Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-07, 5 B 922/26

5 B 922/26Verwaltungsgericht07.08.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 B 922/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-07

Aktenzeichen: 5 B 922/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0807.5B922.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

Die Anhörungsrüge wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

Gründe: Die Anhörungsrüge ist bereits nach § 152a Abs. 4 Satz1 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Hierzu gehört nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO, dass sie das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO innerhalb der zweiwöchigen Rügefrist nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO darlegt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 4 E 102/22 -, juris, Rn. 1; Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 152a Rn. 18a.

Diese Voraussetzung erfüllt weder das Schreiben des Antragstellers vom 28. Juli 2026, mit dem er „zunächst [als] fristwahrend“ die Anhörungsrüge erhoben hat, noch sein Schreiben vom 6. August 2026, in welchem er ausführt, von der Nachreichung einer ausführlichen Begründung der Anhörungsrüge zunächst abzusehen, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine sachgerechte und außergerichtliche Lösung zu prüfen. Der Antragsteller hat keine Umstände bezeichnet, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten lässt. Eine den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO entsprechende Darlegung kann auch nicht mehr nachgeholt werden. Die zweiwöchige Rügefrist gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist - ausgehend von dem vom Antragsteller mitgeteilten Zugang des Senatsbeschlusses am 23. Juli 2026 - am 6. August 2026 abgelaufen. Sie kann als gesetzliche Frist - unabhängig von etwaigen zunächst angestrengten Vergleichsbemühungen des Antragstellers - nicht verlängert werden (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO).

Soweit der Antragsteller in seinem Schreiben vom 6. August 2026 weiter hilfsweise um Stundung bzw. Niederschlagung der Gerichtskosten bittet, wird auf § 123 Abs. 4 JustG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 JustG NRW vom 24. August 2012 und § 1 der Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Zahlstelle Justiz zur Vollstreckungsbehörde vom 20. April 2018 hingewiesen, wonach für Anträge auf Stundung und Niederschlagung von Gerichtskosten die Zentrale Zahlstelle Justiz zuständig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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