Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-04, 19 B 775/26

19 B 775/26Verwaltungsgericht04.08.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 775/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-04

Aktenzeichen: 19 B 775/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0804.19B775.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e :

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht darge­legten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 der Q.-Gesamtschule S.-V. aufzunehmen, hilfsweise zu ver­pflichten, erneut über ihren Aufnahmeantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauf­fassung des Gerichts zu entscheiden. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerde­verfahren die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anord­nungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).

I. Ein Anspruch der Antragstellerin auf vorläufige vorrangige Aufnahme als Härtefall gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Se­kundarstufe I - APO-S I - scheidet aus, weil der hierfür zwingend erforderliche Härte­fallantrag erstmals am 9. März 2026 (Eingang des Schreibens vom 26. Februar 2026 bei der Schule) und damit verspätet gestellt worden ist.

Nach der ständigen Senatsrechtsprechung steht einer erstmals nach Abschluss des Aufnahmever­fahrens begehrten Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers als Härtefall grundsätzlich bereits die rechtsfehlerfreie Erschöpfung der Aufnahmekapa­zität ent­gegen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2026 - 19 B 567/26 - juris Rn. 3, vom 28. August 2025 - 19 B 934/25 - juris Rn. 3 ff., vom 19. August 2024 - 19 B 746/24 - juris Rn. 12 und vom 4. August 2023 - 19 B 858/23 - juris Rn. 6.

Eine nach Abschluss des rechtmäßig durchgeführten Aufnahmeverfahrens erfolgen­de überkapazitäre Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers als Härtefall kommt nur in extremen Ausnahmesituationen in Betracht, die vorliegend nicht gegeben ist.

Weder aus dem Anmeldeformular noch dem Vorbringen der Antragstellerin im Wider­spruchsverfahren ergibt sich, dass noch während des laufenden Aufnahmeverfah­rens die Aufnahme der Antragstellerin wegen besonderer aus Sicht ihrer Eltern die Annahme eines Härtefalls begründender Umstände beantragt worden ist. Im Anmel­debogen vom 9. Februar 2026 ist die Frage nach einem Härtefallantrag mit „nein“ beantwortet. Und in der Widerspruchsbegründung vom 14. März 2026 wird auf Basis dieser Tatsachengrundlage klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Härtefall auch nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens geltend gemacht werden könne. Denn da­rin heißt es wörtlich:

„Darüber hinaus wurden die Eltern meiner Mandantschaft bei der Anmeldung nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit der Stellung eines Härtefallantrags und „Ihre“ Auffassung (bzw. haben Sie diese lediglich von der BZR S. über­nommen), dass ein späterer Härtefallantrag nicht mehr möglich sei, aufgeklärt. Sonst wäre ein Härtefallantrag von meiner Mandantschaft bereits bei der Anmel­dung gestellt worden.

Vorliegend liegt daher eine unzureichende Aufklärung meiner Mandantschaft bei der Anmeldung durch die Schule hinsichtlich der Stellung eines Härtefallantrags vor. Dies geht zu Lasten der Schule“.

Dass bei entsprechender Aufklärung durch die Schule ein Härtefallantrag bereits bei der Anmeldung gestellt worden wäre, hat die Antragstellerseite ferner im Wider­spruchsschreiben vom 21. März 2026 sowie im Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 22. April 2026 geltend gemacht.

Der nunmehr abweichend geschilderte und eidesstattlich versicherte Geschehensab­lauf, die Eltern der Antragstellerin hätten das Feld zur Härtefallfrage im Anmeldebo­gen offengelassen und nicht ausgefüllt; die Mitarbeiterin der Schule, Frau H., hät­te ihnen im Anmeldegespräch mitgeteilt, dass Asthma nicht als Härtefall gewertet werde, ist mit den früheren Angaben nicht in Einklang zu bringen. Hierzu fehlt auch ein konkreterer, den Inhalt der jeweiligen Erklärungen im Anmeldegespräch substan­tiierender Sachvortrag.

Ungeachtet dessen ändert auch die neuerliche Darstellung der Ereignisse nichts da­ran, dass ein Antrag auf Aufnahme der Antragstellerin als Härtefall nicht gestellt wor­den ist. Die Entscheidung der Eltern, von einer Antragstellung abzusehen, weil Frau H. Asthma nicht als ausreichend für eine bevorzugte Aufnahme der Antragstellerin angesehen haben soll, wäre von ihnen selbstbestimmt und eigenverantwortlich ge­troffen worden. Insbesondere haben sie zu keiner Zeit geltend gemacht, eine als Härtefallantrag auszulegende Erklärung tatsächlich abgegeben zu haben und dass Frau H. diese ignoriert habe. Hierzu reicht das Vorbringen, man habe im Anmel­degespräch auf das bei der Antragstellerin vorliegende Asthma bronchiale hingewie­sen, wegen der Vielfalt asthmatischer Erscheinungsbilder nicht aus.

Im Übrigen geht auch die Rechtsauffassung der Antragstellerseite zur Aufklärungs­pflicht der Schule fehl. Es ist Eltern auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis seitens der Schule möglich und zumutbar, von sich aus im Anmeldegespräch diejenigen be­sonderen Gründe zu benennen, die aus ihrer Sicht für eine bevorzugte Aufnahme des Kindes an der Schule sprechen können.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom17. Juli 2026 - 19 B 567/26 - juris Rn. 8 f.¸ vom 15. Juli 2026 - 19 B 574/26 - juris Rn. 9.

Im Fall der Antragstellerin liegen auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I nicht vor.

Beim Begriff des „Härtefalls“ in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff auf Tatbestandsebene, der der uneingeschränkten ge­richtlichen Überprüfung zugänglich ist. Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers als Härtefall hat der Verord­nungsgeber in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein Korrektiv für einen atypischen Einzelfall eröffnet. Als Ausnahmeregelung ist das Tat­bestandsmerkmal restriktiv auszulegen. Das Vorliegen eines Härtefalls setzt stets voraus, dass die Versagung des Besuchs der konkreten Wunschschule aufgrund der besonderen Einzelfallumstände zu einer Belastung führen würde, die über die regel­mäßig auftretenden Schwierigkeiten, de­nen Kinder beim Übergang auf weiterführen­de Schulen ausgesetzt sind, deutlich hinausgeht. Im Grundsatz muss es für die Be­troffenen wegen der konkreten sie be­treffenden Sondersituation nicht zumutbar sein, sie auf den Besuch einer anderen Schule zu verweisen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ob ein solcher aty­pischer Ausnahmefall gegeben ist, kann nur auf­grund einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt wer­den, mögliche Fallgestaltungen lassen sich nicht abstrakt-generell festlegen. Ganz­tägiger Betreuungsbedarf wegen der Be­rufstätigkeit der Erziehungsberechtigten, ein Getrenntleben der Eltern oder ein weite­rer Schulweg begründen für sich genommen jedenfalls regelmäßig nicht die Annah­me eines Härtefalls im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I.

Vgl. unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2026 - 19 B 574/26 - juris Rn. 15

Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihr wegen des von der „Gemeinschaftspraxis Kinderärzte D.“ bescheinigten Asthma bronchiale mit allergischer Komponente nur der Besuch der Q.-Gesamtschule S.-V. zumutbar ist. Aus der undatierten ärztlichen Stel­lungnahme ergibt sich nur, dass über die offenkundig keine Ausnahmesituation be­gründende ärztliche Empfehlung stabiler Tagesstrukturen und vertrauter Bezugspersonen bei gut planbarer Alltagsgestaltung hinaus eine gute Erreichbarkeit der Sorgeberechtig­ten von Bedeutung sei und längere Schulwege mit stark frequentierten öffentlichen Verkehrsmitteln möglichst vermieden werden sollen. Beide Empfehlungen lassen sich auch durch den Besuch einer anderen Gesamtschule umsetzen. So sind die Gesamtschule B. und die Gesamtschule I.-straße für die An­tragsteller von ihrem Wohnhaus aus laut Google Maps in ca. 7 und 9 Minuten mit dem Fahrrad erreichbar und liegen im Vergleich zur Q.-Gesamtschule S.-V. (ca. 4 Minuten Fahrradweg) nur 400 m bzw. 900 m weiter von ih­rem Wohnhaus entfernt.

II. Die weiteren Beschwerdegründe rechtfertigen ebenfalls nicht den Erlass einer dem Haupt- oder Hilfsantrag entsprechenden einstweiligen Anordnung.

Die Schulleiterin hat entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin von dem ihr durch § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und frei von Rechtsfehlern entschieden, den Bandbreitenhöchst­wert von 29 (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW) wegen der Aufnahme von 18 Kindern mit festgestelltem sonderpädagogi­schen Unterstüt­zungsbedarf um den Wert 2 zu unterschreiten und insgesamt 162 (6 x 27) Schulplät­ze zu vergeben. Ihre Ermessensentscheidung hat die Schulleiterin auf einer zutref­fenden, und den Vorgaben des § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ent­spre­chenden Tatsachengrundlage getroffen. Im Zeitpunkt der Reduzierungsent­scheidung am 11. Februar 2026 stand für die Schulleiterin fest, dass sie tatsächlich 18 Schülerin­nen und Schüler und damit mehr als die gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW erforderlichen 12 im Gemeinsamen Lernen aufnehmen würde. Mit Ab­lauf des Anmeldezeitraums am Ende des 11. Februar 2026 lagen der Schulleiterin für die 18 vorhandenen Schulplätze 37 Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf vor, von denen sie aus­weislich des Protokolls über das Losverfahren am 17. Februar 2026 18 Schüler diffe­renziert nach Geschlecht auf die beiden von ihr gebilde­ten Leistungsgruppen verteilt und erst im Anschluss daran die weiteren Plätze im Losverfahren an Regel­schüler vergeben hat. Es ist weder dargelegt noch ersicht­lich, welche Bedeutung der Vertei­lerkonferenz für das Gemeinsame Lernen der S. Gesamtschulen vom 19. Febru­ar 2026 für die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW von der Schulleiterin in eigener Verantwortung zu treffenden Aufnahme­entscheidung vom 17. Februar 2026 zukom­men soll.

Die Schulleiterin hat ihr Ermessen auch ansonsten rechtmäßig ausgeübt. Ihre Erklä­rung „Begrenzung des Klassenfrequenzwertes auf bis zu 27 Schülerinnen und Schü­ler“ vom 11. Februar 2026 belegt, dass sie ihr Ermessen erkannt und in Kenntnis der 37 angemeldeten „GL-Kinder“ ausgeübt hat. Darin ist ausgeführt, dass sie nach der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW vorliegen, im Rahmen ihrer Ermessensausübung den Klassenfrequenzwert auf 27 Schüler pro Klasse begrenzt. Entgegen der Beschwerdebegründung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Schulleiterin ihres Ermessensspielraums hin­sichtlich der möglichen Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse nicht bewusst gewesen sein könnte. Die Schulleiterin war auch nicht gehalten, zu erläutern, wes­halb sie sich nicht für eine Reduzierung auf 28 Schülerinnen und Schüler je Klasse entschieden hat. Mit der Aufnahme von 18 „GL-Kindern“ war die nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW erforderliche Mindestanzahl von 12 deutlich überschritten. Die Reduzierungs­entscheidung mit der Zahl der aufzunehmenden Inklusionsschüler unter Hinweis auf das eigene Ermessen zu begründen, ist frei von Rechtsfehlern. Die Regelung des § 46 Abs. 4 SchulG NRW ist gerade vor dem Hintergrund geschaffen worden, dass die Ausschöpfung der maximalen Aufnah­mekapazität aus pädagogi­schen Gründen nicht vertretbar ist, wenn Schülerinnen und Schüler ohne und mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in Klassen ge­meinsam unterrichtet werden.

Vgl. Landtag NRW, Drucksache 16/2432, S. 59.

Auch der Einwand der Antragstellerin, das nach § 46 Abs. 4 SchulG NRW erforderli­che Einvernehmen des Schulträgers sei nicht ordnungsgemäß erteilt worden, greift nicht durch. Die Schulleiterin hat in ihrer schriftlichen Erklärung vom 11. Februar 2026 auf den „Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in die Klassen 5 der weiter­führenden Schulen der Stadt S.“ der Stadt S. - Amt für Schulentwicklung - mit Stand 19. November 2025 (im Folgenden: Leitfaden) Bezug genommen. Darin ist auf Seite 5 ausgeführt: „In Anwendung des § 46 Absatz 4 Schulgesetz erteilt der Schul­träger sein Einverständnis, dass an allen Gymnasien, Gesamt- und Realschu­len, an denen Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, die Klassenstärke bis auf 27 SuS und an Hauptschulen bis auf 24 SuS in den fünften Klassen begrenzt werden darf. Die Vorgaben des § 46 Absatz 4 Schulgesetz sind einzuhalten.“ Diese allge­meine Erklä­rung durch die Stadt S. als Schulträgerin genügt den an das Einver­nehmen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zu stellenden Anforderungen. Die Erklärung ist der Stadt S., dem das Amt für Schulentwicklung als Herausgeberin des Leitfadens als Organ angehört, ohne weiteres zurechenbar. Zudem ist die Erklä­rung hinreichend bestimmt. Sie erfasst alle Schulformen - auch die Gesamtschulen - im Stadtgebiet, an denen ein Angebot des Gemeinsamen Lernens eingerichtet ist, und bezieht sich konkret auf das Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2026/2027, weil der Leitfaden von der Schulträgerin erkennbar für dieses angepasst und aktuali­siert worden ist. Dass die Abgabe der Erklärung durch die Schulträgerin zukunftsge­richtet und vor Beginn des Anmeldeverfahrens erfolgt ist, ist unschädlich. Sinn und Zweck des Ein­vernehmens ist es, den Schulträger vor dem Hintergrund seiner Pflicht zu beteiligen, im Rahmen der Schulentwicklungsplanung ein bedarfsgerechtes und bedürfnisorien­tiertes Angebot an Schulplätzen an den verschiedenen Schulformen zur Verfügung zu stellen (vgl. § 78 Abs. 4 und 5, § 80 SchulG NRW). Dieses Ziel wird auch durch eine generelle alle Schulen betreffende und unter die Bedingung gestellte Erklärung, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erfüllt sind, erreicht, zumal die Schulträgerin hier infolge der ihr vorliegenden Daten zur Zahl der schul­pflichtigen Kinder in ihrem Zuständigkeitsbereich bereits vor Beginn des Anmeldever­fahrens beurteilen konnte, ob bei einer allgemeinen Reduzierung der Aufnahmekapa­zität insgesamt genügend Schulplätze im kommenden Schuljahr zur Verfügung ste­hen werden. Ein formelles Antragserfordernis für die Erteilung des Ein­vernehmens besteht entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin nicht.

Schließlich steht an der Q.-Gesamtschule S.-V. auch kein wei­terer Schulplatz zur Verfügung, weil die Schulleiterin rechtswidrig ein anderes Kind als Härtefall aufgenommen hat. Die Versagung des Schulplatzes und der Verweis auf eine andere Schule würde für das in einer außergewöhnlichen Sondersituation befindliche Kind und seine Familie eine nicht mehr zumutbare Belastung darstellen. Da der Vater des als Härtefall aufgenommenen Kindes voll berufstätig ist und sich die Mutter im Koma befindet, ist die Familie psychisch stark belastet und in ihrer Alltagsorgani­sation extrem eingeschränkt. Der Besuch derselben Schule mit dem bereits an der Q.-Gesamtschule S.-V. aufgenommenen Geschwisterkind ist geboten, um der Ausnahmesituation bestmöglich gerecht zu werden. Hierdurch wird die Familie zudem organisatorisch/logistisch entlastet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme bemisst der Se­nat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Ver­waltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin hier mit 2.500,00 Euro.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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