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10 B 725/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-05, 10 B 725/26
10 B 725/26Verwaltungsgericht05.08.2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-05
Aktenzeichen: 10 B 725/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0805.10B725.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 3456/26 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 14. Januar 2026 für den Neubau einer Gewächshausanlage, eines zweistöckigen Bürogebäudes sowie einer Mehrzweckhalle auf den Grundstücken Gemarkung O., Flur 1, Flurstücke 10 und 45 (T.-straße 63, R.; im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, abgelehnt, weil die Baugenehmigung nach summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften verletze.
Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren geltend, es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor, weil das Vorhaben für ihn erdrückende Wirkung habe.
Die Annahme einer erdrückenden Wirkung ist Ausnahmefällen vorbehalten, in denen sich die bauliche Situation im Verhältnis der betroffenen Grundstücke nach den konkreten Umständen als extrem darstellt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2026 - 10 A 699/24 -, juris Rn. 28, und vom 20. Januar 2026 - 10 B 1332/25 -, juris Rn. 7.
An einem solchen Ausnahmefall fehlt es hier mit Blick auf die Lage des Grundstücks des Antragstellers zweifellos. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, das Vorhaben befinde sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht 300 Meter von seinem Grundstück entfernt, sondern werde lediglich durch den W.-straße von diesem getrennt. Die genehmigten baulichen Anlagen sollen ausweislich eines Abgleichs der genehmigten Bauvorlagen mit TIM-online mehrere hundert Meter vom Wohngebäude des Antragstellers entfernt errichtet werden. Hinzu kommt, dass sie aufgrund des dazwischenliegenden bewaldeten Bereichs unter Berücksichtigung ihrer nicht übermäßigen Höhe vom Grundstück des Antragstellers teilweise nicht einmal sichtbar sein dürften. Sein Einwand, das Bauvorhaben dominiere aufgrund seines Alleinstellungscharakters die vorhandene Wohnbebauung am W.-straße, reicht für sich genommen nicht aus, den Ausnahmefall einer erdrückenden Wirkung anzunehmen. Entgegen der Annahme des Antragstellers vermögen die dem Vorhaben zugehörigen Ackerflächen, die näher an sein im Außenbereich gelegenes Wohngebäude heranreichen, eine erdrückende Wirkung schon von vornherein nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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