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13 A 346/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-04, 13 A 346/23
13 A 346/23Verwaltungsgericht04.08.2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-04
Aktenzeichen: 13 A 346/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0804.13A346.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Februar 2023 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.001,37 Euro festgesetzt.
Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
Zweifel an der Richtigkeit bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 BvR 561/19 -, juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 - 13 A 1547/16 -, juris, Rn. 7.
Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2024
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass es an dem für den Erstattungsanspruch der Klägerin primär erforderlichen Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers Mirko A., der zum Zeitpunkt seiner Absonderung in häusliche Quarantäne bei der Klägerin als „Chef-Scout“ angestellt war, gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 IfSG fehle. Der Arbeitnehmer habe keinen Verdienstausfall erlitten. Soweit er während der Absonderung eine von ihm arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung von zu Hause aus erbracht habe, was aufgrund der Art der nach dem Stellenprofil geschuldeten Tätigkeiten, die überwiegend administrative seien und daher auch von zu Hause aus erbracht werden könnten, naheliege, sei die Klägerin als Arbeitgeberin gemäß § 611, § 611a BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung an den Arbeitnehmer verpflichtet gewesen. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer keine oder keine weiteren Arbeitsleistungen aus dem Home-Office erbracht habe, sei die Klägerin nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zur Lohnfortzahlung trotz nicht geleisteter Arbeit verpflichtet gewesen, weil sie sich nach § 615 Satz 1 BGB im Annahmeverzug befunden habe. Der Arbeitnehmer sei während der Absonderung leistungsfähig und -willig gewesen. Dafür, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sein könnte, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, fehle es an jedwedem Anhalt. Seine Arbeitsleistung sei nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen auch nicht an einen bestimmten Ort gebunden gewesen. Vielmehr habe er den Großteil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten auch von zu Hause aus erledigen können. Die Klägerin sei nach dem Arbeitsvertrag zudem berechtigt gewesen, dem Arbeitnehmer auch eine andere, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende, zumutbare Tätigkeit in der Firma zuzuweisen. Sie habe die Arbeitsleistung jedoch nicht weiter abgerufen, sodass ein Fall der Annahmeunwilligkeit gegeben gewesen sei. Eine förmliche Anerbietung der Arbeitsleistung sei entbehrlich gewesen. Sofern die Klägerin eine auch aus dem häuslichen Bereich heraus zu erbringende arbeitsvertraglich geschuldete Dienstleistung deshalb nicht abgefordert habe, weil diese für sie aufgrund der Einstellung des Spiel- und des regulären Trainingsbetriebs ohne Wert gewesen sei, habe sich insoweit das von ihr als Arbeitgeberin zu tragende Wirtschaftsrisiko realisiert.
Mit dem dagegen erhobenen Zulassungsvorbringen wird die Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids nicht durchgreifend in Frage gestellt.
a. Die Klägerin wendet ohne Erfolg ein, der Arbeitnehmer Mirko A. habe keinen Anspruch auf Zahlung seines Arbeitsentgelts nach § 611a BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag gehabt, weil er seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht habe und nicht habe erbringen können. Denn selbst unterstellt, der Arbeitnehmer hätte während des gesamten Absonderungszeitraums keinerlei Arbeitsleistung erbracht, träfe es zwar zu, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung seines Arbeitsentgelts aus § 611a BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag nicht zustünde. Das würde dem Zulassungsantrag indes nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch aus § 615 Satz 1 BGB herleiten kann und das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen dies nicht durchgreifend in Frage stellt (siehe unter b.).
b. § 615 Satz 1 BGB regelt die Vergütung bei Annahmeverzug und bestimmt, dass wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt, der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen kann, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Die Klägerin trägt vor, sie habe sich nicht im Annahmeverzug befunden. Der Arbeitnehmer sei nicht leistungsfähig gewesen, denn er habe seine Arbeitsleistung nicht an dem geschuldeten Ort erbringen können. Die Arbeit eines Chef-Scouts finde „auf dem Platz“ statt und Herr A. habe seine Tätigkeit regelmäßig nicht vom Home-Office aus erbracht. Nach § 269 BGB und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit zu erbringen habe, im Normalfall, wenn - wie hier - nichts anderes vereinbart sei, der Betriebssitz des Arbeitgebers. Daran ändere auch die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag nichts, die lediglich inhaltliche Änderungen des Arbeitsprogramms in bestimmten Grenzen, nicht jedoch eine Änderung des Arbeitsorts, ermögliche. Dementsprechend habe der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen können und die Arbeit auch nicht, wie zur Begründung von Annahmeverzug regelmäßig erforderlich, tatsächlich angeboten.
Soweit die Klägerin ohne weitere Konkretisierung annimmt, der Arbeitnehmer sei im Home-Office nicht leistungsfähig im Sinne des § 297 BGB gewesen, setzt sie sich schon nicht in der erforderlichen Weise inhaltlich substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Danach hätte der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil seiner ausweislich des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Stellenprofils geschuldeten Tätigkeiten mit den arbeitsvertraglich bereitgestellten Arbeitsmitteln (Dienst-Laptop und Dienst-Mobiltelefon) auch von zu Hause aus ausführen können und ihm hätten nach § 1 des Arbeitsvertrags zudem andere, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen werden können. Die bloße pauschale Behauptung, ein Chef-Scout könne nicht von zu Hause aus arbeiten genügt ebenso wenig, um diesbezüglich Richtigkeitszweifel aufzuzeigen, wie die nicht weiter begründete Aussage, Mobiltelefon und Laptop reichten für die Arbeit zu Hause nicht aus.
Auch das Vorbringen zum Ort der geschuldeten Leistung begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids. Die Behauptung, der Arbeitnehmer habe im Regelfall nicht aus dem Home-Office gearbeitet, vermag nicht unmittelbar etwas darüber auszusagen, wo die Arbeitsleistung geschuldet war. Ihr kann vielmehr entnommen werden, dass der Arbeitnehmer nicht ausnahmslos verpflichtet war, seine Tätigkeiten am Betriebssitz seines Arbeitgebers zu erbringen, sondern diese auch an anderen Orten erbringen durfte. Dies stützt die Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe keine Verpflichtung des Arbeitnehmers bestanden, die geschuldeten Tätigkeit nur an einem bestimmten Ort zu leisten. Der bloße Verweis auf die Vorschrift des § 269 BGB und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der im Grundsatz regelmäßig der Betriebssitz Erfüllungsort der Arbeitsleistung ist, genügt ebenfalls nicht, um diese Feststellung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. Allein aus der Norm und ihrer Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht für Arbeitsverhältnisse folgt nicht, dass sämtliche geschuldeten Arbeitsleistungen des als Chef-Scout angestellten Arbeitnehmers allein am Betriebssitz der Klägerin zu erbringen gewesen wären und er diese während der Absonderung nicht von zu Hause aus hätte tätigen können. Denn nach § 269 BGB bestimmt sich der Erfüllungsort bei Arbeitsverhältnissen nach den Umständen des Einzelfalls und der Natur des Arbeitsverhältnisses.
St. Rspr. des BAG, Urteil vom 29. September 2010 - 10 AZR 630/09 -, juris, Rn. 27 und das von der Klägerin zitierte Urteil vom 3. Dezember 1985 - AZR 325/84 -, juris, Rn. 17.
Ist der Arbeitsort - wie hier - nicht im Arbeitsvertrag festgelegt, ist er aus den Umständen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Umstände ist vor allem der Vertragszweck maßgeblich, der die Art der Arbeitsleistung bestimmt, die ihrerseits Rückschlüsse auf den Leistungsort erlaubt.
Vgl. Reichold, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, Individualarbeitsrecht I, 6. Auflage 2024, § 40, Rn. 51.
§ 269 BGB steht der Annahme des Verwaltungsgerichts daher nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer nach der Art der Arbeitsleistung (ausweislich des Stellenprofils überwiegend administrative Aufgaben) und den weiteren vertraglichen Umständen (Bereitstellung von Dienst-Laptop und Dienst-Mobiltelefon) nicht ausschließlich zur Arbeitsleistung am Betriebssitz verpflichtet war, sondern auch die Möglichkeit hatte, viele seiner Arbeitsleistungen aus dem häuslichen Umfeld zu erbringen. Den diesbezüglichen Ausführungen ist die Klägerin auch nicht begründet entgegengetreten. Insbesondere macht sie nicht hinreichend substantiiert geltend, die Tätigkeit des Arbeitnehmers sei durch die Ausübung ihres Direktionsrechts als Arbeitgeberin,
vgl. zu deren Maßgeblichkeit für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2025 - 13 A 776/23 -, juris, Rn. 11 f. m. w. N.,
dahin konkretisiert worden, dass sie - auch für den Quarantänezeitraum - zwingend eine Anwesenheit am Betriebssitz erfordert hätte.
Der Vortrag, der Trainingsbetrieb habe - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - in Kleingruppen weiter stattgefunden und der Arbeitnehmer hätte daher seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbringen können, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Er steht der Annahme des Verwaltungsgerichts, Herr A. habe einen großen Teil seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten im Home-Office erbringen können und sei daher leistungsfähig gewesen, nicht entgegen. Aus dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Stellenprofil ist bereits nicht ersichtlich, dass eine Anwesenheit des Arbeitnehmers bei den Trainingseinheiten überhaupt zu den von ihm geschuldeten Leistungen gehört hätte. Zudem ist ein Arbeitnehmer nicht stets schon dann leistungsunfähig i. S. v. § 297 BGB, wenn er - wie hier vom Verwaltungsgericht angenommen - eine volle Arbeitsleistung erbringen kann und lediglich gehindert ist, der gesamten Bandbreite der arbeitsvertraglich an sich möglichen Leistungsbestimmungen gerecht zu werden.
Vgl. BAG, Urteil vom 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 -, juris, Rn. 24, 34 ff.
Der Verweis auf § 2 Abs. 7 ArbStättV über die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes führt schließlich auch nicht weiter, da das Verwaltungsgericht nicht von einem Telearbeitsplatz, sondern lediglich einer Home-Office-Möglichkeit ausgegangen ist. Für diese Form des mobilen Arbeitens gilt die Arbeitsstättenverordnung nicht.
Vgl. nur Pils, CB 2017, 170 (172) m. w. N.
Mit dem Vorbringen, es habe jedenfalls kein verzugsbegründendes tatsächliches Angebot des Arbeitnehmers i. S. v. § 294 BGB gegeben, wird die Rechtmäßigkeit des Gerichtsbescheids ebenfalls nicht nachvollziehbar in Zweifel gezogen. Denn davon geht gleichfalls das Verwaltungsgericht aus, hat aber die Entbehrlichkeit eines solchen Angebots angenommen, weil der Arbeitnehmer davon habe ausgehen müssen, dass die Klägerin keine weiteren Arbeitsleistungen während der Zeit der häuslichen Quarantäne von ihm abverlangen werde.
Das klägerische Vorbringen, der Trainingsbetrieb sei nicht eingestellt gewesen, berührt im Übrigen keine tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Es hat lediglich (Abdruck des Gerichtsbescheids, S. 13) für den unterstellten Fall, dass die Klägerin die von dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch aus dem häuslichen Bereich heraus zu erbringenden arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistungen deshalb nicht abgefordert habe, weil diese für sie aufgrund der Einstellung des Spiel- und des regulären Trainingsbetriebs ohne Wert gewesen wären, ausgeführt, dass auch dann ein Lohnfortzahlungsanspruch nach § 615 Satz 1 BGB bestanden hätte, weil sich dann das von der Klägerin als Arbeitgeberin zu tragende Wirtschaftsrisiko realisiert hätte. Zudem hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich ausgeführt, dass es nicht davon ausgehe, dass der Trainingsbetrieb während der streitgegenständlichen Absonderung vollständig, sondern nur in seinem regulären Umfang, ausgesetzt gewesen sei. Im Übrigen lässt die von der Klägerin vorgetragene Fortführung des Trainingsbetriebs durch die nicht in Absonderung befindlichen Spieler die Verzugsvoraussetzungen nicht entfallen. Es wäre insbesondere weiterhin von einer Nichtannahme möglicher Dienste des Arbeitnehmers auszugehen. Dass sich ein anderes als das von § 615 Satz 1 BGB erfasste und von der Klägerin zu tragende (Wirtschafts-)Risiko realisiert hätte, ist nicht vorgetragen.
c. Das Zulassungsvorbringen weckt mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründende Richtigkeitszweifel bei der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO,
vgl. zu den Maßstäben nur OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 3 A 2107/15 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.,
zu der das Verwaltungsgericht insbesondere den Arbeitsvertrag einschließlich des zugehörigen Stellenprofils herangezogen hat, zeigt die Klägerin nicht auf. Sie bezieht sich insoweit allein auf ihren unsubstantiierten Vortrag zur Unmöglichkeit von Home-Office-Leistungen und ihre Ausführungen zu der - nicht entscheidungstragenden - Einstellung des Trainings- und Spielbetriebs.
d. Soweit das unter dem Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache enthaltene Vorbringen, die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts seien nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Thematik (§ 615 S. 1 BGB, § 106 GewO i. V. m. § 315 BGB) in Einklang zu bringen, auch als Darlegung ernstlicher Zweifel zu verstehen sein sollte, wird auch damit die Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es erschließt sich - ohne weitere Konkretisierung oder die Angabe konkreter Aktenzeichen - jedenfalls nicht, welche Aspekte der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Verwaltungsgericht verkannt haben könnte. Die von der Klägerin - in anderem Zusammenhang - allein benannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Dezember1985 - 4 AZR 325/84 - steht der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nach dem oben unter b. Gesagten nicht entgegen.
Auch verfängt die Rüge nicht, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen verletzt, weil es versäumt habe, den Arbeitnehmer A. als Zeugen „zur Art und Weise seiner Tätigkeit“ zu vernehmen. Ein nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann nur dann angenommen werden, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat, absieht, obwohl sie sich ihm hätte aufdrängen müssen.
Vgl. St. Rspr. des BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2017 - 4 B 62.17 -, juris, Rn. 4, vom 24. Juli 2014 - 4 B 28.14 -, juris, Rn. 6, und vom 20. Januar 2009 - 2 B 4.08 -, juris, Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 1 A 3/23 -, juris, Rn. 20 ff., und vom 12. Dezember 2023 - 6 A 702/22 -, juris, Rn. 19 ff.
Das ist hier nicht der Fall. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts ergab sich die Art und Weise der Tätigkeit des Arbeitnehmers hinreichend deutlich aus dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Stellenprofil. Die auch bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin hat auf den Gerichtsbescheid hin nicht gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwGO die mündliche Verhandlung beantragt und keinen förmlichen Beweisantrag im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2021 - 13 A 928/19 -, juris, Rn. 35 f., m. w. N.
So liegt der Fall hier nicht. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen entscheidungserheblichen Fragen bereits im Zulassungsverfahren ohne Weiteres klären lassen.
Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind demnach die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2024 - 13 A 183/21 -, juris, Rn. 47, und vom 4. November 2020 - 13 A 1528/16 -, juris, Rn. 77 f., m. w. N.
Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Indem die Klägerin das Verfahren „[a]ufgrund der Vielzahl der divergierenden Entscheidungen zu dieser Thematik, der bundesweiten Relevanz und der Vielzahl der ungeklärten zugrundeliegenden Rechtsfragen“ für grundsätzlich bedeutsam erachtet, formuliert sie bereits keine konkrete Frage. Es bleibt unklar, auf welche „divergierenden Entscheidungen“ und „ungeklärten Rechtsfragen“ sie sich bezieht. Dem Zulassungsvorbringen kann im Übrigen auch sinngemäß keine Frage entnommen werden, die über die vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls des hier abgesonderten Arbeitnehmers hinausgehend klärungsbedürftig und -fähig wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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