Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-04, 7 A 2550/24

7 A 2550/24Verwaltungsgericht04.08.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 7 A 2550/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-04

Aktenzeichen: 7 A 2550/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0804.7A2550.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah­ren auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e :

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Streitgegenstand sei alleine die Aufhebung der Baugenehmigung vom 24.1.2024, es habe auch ohne die Gewährung des beantragten Schriftsatznachlasses entscheiden dürfen, da der in der mündlichen Verhandlung überreichte Schriftsatz der Beklagten vom 24.9.2024 keinerlei neues Vorbringen enthalte und eine Auseinandersetzung mit diesem in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres möglich gewesen sei, die zulässige Klage gegen die Baugenehmig vom 24.1.2024 sei unbegründet, die Klägerin sei nach § 6 UmwRG mit sämtlichen geltend gemachten Einwendungen ausgeschlossen, die Vorschrift sei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 1. Alt. UmwRG anwendbar, die Baugenehmigung sei unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften erteilt worden, innerhalb der zehn Wochen ab Klageerhebung sei keine den Anforderungen des § 6 Abs. 1 UmwRG genügende Klagebegründung erfolgt, die Klägerin habe auch keine Entschuldigungsgründe für das verspätete Vorbringen i. S. d. § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Sätze 2 und 3 VwGO vorgetragen bzw. eine Fristverlängerung beantragt.

Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin geltend macht, es liege kein Fall der Präklusion nach § 6 UmwRG vor. Soweit die Klägerin vorträgt, es mangele bereits an einem Umweltbezug, erschüttert dies nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Umweltbezug sei schon deshalb gegeben, weil das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet liege. Die weiteren Ausführungen der Klägerin zu § 6 Satz 3 UmwRG, die Vorschrift sei eng auszulegen und nur anzuwenden, wenn die Klagebegründungsobliegenheit eine bloße Förmlichkeit darstelle, eine Ausnahme von der Präklusion sei aber nicht möglich, wenn durch das fristgerechte Klagevorbringen nicht hinreichend deutlich werde, unter welchen konkreten Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen werde, rechtfertigen ebenfalls kein anderes Ergebnis. Vielmehr wiederholt die Klägerin damit Teile des von ihr zitierten Urteils des Bay. VGH vom 8.4.2024 - 22 A 17.40026 -, juris, Rn. 113, ohne einen Bezug zu dem hier zu beurteilenden Sachverhalt herauszuarbeiten.

Mit ihrem weiteren - ohnehin im Hinblick auf eine Verletzung von Nachbarrechten unerheblichen - Vorbringen, die gesamte Anlage der Beigeladenen liege im Außenbereich, dies sei für eine private Pferdehaltung nicht zulässig und führe zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, ist die Klägerin auch im Zulassungsverfahren gemäß § 6 UmwRG aus obigen Gründen ausgeschlossen.

Die Klägerin macht der Sache nach auch ohne Erfolg einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend, indem sie ausführt, das Verwaltungsgericht habe durch die Ablehnung ihres Antrages auf Schriftsatznachlass ihr rechtliches Gehör verletzt, der erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 24.9.2024 der Beklagten hätte eine Abstimmung ihres Prozessbevollmächtigten mit ihr erforderlich gemacht, eine solche habe wegen der Kürze der Zeit weder vor und - wegen ihrer Abwesenheit - auch nicht in der mündlichen Verhandlung erfolgen können. Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass ihr Prozessbevollmächtigter nicht an ihrer Stelle die für erforderlich gehaltenen Ausführungen zu dem Inhalt des Schriftsatzes vom 24.9.2024 hätte machen können, ohne zuvor Rücksprache mit ihr zu halten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 3 C 38.81 -, DVBl 1982, 635 = juris, Rn. 16; OLG Rostock, Beschluss vom 3.11.2003 - 6 U 19/03 -, OLG-NL 2004, 118 = juris, 3. Orientierungssatz; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, Kommentar, 5. Auflage, 2022, § 132 Rn. 15.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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