber grundsätzlich die freie Entscheidung des Dienstherrn ist, wie ein Dienstposten ausgestaltet sein soll, ergibt sich notwendigerweise, dass organisatorische Entscheidungen des Dienstherrn die Zulässigkeit dienstpostenbezogener Anforderungsmerkmale begründen können. Insoweit ist es in der Tat das Recht des Dienstherrn, durch eigene organisatorische Entscheidungen dienstpostenbezogene Anforderungen zu schaffen. Dagegen ist nichts zu erinnern.

  2. Schließlich bleibt die Rüge fehlender Dokumentation sowie sachwidriger Erwägungen ohne Erfolg.

a. Im Hinblick auf eine unzureichende Dokumentation der Sachgründe für eine Begrenzung des Bewerberfeldes auf Bewerber mit der Befähigung zum Richteramt verfehlt die Beschwerde bereits die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil sie sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Aspekt nicht auseinandersetzt.

b. Darüber hinaus zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die tragfähigen Erwägungen zur Eingrenzung des Bewerberfeldes entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nur vorgeschoben und in Wirklichkeit sachwidrige Erwägungen für die Entscheidung maßgeblich gewesen wären. Der von der Beschwerde bereits erstinstanzlich herangezogene Verweis auf eine wiederholte Änderung des Anforderungsprofils trägt nicht. Die Beschwerde befasst sich nämlich nicht mit den vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Ausführungen des Antragsgegners, die die wiederholte Änderung des Anforderungsprofils erklären und vom Verwaltungsgericht für nachvollziehbar erachtet worden sind, und legt damit nicht dar, weshalb es sich bei den wiederholten Änderungen überhaupt um ein "erhebliches Indiz" für eine sachwidrige Organisationsentscheidung handeln soll. Der Antragsteller versucht von daher vergeblich, mit dem Umstand wiederholter Änderungen selbst - und damit bloß abstrahierend - eine Sachwidrigkeit zu begründen. Auch die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nur mit der aktuellen Stellenausschreibung auseinandergesetzt und die früheren Anforderungsprofile außer Acht gelassen, erweist sich vor dem Hintergrund der dezidierten Erörterung des Verwaltungsgerichts mit der vom Antragsgegner angeführten Begründung für die wiederholten Änderungen des Anforderungsprofils als unzutreffend. Der Einwand, eine Neuorganisation des Referats sei nicht belegt, ändert hieran ebenfalls nichts. Die Beschwerde verhält sich wiederum nicht zu der Wertung des Verwaltungsgerichts, eine solche Neuorganisation bedürfe bereits keines Nachweises.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dem Beigeladenen sind gemäß § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO Kosten nicht aufzuerlegen, weil er im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Es entspricht deshalb auch nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Der so ermittelte Wert war in Anbetracht der Vorläufigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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