Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-05, 19 B 724/26

19 B 724/26Verwaltungsgericht05.08.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 724/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-05

Aktenzeichen: 19 B 724/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0805.19B724.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e :

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht darge­legten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums P.-straße in I. aufzunehmen, hilfs­weise zu ver­pflichten, erneut über ihren Aufnahmeantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauf­fassung des Gerichts zu entscheiden. Die Antragstellerin hat auch im Be­schwerde­verfahren die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anord­nungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).

I. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Antragstellerin ihren bereits erstin­stanzlich erhobenen Einwand fort, der Schulleiter habe rechtswidrig das Aufnahme­verfahren nicht eigenständig durchgeführt.

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet allein der Schulleiter über die Aufnahme des Schülers in die Schule. Die Regelung schließt jedoch nicht aus, dass er sich bei einzelnen Verfahrensschritten der Unterstützung beamten- und/oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedient. Die Vorschrift steht nur einer vollständigen Delegation der Entscheidungszuständigkeit entgegen, eben­so wie einer über Beratung, Unterstützung und Kontrolle hinausgehenden Mitwirkung anderer Lehrkräfte oder etwaiger dritter Personen am Aufnahmeverfahren. Der Schulleiter muss alle wesentlichen Entscheidungen als einzelner Amtsträger selbst und allein treffen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2024 - 19 B 701/24 - juris Rn. 8 ff., m. w. N.

In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen vorliegend keine Zweifel, dass der Schul­leiter das Aufnahmeverfahren einschließlich des Losverfahrens eigenverantwortlich durchgeführt und auch die herangezogenen Aufnahmekriterien selbst festgelegt hat. Dass das Aufnahmeverfahren von einer anderen - unbekannten - Person durchge­führt worden sein könnte, weil das im Verwaltungsvorgang enthaltene „Protokoll Auswahlsitzung Anmeldeverfahren 2026/27“ vom 27. Februar 2026 nur den maschi­nellen Zusatz „gez. L. H., Schulleiter“ trägt und von dem Schulleiter in der dritten Person spricht, ist fernliegend. Ebenso wenig stellt der Umstand, dass in nur einem Satz im ersten Absatz des ansonsten durchgängig in der „Ich-Form“ formulier­ten und allein von dem Schulleiter unterschriebenen Bescheids die „Wir-Form“ ver­wendet wird, kein Indiz dafür dar, dass eine andere Person als der Schulleiter sich für die Ablehnungsentscheidung verantwortlich zeichnet. Ob eine Vorlage bei der Abfassung des Bescheids verwandt wurde, ist rechtlich ohne Belang.

II. Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin ist die Aufnahmekapazität des Gymnasiums P.-straße erschöpft und es stehen keine freien Schulplätze mehr zur Verfügung. Ihre im Beschwerdeverfahren fortgeführte Rüge, die Entschei­dung des Schulleiters nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW sei rechtswidrig, geht fehl.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Reduzierung auf 27 Kinder je Eingangsklasse rechtmäßig erfolgt ist. Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW kann der Schulleiter oder die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulträ­ger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundar­stufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Abs. 2 SchulG NRW) eingerichtet wird (Nr. 1), rechne­risch pro Paral­lelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpäda­gogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden (Nr. 2) und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzwert nach der Ver­ordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes nicht unterschritten wird (Nr. 3).

Der Schulleiter hat hier recht­mäßig von dem ihm durch § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und entschieden, den Bandbrei­tenhöchst­wert von 29 Schülern wegen der Aufnahme von 8 Kindern mit sonderpäda­gogi­schem Unterstützungsbedarf um den Wert 2 zu unterschreiten und insgesamt 108 (4 x 27) Schulplätze zu vergeben. Seine Entscheidung hat er auf einer zutreffen­den und den Vorgaben des § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ent­spre­chenden Tatsa­chengrundlage getroffen. Im Zeitpunkt der Reduzierungsent­scheidung am 27. Februar 2026 lagen für die 16 vorhandenen „GL-Plätze“ 8 Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungs­bedarf vor, sodass für den Schulleiter feststand, dass er die gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW für eine Reduzierung erforderliche Anzahl zum Schuljahr 2026/2027 aufnehmen werde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestehen keine Zweifel, dass dem Schulleiter im Reduzierungszeitpunkt tatsächlich 8 Anmeldungen von „GL-Kindern“ vorgelegen haben. Für die von der Antragstellerin geforderten wei­teren Aufklärungsmaßnahmen besteht kein Anlass. Tatsächliche Anknüpfungspunk­te, die gegen die inhaltliche Richtigkeit der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Listen sprechen könnten, sind auch mit der Beschwerde nicht vorgebracht. Welche 8 Kinder sich angemeldet hatten, ergibt sich konkret - unter Angabe von Namen, An­schrift, Geschlecht und Förderschwerpunkt - aus der Aufstellung auf Seite 14 und 15 der Beiakte Heft 1 sowie aus den von dem Schulleiter angefertigten Listen „Anony­misierte Übersicht des Losverfahrens“ (Seite 8 bis 13 der Beiakte Heft 1). Der Um­stand, dass zunächst bei zwei Kindern keine zutreffenden Förderschwerpunkte ein­getragen waren und der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens eine korrigierte Aufstellung vorgelegt hat, führt auf keine Zweifel an der tatsächlichen Anmeldung und Aufnahme dieser Kinder. Denn für die Zulässigkeit der Entscheidung nach § 46 Abs. 4 Satz1 SchulG NRW ist nach dessen Nr. 2 die Aufnahme von einer ausrei­chenden Zahl an „GL-Kindern“ entscheidend. Unerheblich ist hingegen, aus welchen Gründen sich die Eltern der „GL-Kinder“ für eine Anmeldung am Gymnasium P.-straße entschieden haben und ob es sich für diese Kinder um das nächstgelegene Gymnasium handelt.

Der Schulleiter hat sein Ermessen auch ansonsten rechtmäßig ausgeübt. Seine Er­klä­rungen vom 27. Februar 2026 belegen, dass er sein Ermessen erkannt und in Kenntnis der 8 angemeldeten „GL-Kinder“ ausgeübt hat. Darin sowie im „Protokoll Auswahlsitzung Anmeldeverfahren 2026/27“ ist ausgeführt, dass er nach der Fest­stellung, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW vorliegen, im Rahmen seiner Ermessensausübung den Klassenfrequenzwert auf 27 Schüler pro Klasse begrenzt. Entgegen der Beschwerdebegründung ist ange­sichts dieser eindeutigen Sachlage nichts dafür ersichtlich, dass sich der Schulleiter seines Ermessensspielraums hin­sichtlich der möglichen Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse nicht bewusst gewesen sein könnte. Die von der Antragstelle­rin ins Feld geführte Erklärung des Schulleiters zu einer Klassengröße von 31 Kin­dern in einem Telefonat mit ihrem Prozessbevollmächtigten bietet für eine solche Annahme keinen hinreichenden Anhalt. Hierzu hat der Schulleiter mit Schreiben vom 13. April 2026 erklärt, dass sich nach seiner Erinnerung seine Äußerung nicht auf das Aufnahmeverfahren am Gymnasium P.-straße bezogen habe, sondern im Zusammenhang mit einem allgemeinen Austausch über Schulplätze gefallen sei. Zudem hat der Schulleiter im selben Schreiben sowie in einem weiteren Schreiben vom 9. Mai 2026 erneut bekräftigt, sich seines Ermessensspielraums hinsichtlich der Schülerzahl bewusst gewesen zu sein. Er habe seine Entscheidung be­wusst auf Grundlage seiner persönlichen Expertise und Erfahrung an mehreren Gymnasien mit einem Angebot für Gemeinsames Lernens getroffen.

Die Reduzierung auf 27 Schüler je Eingangsklasse erweist sich auch nicht als rechtswidrig, weil dem Schulleiter für 16 „GL-Plätze“ nur 8 Anmeldungen vorgelegen haben. Mit der Anmeldung und Aufnahme von 8 „GL-Kindern“ war die nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW erforderliche Mindestanzahl erreicht. Mit der Be­schwerde ist auch nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung, die Klassen­größe auf 27 zu reduzieren, einer weitergehenden Begründung bedurft hätte. Der Schulleiter hat im Schreiben vom 9. Mai 2026 seine Gründe erläutert, nämlich dass er aufgrund sei­ner Erfahrungen im ersten Jahrgang der Schule und des Umstands, dass er damit habe rechnen können, dass noch 8 weitere „GL-Schüler“ ein Schulplatzangebot am Gymnasium P.-straße erhalten würden, aus pädagogischen Gründen die Reduzierung für richtig und sinnvoll im Sinne aller Schüler gehalten habe. Diese Er­wägungen stehen in Einklang mit der gesetzgeberischen Intention. Die Regelung des § 46 Abs. 4 SchulG NRW ist gerade vor dem Hintergrund geschaffen worden, dass die Ausschöpfung der maximalen Aufnah­mekapazität aus pädagogischen Gründen nicht vertretbar ist, wenn Schülerinnen und Schüler ohne und mit sonderpädagogi­schem Unterstützungsbedarf in Klassen ge­meinsam unterrichtet werden.

Vgl. Landtag NRW, Drucksache 16/2432, S. 59.

Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, hat sich die von Erfahrungswer­ten getragene Erwartung des Schulleiters bewahrheitet, denn es sind noch weitere 8 „GL-Kinder“ am Gymnasium P.-straße aufgenommen worden.

Auch der Einwand der Antragstellerin, das nach § 46 Abs. 4 SchulG NRW erforderli­che Einvernehmen des Schulträgers sei nicht ordnungsgemäß erteilt worden, greift nicht durch. Mit seiner schriftlichen Erklärung vom 27. Februar 2026, er habe das „Einvernehmen mit dem Schulträger hierzu […] am 19.11.2025 hergestellt“, hat der Schulleiter auf den „Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in die Klassen 5 der weiterführenden Schulen der Stadt I.“ der Stadt I. - Amt für Schulentwicklung - mit Stand 19. November 2025 (im Folgenden: Leitfaden) Bezug genommen. Darin ist auf Seite 5 ausgeführt: „In Anwendung des § 46 Absatz 4 Schulgesetz erteilt der Schulträger sein Einverständnis, dass an allen Gymnasien, Gesamt- und Realschu­len, an denen Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, die Klassenstärke bis auf 27 SuS und an Hauptschulen bis auf 24 SuS in den fünften Klassen begrenzt werden darf. Die Vorgaben des § 46 Absatz 4 Schulgesetz sind einzuhalten.“ Diese allge­meine Erklärung durch die Stadt I. als Schulträgerin genügt den an das Einver­nehmen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zu stellenden Anforderungen. Die Erklärung ist der Stadt I., dem das Amt für Schulentwicklung als Herausgeberin des Leitfadens als Organ angehört, ohne weiteres zurechenbar. Zudem ist die Erklä­rung hinreichend bestimmt. Sie erfasst alle Schulformen - auch die Gymnasien - im Stadtgebiet, an denen ein Angebot des Gemeinsamen Lernens eingerichtet ist, und bezieht sich konkret auf das Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2026/2027, weil der Leitfaden von der Schulträgerin erkennbar für dieses angepasst und aktuali­siert worden ist. Dass die Abgabe der Erklärung durch die Schulträgerin zukunftsge­richtet und vor Beginn des Anmeldeverfahrens erfolgt ist, ist unschädlich. Sinn und Zweck des Einvernehmens ist es, den Schulträger vor dem Hintergrund seiner Pflicht zu beteiligen, im Rahmen der Schulentwicklungsplanung ein bedarfsgerechtes und be­dürfnisorientiertes Angebot an Schulplätzen an den verschiedenen Schulformen zur Verfügung zu stellen (vgl. § 78 Abs. 4 und 5, § 80 SchulG NRW). Dieses Ziel wird auch durch eine generelle alle Schulen betreffende und unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erfüllt sind, gestellte Er­klärung erreicht, zumal die Schulträgerin hier infolge der ihr vorliegenden Daten zur Zahl der schulpflichtigen Kinder in ihrem Zuständigkeitsbereich bereits vor Beginn des Anmeldeverfahrens beurteilen konnte, ob bei einer allgemeinen Reduzierung der Aufnahmekapazität insgesamt genügend Schulplätze im kommenden Schuljahr zur Verfügung stehen werden. Ein formelles Antragserfordernis für die Erteilung des Ein­vernehmens besteht entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragstellerin bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin mit 2.500,00 Euro.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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