Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-05, 13 B 601/26

13 B 601/26Verwaltungsgericht05.08.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 B 601/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-05

Aktenzeichen: 13 B 601/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0805.13B601.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20. Mai 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 125 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 10 K 6184/25 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. November 2025 anzuordnen,

abgelehnt. Mit dem angefochtenen Bescheid hatte der Antragsgegner das in Ziff. Il. seiner Ordnungsverfügung vom 26. März 2025 angedrohte Zwangsgeld für das Bewerben, Kennzeichnen sowie das Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion ab Rechtskraft der Ordnungsverfügung zunächst bis einschließlich zum 31. Oktober 2025 auf 500,00 EUR festgesetzt, weil die Antragstellerin ohne das hierfür nach Art. 34 VO (EU) 2018/848 erforderliche Kontrollverfahren durchlaufen zu haben, weiterhin Erzeugnisse mit Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion auf der von ihr betriebenen Homepage www. beworben und gekennzeichnet habe ( diverse Produkte der Firma G., P. 120 Kapseln mit den Hinweisen ,,..aus eigenem Bio-Anbau ..." sowie „... 100 % BioNaturprodukt....“).

Zur Begründung seines Beschlusses hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zulasten der Antragstellerin aus, da sich die Zwangsgeldfestsetzung gestützt auf § 64 Satz 1 i. V m. § 55 Abs. 1 VwVG NRW bei summarischer Prüfung als offensichtlich - formell und materiell - rechtmäßig erweise. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage lägen vor, denn die Antragstellerin habe gegen das bestandskräftige Unterlassungsgebot in Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 26. März 2025 verstoßen. Nach den Feststellungen des Antragsgegners habe die Antragstellerin auf ihrer Homepage, die nunmehr „www.“ laute, zum Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung weiterhin das verarbeitete Lebensmittel „K.“, welches der VO (EU) 2018/848 unterliege, mit Bezugnahme auf die ökologische Produktion beworben und vermarktet. Zudem habe sie diverse Produkte der Firma „G.“ angeboten, ohne dass sie zwischenzeitlich der Meldepflicht i. S. d. Art. 34 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 nachgekommen wäre. Es könne offenbleiben, ob es sich bei den „G.“-Produkten um solche im Sinne der VO (EU) 2018/848 handele oder um konventionelle Produkte. Ebenso sei unerheblich, ob deren Angebot einen Verstoß gegen Art. 30 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2018/848 darstelle, denn aus Ziffer I. der (bestandskräftigen) Ordnungsverfügung vom 26. März 2025 i. V. m. ihrer Begründung, die die Nahrungsergänzungsmittel der Firma „G.“ ausdrücklich aufführe, ergebe sich zweifelsfrei, dass insoweit das Unterlassen der Vermarktung angeordnet worden sei. Da die Ordnungsverfügung bestandskräftig sei, komme es nur auf deren Wirksamkeit, nicht auf die Rechtsmäßigkeit an. Die Zwangsgeldfestsetzung sei in Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 26. März 2025 auch den Anforderungen des § 63 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 VwVG NRW genügend angedroht und entsprechend dieser Androhung festgesetzt worden. Nach dem Wortlaut der Ziffer II. sei das Zwangsgeld für jeden Fall, d.h. für jeden Monat, angedroht worden, in dem die Antragstellerin weiterhin Produkte unter Verstoß gegen die Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 26. März 2025 bewerbe und (auch über den von ihr betriebenen Online-Shop) an Endverbraucher veräußere. Bei der hier streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung handele es sich um diejenige für den Verstoß im Monat Oktober 2025. Die Zwangsgeldfestsetzung sei schließlich ermessensfehlerfrei und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgt. Insbesondere habe sie - ungeachtet des fortgesetzten Angebots der „G.“-Nahrungsergänzungsmittel - nicht deshalb unterbleiben müssen, weil die Antragstellerin das Produkt „K.“ nunmehr von ihrer Homepage entfernt habe. Denn entscheidend sei allein, dass der Verstoß gegen die vollziehbare Ordnungsverfügung zeitlich nach der Androhung und während des Geltungszeitraums des Verbots erfolgt sei.

Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

I. Der Einwand der Antragstellerin, das von der Ordnungsverfügung vom 26. März 2025 erfasste Lebensmittel „K.“ sei zum Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung am 11. November 2025 bereits nicht mehr auf ihrer Homepage bestellbar gewesen, geht - unabhängig davon, ob dies zutreffend ist - ins Leere. Denn - anders als die Antragstellerin angibt - hat das Verwaltungsgericht nicht darauf abgestellt, dass sie dieses Produkt noch am 11. November 2025 angeboten hat, sondern unter Bezugnahme auf die Zwangsgeldandrohung und frühere Festsetzungsbescheide ausgeführt, dass sich die streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid vom 11. November 2025 auf den Verstoß der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung im Monat Oktober 2025 beziehe (Beschlussabdruck S. 6). Dass das Produkt bereits im Oktober 2025 nicht mehr über ihre Homepage erworben werden konnte, macht die Antragstellerin hingegen nicht geltend. Soweit sie erstmals im Schriftsatz vom 4. August 2026 angibt, das Produkt sei bereits seit „Anfang 2025“ auf nicht mehr bestellbar gestellt worden, geht der Senat insoweit von einem Tippfehler aus. Denn in der ursprünglichen Beschwerdebegründung hatte sie - in Übereinstimmung mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen - ausdrücklich und insoweit präziser ausgeführt, das Produkt „Anfang November 2025“ auf nicht mehr bestellbar gestellt zu haben. Selbst wenn die Antragstellerin doch nunmehr darauf verweisen wollte, bereits seit Anfang 2025 könne man „K.“ auf ihrer Homepage nicht mehr bestellen, führte dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn dieses Vorbringen erfolgte erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO.

Auch setzt sich die Antragstellerin nicht mit der danach entscheidungstragenden und dem Gesetz sowie der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW entsprechenden,

vgl. § 60 Abs. 3 Satz 3 VwVG NRW; LT-Drs. 13/3192, S. 67; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010 - 13 B 191/10 -, juris, Rn. 10 und vom 21. Juli 2022 - 7 A 1159/21 -, juris, Rn. 5 f., Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 2152/10 -, juris, Rn. 25 f. m. w. N.,

Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, der Verstoß im Monat Oktober 2025 rechtfertige die Zwangsgeldfestsetzung, unabhängig davon, ob die Zuwiderhandlung in der Folge eingestellt worden sei, da allein entscheidend sei, dass der Verstoß nach der Androhung und während der Zeit erfolgt sei, in der die Ordnungsverfügung gegolten habe.

II. Der weitere Vortrag der Antragstellerin in Bezug auf die Produkte der Firma „G.“ ist vor diesem Hintergrund ebenfalls ungeeignet, der Eilbeschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Denn das Verwaltungsgericht hat angenommen, allein das Bewerben und Veräußern des Produkts „K.“ im Oktober 2025 stelle einen Verstoß gegen die Ordnungsverfügung dar, der die Zwangsgeldfestsetzung in der angedrohten Höhe von 500 Euro rechtfertige (Beschlussabdruck S. 5 und 7). Diese selbstständig tragende Annahme wurde von der Antragstellerin nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. Auf einen weiteren Verstoß gegen die Ordnungsverfügung kommt es deswegen schon nicht an. Selbst wenn die „G.“-Produkte zum maßgeblichen Zeitpunkt im Oktober 2025 nicht (mehr) entgegen der Ordnungsverfügung vom 26. März 2025 vermarktet worden sein sollten, ließe dies die Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung nicht entfallen.

Nur ergänzend weist der Senat daher darauf hin, dass der Vortrag der Antragstellerin, wegen des veränderten Vertriebs der „G.“-Produkte habe sie insoweit nicht gegen die Ordnungsverfügung vom 26. März 2025 verstoßen, auch für sich betrachtet nicht durchgreifen kann. Sie macht geltend, die Präsentation der „G.“-Produkte verändert zu haben, indem sie einen „Disclaimer“ auf ihrer Internetseite anzeige, der darauf hinweise, dass es sich nicht um Bio-Produkte im Sinne der EU-Bio-Verordnung handele. Sie meint, durch die Vermarktung der Produkte auf diese Weise, verstoße sie nicht gegen die Ordnungsverfügung vom 26. März 2025, denn ein solcher Verstoß setzte nach dem Wortlaut der Ordnungsverfügung voraus, dass die Produkte „mit Hinweisen auf die ökologische Produktion“ gekennzeichnet seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob dies tatsächlich der Fall sei, also nach Art. 30 Abs. 2 der VO (EU) 2018/848 bei dem Adressaten der Kennzeichnung ein Missverständnis darüber entstehen könne, dass die Produkte nach den Vorgaben der EU-VO 2018/848 hergestellt worden seien. Daran fehle es hier.

Dieser bereits erstinstanzlich, ebenfalls unter Verweis auf den „Disclaimer“ vorgebrachte, Vortrag setzt sich inhaltlich nicht ausreichend mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. Denn das Verwaltungsgericht hat angenommen, wegen der ausdrücklichen Bezeichnung der „G.“-Produkte in der Begründung der Ordnungsverfügung sei deren Vertrieb unzweifelhaft von der - bestandskräftigen - Unterlassungsverpflichtung der Ziffer I erfasst. Dabei komme es auf einen Verstoß gegen Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EU) 2018/848 - also auch gegen das Irreführungsverbot in Art. 30 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung - nicht an. Die Antragstellerin stellt diese Rechtsauffassung nicht - wie es das Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebietet -,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, juris, Rn. 21 m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juni 2024 - 11 CS 24.811 -, juris, Rn. 12 f.,

mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, sondern formuliert lediglich die gegenteilige Rechtsauffassung.

Der Einwand, die in der Ordnungsverfügung genannten Produkten seien nach deren Ziffer I nur von dem Unterlassungsgebot erfasst, sofern sie jeweils „mit Hinweisen auf die ökologische Produktion“ gekennzeichnet seien, woran es bei den „G.“-Produkten aufgrund des „Disclaimers“ im Online-Shop der Antragstellerin fehle, vermag auch nicht zu überzeugen. Hierfür fehlt jeglicher Anhalt in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 26. März 2025. Die Antragstellerin zeigt einen solchen auch nicht auf. Die Ordnungsverfügung qualifiziert die Produkte der Firma „G.“ allein wegen des aufgedruckten Firmennamens als Produkte, die „mit Hinweisen auf die ökologische Produktion“ im Sinne der Ziffer I. gekennzeichnet sind. Dies ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - aus der Begründung des Bescheids. Dort heißt es auszugsweise (S. 3):

„Bei der daraus resultierenden Überprüfung Ihres Online-Shops auf der Homepage www., […] konnte dokumentiert werden, dass durch Sie Erzeugnisse mit Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion (hier: […] diverse Nahrungsergänzungsmittel der Firma „G.", […]) gekennzeichnet, beworben und an den Endverbraucher, insbesondere auch über den o. g. Online-Shop, veräußert werden.

Diese ,,Bio“-Produkte werden durch Ihr Unternehmen an den Endverbraucher zum Verzehr weiterveräußert. Diese Veräußerung etwaiger „Bio"-Produkte durch Sie ist nicht zulässig.“

Aus dem Klammerzusatz, der die Erzeugnisse „mit Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion“ im Einzelnen aufführt, und dem Großdruck des Wortbestandteils „Bio“ in „G.“ wird deutlich, dass die Ordnungsverfügung bei den „G.“-Produkten gerade wegen des Firmennamens, der mit „Bio-“ beginnt von einem Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion ausgeht. Diese Produkte sind daher von der Unterlassungsverfügung erfasst, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf, ob eine Irreführung des Verbrauchers wegen des von der Antragstellerin genutzten „Disclaimers“ möglicherweise nicht zu befürchten ist.

Die übrigen Einwände, die Öko-Kontrollstelle C. sehe die Vermarktung der Nahrungsergänzungsmittel von „G.“ bei eindeutiger Kennzeichnung des konventionellen Charakters für zulässig an und das generelle Verbot, Produkte von Firmen mit dem Namensbestandteil „Bio“ zu vermarkten, sei unverhältnismäßig bzw. stehe mit der VO (EU) 2018/848 nicht in Einklang, richten sich gegen die - bestandskräftige - Ordnungsverfügung selbst. Als solche können sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegen eine Vollstreckungsmaßnahme (hier die Zwangsgeldfestsetzung) nicht geltend gemacht werden. Es kommt insoweit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nur auf die Wirksamkeit der Ordnungsverfügung, nicht auf deren Rechtmäßigkeit, an, vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Anlehnung an Ziffer 1.7.1 Satz 1 und Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs wird der im Hauptsacheverfahren anzusetzende Betrag des festgesetzten Zwangsgeldes (500 Euro) auf ein Viertel reduziert.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2016 - 13 B 904/16 -, juris, Rn. 52 und Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 4 B 1181/18 -, juris, Rn. 10 ff. (mit Hinweis auf die von anderen Senaten und Gerichten vertretene gegenteilige Rechtsauffassung, die - wie das Verwaltungsgericht - die Hälfte des Betrages des festgesetzten Zwangsgeldes ansetzt, in Rn. 14 f.).

Der vom Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Betrag von 250 Euro liegt innerhalb derselben Wertstufe der Anlage 2 zu § 34 Absatz 1 Satz 3 GKG (bis 500 Euro), so dass sich die unterschiedliche Streitwertfestsetzung im ersten und zweiten Rechtszug auf die Höhe der Gerichtskosten nicht auswirkt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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