Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-04, 16 B 316/26

16 B 316/26Verwaltungsgericht04.08.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 16 B 316/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-04

Aktenzeichen: 16 B 316/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0804.16B316.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 4. März 2026 teilweise geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 3766/25 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Oktober 2025 wiederhergestellt, soweit darin die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzogen und ihm aufgegeben wurde, seinen Führerschein abzugeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.540 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe Die Beschwerde des Antragstellers ist überwiegend zulässig und im Rahmen ihrer Zulässigkeit auch begründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) ergibt sich, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu entsprechen ist.

Die Beschwerde ist mangels Darlegung i. S. d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO unzulässig, soweit sie die Gebührenfestsetzung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 13. Oktober 2025 betrifft. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsteller nicht auseinander.

Soweit der Antragsteller seine Beschwerde auch auf die in dem Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung bezogen wissen will, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Die Zwangsgeldandrohung ist nicht Gegenstand des der Überprüfung der angegriffenen Entscheidung dienenden Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat sich in dem angegriffenen Beschluss hierzu nicht verhalten. Einen Antrag nach § 122 Abs. 1, § 120 VwGO auf nachträgliche Ergänzung des Beschlusses hat der Antragsteller nach Aktenlage nicht gestellt.

Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig und fällt die im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung ist anzunehmen, dass seine Klage 10 K 3766/25 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 13. Oktober 2025 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis und die darin ausgesprochene Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins Erfolg haben wird.

Die zunächst in diesem Bescheid verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers erweist sich als offensichtlich rechtswidrig, da die Voraussetzungen für diese nicht vorlagen. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV aus der Nichtvorlage des angeordneten Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen durfte.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 8 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die Beibringung eines Gutachtens u. a. einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, war.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 17 f., m. w. N.

Die der Fahrerlaubnisentziehung hier zugrunde liegende Gutachtenanordnung vom 22. Juli 2025 genügt diesen Anforderungen nicht. Der Antragsgegner war gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG gehindert, gestützt auf die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom 22. Dezember 2023 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV anzuordnen.

Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren, in dem sie einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Mit dieser Norm soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. Um den Eintritt einer Bindung überprüfen zu können, verpflichtet § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO den Strafrichter zu einer besonderen Begründung, wenn er von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, obwohl sie nach der Art der Straftat in Betracht gekommen wäre.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2026 - 16 B 1431/25 -, juris, Rn. 28 ff., m. w. N.

Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung gilt nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, so dass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2015 - 16 B 1443/14 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lagen gemessen an dem Vorstehenden die Voraussetzungen für eine Bindung des Antragsgegners an die Feststellungen des Amtsgerichts Warendorf in dem rechtskräftigen Urteil vom 23. Juli 2024 - 40 Cs-82 Js 10/24-187/24 - vor. Dieses führte hierin aus:

„Dem Angeklagten war ausnahmsweise nicht gemäß § 69 I, II Nr. 2 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, was sich aus der Stellungnahme der Verkehrspsychologin O. ergibt.“

Hiermit enthält die amtsgerichtliche Entscheidung die zu fordernden ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen zu treffenden Feststellungen zur Kraftfahreignung des Antragstellers. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, das Amtsgericht habe hiermit allein die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB verneint, ohne eine Eignung des Antragstellers (positiv) festzustellen, greift dies zu kurz. Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, liegt in der vorstehenden Begründung des Amtsgerichts die Feststellung, dass der Antragsteller (mittlerweile wieder) geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Welchen Aussagegehalt die Verneinung einer Ungeeignetheit hier sonst hätte haben sollen, ist nicht ersichtlich. Die Unterscheidung zwischen „positiver“ Feststellung der Eignung („... ist geeignet“) und „negativer“ Feststellung der Ungeeignetheit („... ist nicht ungeeignet“) ist vielmehr rechtlich ohne Bedeutung.

Vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 -, juris, Rn. 12.

Auch dass sich das Amtsgericht hierbei auf die Stellungnahme der Diplom-Psychologin O. vom 13. Juli 2024 stützte, steht der Annahme nicht entgegen, dass es die Fahreignung des Antragstellers eigenständig beurteilte und bejahte. Denn das Amtsgericht brachte mit der Bezugnahme zum Ausdruck, dass es die in der Stellungnahme enthaltenen Bewertungen als verwertbar und überzeugend erachtete und auf ihrer Grundlage von der Fahreignung des Antragstellers ausging. Dass die Feststellungen und Ausführungen der Diplom-Psychologin nicht die Güte, Tiefe und den Umfang aufweisen, die im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Fahreignungsüberprüfungsverfahren von den Gutachtern erwartet werden, mag unbefriedigend sein. Eine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG besteht hier gleichwohl.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Begründung des Amtsgerichts lasse sich nicht mit Eindeutigkeit und/oder Bestimmtheit entnehmen, aufgrund welcher besonderen Umstände es die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB als widerlegt angesehen habe, verfängt nicht. Mag die Begründung des Amtsgerichts auch nicht ausführlich, erschöpfend oder überzeugend sein, stellt die Stellungnahme der Diplom-Psychologin O. vom 13. Juli 2024, die nach der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO und dem Erlass des Strafbefehls vom 1. Juli 2024 erstellt und dem Amtsgericht vorgelegt worden war, ausweislich der Ausführungen in dem Urteil vom 23. Juli 2024 doch den Umstand dar, aufgrund dessen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers abgesehen wurde. Vor diesem Hintergrund weist das Urteil des Amtsgerichts auch keine Widersprüchlichkeit auf.

Soweit der Antragsgegner - wohl gestützt auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. April 2022 - 12 ME 35/22 -, juris, Rn. 17 - fordert, dass eine Bindungswirkung nur dann bestehe, wenn das Strafgericht nach einer Trunkenheitsfahrt des Betroffenen mit mehr als 1,6 Promille und ohne Ausfallerscheinungen auch Feststellungen zum körperlichen Zustand und zur Abstinenz treffe, dringt er nicht durch. Ungeachtet weiterer Erwägungen wäre Entsprechendes auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu übertragen, weil der Antragsteller nach Aktenlage nicht ohne Ausfallerscheinungen war. Aufgrund der aktenkundigen Umstände ist mit den seinerzeit eingesetzten Polizeibeamten davon auszugehen, dass der Antragsteller (auch) aufgrund seiner Alkoholisierung am 22. Dezember 2023 die Kontrolle über das Kraftfahrzeug verlor, da er noch vor der eigentlichen Unfallkurve erstmals von der Fahrbahn abkam, dabei zwei Warnbaken über- und in der nachfolgenden Linkskurve schließlich in den Graben fuhr, wobei er nicht nur das Fahrzeug erheblich, sondern auch die Böschung und einen Leitpfosten beschädigte. Im anschließenden Gespräch mit den Polizeibeamten wirkte der Antragsteller leicht benommen und hatte Schwierigkeiten dem Gespräch dauerhaft zu folgen. Dass der die Blutprobe entnehmende Arzt gut zwei Stunden später keine Ausfallerscheinungen bei dem Antragsteller mehr wahrnahm, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers daher als offensichtlich rechtswidrig, gilt dies auch für die in dem Bescheid erlassene Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 bis 3 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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