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6 B 1415/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-06, 6 B 1415/25
6 B 1415/25Verwaltungsgericht06.08.2026
Erfolglose Beschwerde eines Stadtoberinspektors, der sich gegen eine Untersuchungsanordnung wendet. Auch eine auf Auffälligkeiten im Dienst gestützte Untersuchungsanordnung hat einen zeitlichen Zusammenhang zwischen den entsprechenden Vorkommnissen und der Anordnung zu wahren. Es ist nicht ausgeschlossen, dass (weitere) Ausfallzeiten während einer Wiedereingliederung oder in ihrem Verlauf vorkommende Auffälligkeiten, die auf gesundheitliche Probleme hindeuten, Anlass für eine Untersuchungsanordnung sein können.
Entscheidungsdatum: 2026-08-06
Aktenzeichen: 6 B 1415/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0806.6B1415.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: § 26 Abs. 1 BeamtStG
Erfolglose Beschwerde eines Stadtoberinspektors, der sich gegen eine Untersuchungsanordnung wendet.
Auch eine auf Auffälligkeiten im Dienst gestützte Untersuchungsanordnung hat einen zeitlichen Zusammenhang zwischen den entsprechenden Vorkommnissen und der Anordnung zu wahren.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass (weitere) Ausfallzeiten während einer Wiedereingliederung oder in ihrem Verlauf vorkommende Auffälligkeiten, die auf gesundheitliche Probleme hindeuten, Anlass für eine Untersuchungsanordnung sein können.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs seien nicht glaubhaft gemacht, gerichtete Vorbringen greift nicht durch.
Mit diesem - schon in keiner Weise näher erläuterten - Vorbringen dringt die Beschwerde nicht durch. Ebenso wie eine auf Fehlzeiten gestützte Untersuchungsanordnung,
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2025 - 6 B 1221/25 -, juris Rn. 17; OVG Bremen, Beschluss vom 26.6.2023 - 2 B 29/23 -, juris Rn. 17;
wird zwar auch eine auf Auffälligkeiten im Dienst gestützte Anordnung einen (auch) zeitlichen Zusammenhang zwischen den entsprechenden Vorkommnissen und der Anordnung zu wahren haben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2025 - 1 A 1478/21 -, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.1.2018 - OVG 4 S 19.17 -, juris Rn. 10.
Der Senat hat angenommen, ein solcher Zusammenhang sei bei der Bemessung des Sechsmonatszeitraums im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG regelmäßig gegeben, wenn zwischen den zuletzt angefallenen Fehlzeiten und der Anordnung ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten liege.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2025 - 6 B 1221/25 -, juris Rn. 17.
Hiervon für im Dienst beobachtete Auffälligkeiten abzuweichen, gibt die Beschwerde keinen Anlass. Die Umstände des Streitfalls nötigen nicht zu einer abweichenden Bewertung; vielmehr waren die hier beobachteten Vorkommnisse, insbesondere das mehrfache, auch vom Antragsteller als "Sekundenschlaf" bezeichnete Einschlafen im Dienst, potentiell mit Eigen- bzw. Fremdgefährdung verbunden und erschien deshalb dringend abklärungsbedürftig. Ausgehend davon ist der Zeitpunkt des Erlasses der Untersuchungsanordnung im Juli 2025 nach den letzten Vorkommnissen im Februar 2025 hier (noch) beanstandungsfrei.
Das greift nicht durch. Richtig ist lediglich, dass das Dienstverhältnis während einer Wiedereingliederung nicht ruht und die während einer solchen Maßnahme gezeigten Leistungen nicht Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung sein dürfen. Nur hierzu verhalten sich die mit der Beschwerde benannten gerichtlichen Entscheidungen. Soweit es um dienstliche Beurteilungen geht, liegt ihnen die Erwägung zugrunde, dass dem mit der Wiedereingliederung verfolgten Zweck einer schrittweisen Heranführung des Beamten
an den früheren Umfang seiner dienstlichen Tätigkeit mit dem Ziel der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zuwider liefe. Während der Phase der Wiedereingliederung, in der der Beamte seine früheren dienstlichen Tätigkeiten regelmäßig in einem vom behandelnden Arzt empfohlenen Umfang zeitlich gestuft wiederaufnimmt, können nicht die üblichen Anforderungen an die Dienstausübung gestellt werden, auch nicht unter Berücksichtigung einer krankheitsbedingten Absenkung dieser Anforderungen. Der Beamte stünde anderenfalls unter einem Leistungsdruck, der mit dem Charakter der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in Einklang zu bringen und ihrem Erfolg abträglich wäre. Dies gälte ganz besonders, wenn er damit rechnen müsste, dass seine Beschäftigung in der Phase der Wiedereingliederung zum Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung gemacht werden könnte.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.5.2014 - 1 A 1946/12 -, DÖD 2014, 220 = juris Rn. 23, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11.6.2015 - 2 B 64.14 -, NVwZ-RR 2015, 705 = juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2026 - 6 A 2018/23 -, juris Rn. 21 m. w. N.
Daraus folgt aber nicht, dass weitere Ausfallzeiten während einer Wiedereingliederung oder in ihrem Verlauf vorkommende Auffälligkeiten, die auf gesundheitliche Probleme hindeuten, nicht Anlass für eine Untersuchungsanordnung sein können. Dazu, warum insoweit anderes gelten sollte als für (sonstige) Zeiten der Dienstunfähigkeit selbst, ist der Beschwerde nichts zu entnehmen.
vgl. nur Hess. VGH, Beschluss vom 26.1.2022 - 1 B 3113/20 -, NVwZ-RR 2022, 502 = juris Rn. 36 m. w. N.,
gar nicht berücksichtigt werden. Dass es nicht genügen kann, wenn die Schwerbehindertenvertretung den Vortrag bestätigt, liegt auf der Hand; es ist schon unklar, von wem - wenn nicht vom Antragsteller selbst - sie über entsprechende Kenntnisse verfügen sollte.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 19.7.2024 - 6 B 556/24 -, juris Rn. 18 ff. m. w. N.
Diesen Anforderungen ist im Streitfall aber (ebenfalls: noch) genügt. Es ist zuzugeben, dass der der Untersuchungsanordnung beigefügte Gutachtenauftrag insoweit in Teilen eher wie eine dienstliche Beurteilung formuliert ist und - anders als später im Gerichtsverfahren mit Schriftsatz vom 22.9.2025 - konkrete Daten zu den aufgeführten beobachteten Vorkommnissen auch nicht beispielhaft genannt werden. Statt dessen sind (auch) Gegebenheiten erwähnt, deren Bedeutung für eine (amts-)ärztliche Einschätzung fraglich sein mag; das offenbar mehrfach vorgekommene und jedenfalls aus Laiensicht für eine medizinische Bewertung bedeutsamere Einschlafen in Besprechungen etwa ist eher nachrangig zum Zuspätkommen aufgeführt. Ungeachtet dieser unter Berücksichtigung ihres Zwecks möglicherweise nicht durchgehend geglückten Fassung der Mitteilung musste dem Antragsteller allerdings zweifelsfrei klar sein, mit welchen tatsächlichen Umständen die Antragsgegnerin die Untersuchungsanordnung begründet. Denn in der Untersuchungsanordnung wird ausdrücklich Bezug genommen auf die Erläuterung im am 21.2.2025 geführten Personalgespräch. Dass dem Antragsteller in jenem Gespräch nicht klargeworden wäre, welche Gegebenheiten Anlass für die Untersuchungsanordnung geben, trägt dieser selbst nicht vor; es kann ausweislich der diesbezüglichen Niederschrift - die auch dem Antragsteller übersandt worden ist und zu er soweit ersichtlich keine Gegenäußerung abgegeben hat - auch nicht angenommen werden. Hinsichtlich der Sekundenschlaf-Episoden räumt der Antragsteller mit der Beschwerde selbst ein, dass es sie gegeben hat, indem er vorträgt, er habe sie in der Folge ärztlich abklären lassen (s.o. 3.).
Der Antragsteller wendet ferner ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht habe die vorliegenden Privatgutachten und fachärztlichen Stellungnahmen falsch gewürdigt. Die in Bezug genommenen Gutachten bzw. Stellungnahmen werden zum Einen auch hier nicht einmal benannt; wenn die oben erwähnten Bescheinigungen gemeint sein sollten, wird zum Anderen ihre Entscheidungserheblichkeit nicht deutlich, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Untersuchungsanordnung nicht berücksichtigt werden konnten. Abgesehen von alldem teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach den Bescheinigungen zumindest zu entnehmen ist, es bestehe (bzw. habe seinerzeit bestanden) beim Antragsteller eine behandlungsbedürftige Erkrankung. Zu überprüfen, ob er - trotz der beobachteten Auffälligkeiten - gleichwohl voll dienstfähig ist, ist gerade Sinn und Zweck der angeordneten Untersuchung. Ihre Erforderlichkeit wird allein durch die pauschalen, eine Dienstfähigkeit bestätigenden Anmerkungen in den erstinstanzlich übersandten privatärztlichen Bescheinigungen nicht in Frage gestellt.
Da nach alledem keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung bestehen, kommt es - wie die Beschwerde zu Recht vorträgt - nicht darauf an, ob oder ob nicht der Antragsteller im Personalgespräch vom 21.2.2025 einer amtsärztlichen Untersuchung zugestimmt hat.
Schließlich kritisiert der Antragsteller die Untersuchungsanordnung erfolglos als fürsorgewidrig, unverhältnismäßig, ermessensfehlerhaft und zweckwidrig. Auch insoweit werden weithin die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Dies gilt etwa, soweit der Antragsteller beanstandet, es sei kein Präventionsverfahren durchgeführt, sondern "der laufende betriebliche Eingliederungsprozess (BEM) über Monate verzögert und faktisch blockiert" worden und wesentliche Absprachen des BEM, etwa einen abgestimmten Wiedereingliederungsplan, habe die Antragsgegnerin nicht umgesetzt. Diesbezüglich fehlt es nicht nur an näherer Erläuterung (zumal der Antragsteller eine Wiedereingliederung offensichtlich durchlaufen hat), sondern darüber hinaus an der Darlegung der rechtlichen Relevanz einmal unterstellter Fehler für die Streitentscheidung; eine Befassung mit dem Vortrag - einschließlich der gänzlich abweichenden Darstellung der Antragsgegnerin - erübrigt sich daher. Der Vorwurf, der Antragsgegner habe die Untersuchung im Juli 2025 "überraschend" ohne Abschluss eines erfolgreichen BEM oder Präventionsverfahrens angeordnet, ist jedenfalls in Teilen schon sachlich unzutreffend. Dass eine Untersuchung erfolgen sollte, ist dem Antragsteller bereits im Gespräch am 21.2.2025 angekündigt worden und konnte daher für diesen nicht überraschend sein; auch ist die Anordnung nicht vor Abschluss der Wiedereingliederungsmaßnahme ergangen. Für die Behauptung, die Anordnung habe "offenbar weniger der objektiven Klärung der Dienstfähigkeit" gedient, "sondern vielmehr den Anschein einer Fürsorgemaßnahme erwecken" sollen, "während tatsächlich die Nichterfüllung der Fürsorge- und Integrationspflichten kaschiert" worden sei, bleibt die Beschwerde jeden Beleg oder sonstige Erläuterung schuldig. Nicht nachvollziehbar ist auch der Vortrag, ein solches Vorgehen laufe Art. 19 Abs. 4 GG zuwider, da es effektiven Rechtsschutz gegen eine drohende Zurruhesetzung oder andere nachteilige Maßnahmen faktisch unterlaufe. Dem Antragsteller steht - wie das vorliegende Verfahren belegt - sowohl Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung offen als auch gegen eine mögliche Zurruhesetzungsverfügung, sofern eine solche im Anschluss an die vorgesehene Untersuchung überhaupt ergeht. Dass ein eingelegtes Rechtsmittel auch Erfolg haben muss, gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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