Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-05, 1 A 1065/23

1 A 1065/23Verwaltungsgericht05.08.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 1065/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-05

Aktenzeichen: 1 A 1065/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0805.1A1065.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 308,00 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 1 A 25/21 -, juris, Rn. 2 f., und Bay. VGH, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 22 ZB 22.2554 -, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.; ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186 und 194, sowie Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 124a Rn. 91 und 93, jeweils m. w. N.

Hiervon ausgehend rechtfertigt das - fristgerecht vorgelegte - Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch.

  1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger Beihilfe zu den Aufwendungen begehrt, die ihm für die Behandlung seiner an Kniearthrose (Gonarthrose) leidenden Ehefrau mit zwei RenehaVis™-Doppelkammerspritzen entstanden sind, im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe. Einschlägig seien hier die Regelungen der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (am 12. Dezember 2019) geltenden Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602) in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung der Neunten Änderungsverordnung vom 6. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 641) - BVO NRW -. Die Voraussetzungen der hier maßgeblichen Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW seien nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift umfassten die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten der von Behandlern nach Nr. 1 schriftlich verordneten Arzneimittel sowie Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nummer 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes in der jeweils aktuellen Fassung zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt und nach Anlage V der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 91 SGB V über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien) nach den dort genannten Maßgaben zugelassen seien. Das Präparat RenehaVis™, eine Fertigspritze mit Hyaluronsäure, sei ein Medizinprodukt i. S. v. § 3 Nr. 1 MPG, weil es bei Gelenkerkrankungen rein physikalisch wirke. Als solches sei es nicht beihilfefähig, weil es in der als „Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte“ bezeichneten Anlage V der Arzneimittel-Richtlinien (in der hier maßgeblichen „Version mit Inkrafttreten vom 26.11.2019“ nicht aufgeführt und daher) nicht zugelassen sei. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit der fraglichen Aufwendungen sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere liege, wie das Verwaltungsgericht Bayreuth in seinem zu dem vergleichbaren Präparat Ostenil ergangenen Urteil vom 8. Dezember 2020 - B 5 K 20.59 -, juris, Rn. 40 ff., zutreffend ausgeführt habe, keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dieser Ausschluss werde von sachlichen, im Beihilferecht angelegten Gründen getragen, weil die Wirksamkeit der Behandlung von Gelenkerkrankungen mit Hyaluronsäure in der medizinischen Wissenschaft umstritten sei.

b) Hiergegen wendet der Kläger das Folgende ein: Die Beihilfefähigkeit reiner Hyaluronsäure-Präparate (zur Behandlung der Kniearthrose) sei nicht mehr streitig, sondern werde von dem Beklagten bejaht. Das ergebe sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom „23.06.2018“ (richtig: vom 23. Juni 2008) - 19 K 4786/06 -, nach dem das (einfache) Hyaluronsäure-Präparat Ostenil unter den beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff zu fassen sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, weshalb ein Präparat wie das hiesige, das aus zwei - jeweils einzeln anerkannten - Hyaluronsäuren unterschiedlicher molekularer Konzentration bestehe (und daher besonders wirksam sei), beihilferechtlich nicht anzuerkennen sein solle.

c) Dieses Vorbringen greift ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung nicht durch, weil bereits sein Ausgangspunkt fehlerhaft ist. Es ist weder substantiiert dargelegt noch trifft es zu, dass der Beklagte die Beihilfefähigkeit „einfacher“ Hyaluronsäure-Präparate (zur Behandlung der Kniearthrose) im Zeitpunkt des Entstehens der hier streitigen Aufwendungen (oder auch heute) bejaht. Insbesondere kann dies nicht aus dem von dem Kläger angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Köln folgen, weil dieses - wie der Beklagte zutreffend geltend macht (Zulassungserwiderung, S. 2 unten) - hier nicht einschlägig ist. Es betrifft nämlich nicht die hier maßgebliche Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen für das Mittel RenehaVis™ (dazu aa)), sondern eine von dieser Rechtslage entscheidungserheblich abweichende frühere Rechtslage (dazu bb)).

aa) Hier maßgeblich ist die von dem Verwaltungsgericht Minden zutreffend herangezogene Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW (Fassung 2019). Sie regelt, welche Kosten, die durch die von Behandlern nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW bei ihren Verrichtungen verbrauchten oder verordneten Mittel entstanden sind, im Einzelnen zu den beihilfefähigen Aufwendungen zählen. Hinsichtlich der Kosten für diese Mittel differenziert sie nach ihrem klaren Wortlaut zwischen Kosten für schriftlich verordnete apothekenpflichtige Arzneimittel, für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte zugelassen sind, und - hier nicht von Interesse - für Verbandmittel sowie für Harn- und Blutteststreifen. Zur näheren Bestimmung der beiden hier relevanten, voneinander abzugrenzenden Tatbestandsmerkmale „Arzneimittel“ und „Medizinprodukte“ verweist sie dabei auf den Arzneimittelbegriff des Gesetzes über den Verkehr (Arzneimittelgesetz - AMG) in § 2 AMG und auf die Begriffsbestimmungen des § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG). § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG (hier in der anzuwendenden alten, ab dem 20. Mai 2016 geltenden Fassung vom 4. April 2016) bestimmt, dass Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne des § 3 MPG keine Arzneimittel sind, es sei denn, es handelt sich - hier nicht einschlägig - um in vivo-Diagnostika. Nach der danach u. a. in Bezug genommenen, vorliegend interessierenden Vorschrift des § 3 Nr. 1 Buchstabe a MPG (hier in der anzuwendenden alten, ab dem 26. Oktober 2012 geltenden Fassung vom 19. Oktober 2012) sind Medizinprodukte u. a. alle Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke der Behandlung oder Linderung von Krankheiten zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.

Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 3 C 2.23 -, juris, Rn. 20, und Anhalt/Sachs, in: Anhalt/Dieners, Medizinprodukterecht, 2. Aufl. 2017, MPG § 3 Rn. 8.

Die bestimmungsgemäße Hauptwirkung i. S. v. § 3 Nr. 1 Buchstabe a MPG (bzw. - entsprechend - die „hauptsächliche Wirkungsweise“ i. S. d. Art. 1 Abs. 6 Buchstabe b Satz 2 der vorrangigen Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates; im Folgenden MDR = Medical Device Regulation) eines Stoffes oder einer Zubereitung aus Stoffen, der bzw. die als Medizinprodukt eingeordnet werden soll, wird mithin negativ bestimmt; sie darf, wie auch schon Art. 2 Nr. 1 Satz 2 MDR bestimmt, weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht werden. Die bestimmungsgemäße Hauptwirkung darf daher weder durch eine gezielte medikamentöse Steuerung von Körperfunktionen von außen mittels Herbeiführung einer Wechselwirkung zwischen der Substanz und einem zellulären Bestandteil im Körper des Anwenders (pharmakologisch) noch durch eine Veränderung der körpereigenen Immunabwehr mittels einer Stimulierung und/oder Mobilisierung bestimmter ganzer Zellen (immunologisch) noch durch Einwirkung auf den Stoffwechsel oder biochemische Prozesse des menschlichen Körpers (metabolisch) erreicht werden. Medizinprodukte zeichnen sich, sofern es - wie hier - um Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen geht, bei dem Versuch einer positiven Begriffsbestimmung dementsprechend dadurch aus, dass sie anders als Arzneimittel hauptsächlich mechanisch, physikalisch oder physiko-chemisch wirken sollen.

Vgl. etwa Friedrich, in: Clausen/Schroeder-Printzen, Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, 4. Aufl. 2026, § 18 (Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinproduktrechts), Rn. 313 bis 317, Plaßmann, in: Prütting, Medizinrecht, 7. Aufl. 2025, AMG § 2 Rn. 9 bis11 und Rn. 30, und Rehmann, in: Rehmann/Wagner, MP-VO, 4. Aufl. 2023, MDR Art. 2 Rn. 18 und 20.

Gemessen an diesen Vorgaben unterfällt das hier in Rede stehende Mittel nicht, wie der Kläger indes meint, dem „beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff“, sondern ist - unzweifelhaft - ein Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW, der bzw. die als Medizinprodukt zur Anwendung im menschlichen Körper bestimmt ist.

Diese Einordnung ergibt sich zunächst schon bei Auswertung der Angaben, die sich zu dem fraglichen Mittel auf der durch die IFGA GmBH verantworteten Webseite „renehavis.de“ finden. Danach hat das Produkt, dass aus zwei sterilen, klaren Lösungen von Natriumhyaluronat (= Salz der Hyaluronsäure) in phosphatgepufferter Kochsalzlösung in einer Doppelkammerspritze besteht, die Funktion, das in der Synovia (Gelenkflüssigkeit oder Gelenkschmiere) natürlich vorkommende, bei arthrotischen Veränderungen verminderte Natriumhyaluronat zu ergänzen, und ist es (Fußnote 3 am Ende der Webseite) „als Medizinprodukt zur Linderung der Knie- und Hüftarthrose“ zertifiziert. Diese anbieterseitige Angabe ist angesichts der gegebenen Inhalts- und Funktionsbeschreibung ohne weiteres nachvollziehbar. Diese verdeutlicht nämlich, dass das Produkt - wie schon das Verwaltungsgericht bezogen auf alle Fertigspritzen mit Hyaluronsäure unwidersprochen und zutreffend ausgeführt hat (UA S. 5 unten, Zitat) - auf eine rein physikalische Wirkung abzielt, nämlich darauf, wie die zu ergänzende visköse Synovialflüssigkeit selbst zu der Schmierung der Gelenkflächen und zur Stoßdämpfung beizutragen. Die Einordnung von RenehaVis™ als Medizinprodukt ergibt sich ferner aus dem wohl schon allgemeinkundigen, aber jedenfalls gerichtskundigen Umstand, dass die zur Behandlung einer Gonarthrose erfolgenden intraartikulären Injektionen von Hyaluronsäure-Präparaten generell hauptsächlich auf eine physikalische Wirkung abzielen, nämlich darauf, die Gelenkflächen besser zu schmieren und auf diese Weise (vorübergehend) Schmerzen zu lindern.

Vgl. insoweit - nur ergänzend - auch den Hintergrundtext in der aktuellen, den Titel „Prävention und Therapie der Gonarthrose 2024 - 187-050“ tragenden S3-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie e. V. und weiterer Institutionen, S. 109, welche im Übrigen auch aktuell noch zu dem Ergebnis gelangt, dass „aufgrund der widersprüchlichen Evidenz keine Empfehlung zum Einsatz intraartikulärer Hyaluronsäure-Injektion abgegeben werden kann“ (evidenzbasiertes Statement auf S. 108, und nachfolgende Ausführungen, S. 109 bis 113); zu der Klassifikation der Leitlinien von S1-Leitlinien bis zu den - wissenschaftlich gewichtigsten - S3-Leitlinien vgl. awmf.org/regelwerk/stufen klassifikationen, abgerufen am 4. August 2026, und schon OVG NRW, Urteil vom 23. November 2015 - 1 A 857/12 -, juris, Rn. 96 f.

Die Kosten des nach dem Vorstehenden beihilferechtlich als Medizinprodukt einzuordnenden Mittels RenehaVis™ zählen nicht zu den beihilfefähigen Aufwendungen, weil dieses nicht die in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW aufgestellte Voraussetzung erfüllt, nach Anlage V der Arzneimittel-Richtlinien (in der hier maßgeblichen „Version mit Inkrafttreten vom 26.11.2019“) nach den dort genannten Maßgaben zur Verordnung zugelassen zu sein. Die diesbezüglichen (zutreffenden) Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht (substantiiert) in Zweifel gezogen.

bb) Eine abweichende Beurteilung kann sich nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Juni 2008 - 19 K 4786/06 - ergeben. Zwar hat das Gericht darin Aufwendungen für das Hyaluronsäure-Präparat Ostenil trotz dessen „formaler“ Einstufung als Medizinprodukt und trotz dessen fehlender wissenschaftlicher Anerkennung unter Rückgriff auf ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung als grundsätzlich beihilfefähig angesehen und zur Begründung ausgeführt: Zur Bestimmung des beihilferechtlichen Arzneimittelbegriffs dürfe nicht schematisch auf denjenigen im Arzneimittelrecht als maßgeblich zurückgegriffen werden, zumal jeder Anhalt dafür fehle, dass der Beihilfevorschriftengeber an die arzneimittelrechtlichen „Feinheiten“ wie etwa die Differenzierung nach der Wirkungsweise eines verabreichten Mittels habe anknüpfen wollen. Wesentlich und letztlich entscheidend für die beihilferechtliche Einordnung als Arzneimittel sei stattdessen vielmehr schon die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck-) Bestimmung, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen „Wirkstoffes“, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung, Linderung, Verhütung oder Erkennung eines Krankheitszustands zu dienen. Diese Eignung könne bei Medizinprodukten nicht generell, sondern nur im Einzelfall (und hier nicht) verneint werden.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 23. Juni 2008 - 19 K 4786/06 -, juris, Rn. 23 ff., insb. Rn. 27, 30 und 32.

Dieses Urteil ist hier aber nicht einschlägig, weil es zu einer früheren Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO ergangen ist, die sich von der vorliegend maßgeblichen, oben unter 1. c) aa) behandelten Fassung 2019 dieser Vorschrift entscheidungserheblich unterscheidet. Nach der früheren Fassung, die das Verwaltungsgericht Köln wegen des Zeitpunkts des Entstehens der Aufwendungen für Ostenil im Mai/Juni 2006 zugrunde zu legen hatte und angewendet hat,

vgl. VG Köln, Urteil vom 23. Juni 2008 - 19 K 4786/06 -, juris, Rn. 19,

umfassten die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die bei ärztlichen Verrichtungen verbrauchten und die auf Grund einer schriftlichen ärztlichen Verordnung beschafften Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. Diese Fassung der Vorschrift ließ noch Raum für die (seinerzeit u. a.) von dem Verwaltungsgericht Köln angestellten Erwägungen, dem (abgesehen von „Verbandsmittel und dergleichen“) allein normierten Tatbestandsmerkmal „Arzneimittel“ u. U. auch Medizinprodukte zuzuordnen, weil sie - anders als die dies verbietende, hier maßgebliche Fassung 2019 - noch nicht zwischen Arzneimitteln und den (von ihr nicht einmal angesprochenen) Medizinprodukten unterschied und insbesondere noch nicht auf die Begriffsbestimmungen des § 2 AMG und des § 3 Nr. 1 und 2 MPG verwies.

Vgl. insoweit auch schon VG Köln, Urteil vom 23. Juni 2008 - 19 K 4786/06 -, juris, Rn. 34 bis 36, das mit der Begründung, „die hier noch anzuwendende Fassung der BVO“ enthalte „noch keinen Hinweis auf die Verwendung eines engen, mit dem arzneimittelrechtlichen übereinstimmenden Arzneimittelbegriffs“, offen gelassen hat, ob schon aus der zum 1. Januar 2007 erfolgten Ergänzung des Tatbestandsmerkmals „Arzneimittel“ in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO um das Merkmal „zugelassene“ abzuleiten sei, dass der Verordnungsgeber nunmehr den Medizinprodukte ausschließenden engen Arzneimittelbegriff des AMG verwende.

  1. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete Rechts- und/oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat sowie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die aufgeworfene Frage, wenn sie noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt ist und auch nicht schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantwortet werden kann. Klärungsfähig im anhängigen Verfahren ist sie, wenn ihre Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch voraussichtlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Eine hinreichende Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt neben der Formulierung einer Rechts- und/oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 1 A 905/23 -, juris, Rn. 46 f., m. w. N.; aus der Literatur etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 126 bis 154 (Voraussetzungen des Zulassungsgrundes) und § 124a Rn. 211 bis 214 (Darlegung); ferner Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 77. Edition, Stand: 1. April 2026, § 124 Rn. 53 bis 61 und § 124a Rn. 76 bis 77.2, sowie Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, VwGO § 124 Rn. 30 bis 33 und VwGO § 124a Rn. 102 bis 105.

In Anwendung dieser Grundsätze verfehlt das Zulassungsvorbringen bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Der Kläger trägt in Bezug auf die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein vor, „zu dem Zweikammer-Präparat mit verschiedenen Komponenten“, welches seiner Ansicht nach „gleich zu behandeln sei wie ein Präparat mit lediglich einer Komponente“, sei „bisher keine Rechtsprechung erfolgt“. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger schon keine Rechtsfrage ausformuliert.

Die begehrte Zulassung der Berufung könnte aber auch dann nicht erfolgen, wenn zugunsten des Klägers angenommen werden könnte, dass er mit seinem wiedergegebenen Vorbringen zumindest sinngemäß die Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet hat,

ob Aufwendungen für das Zweikammer-Präparat „RenehaVis™“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW (Fassung 2019) als beihilfefähig anzuerkennen sind, weil sie gleich zu behandeln sind wie Aufwendungen für Hyaluronsäure-Produkte mit lediglich einer Komponente, welche ausweislich des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Juni 2008 - 19 K 4786/06 - unter den beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff zu fassen sind.

Diese Rechtsfrage wäre nämlich weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig.

Sie wäre schon deshalb nicht klärungsfähig, weil ihre Beantwortung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von Bedeutung war. Außerdem wäre sie auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren nicht erheblich, weil die von dem Kläger bemühte Bewertung des Verwaltungsgerichts Köln, wie bereits ausgeführt, für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist und der auf eine Gleichbehandlung abzielenden Frage damit bereits ein fehlerhafter Ausgangspunkt zugrunde liegt.

Die Rechtsfrage wäre ferner auch nicht klärungsbedürftig, weil sie sich schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden ohne weiteres verneinen lässt. Nach der hier anzuwendenden, durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln nicht betroffenen Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW (Fassung 2019) i. V. m. Anlage V der Arzneimittel-Richtlinien (in der hier maßgeblichen „Version mit Inkrafttreten vom 26.11.2019“) unterliegt es keinen Zweifeln, dass Aufwendungen für Hyaluronsäure-Präparate, die zur Behandlung einer Gonarthrose verwendet worden und als Medizinprodukte einzustufen sind, generell und damit auch unabhängig von dem jeweiligen Produktdesign etwa als Ein- oder Zweikammerspritze nicht beihilfefähig sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Betrag der erstrebten Beihilfe. Diese beträgt 308,00 Euro, nämlich 70 v. H. der als nicht beihilfefähig anerkannten Aufwendungen i. H. v. 440,00 Euro.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der vorliegenden Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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