Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-04, 10 A 1682/26.A

10 A 1682/26.AVerwaltungsgericht04.08.2026

Regest

Nimmt der Asylantragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zurück, entfällt insoweit im Berufungszulassungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann sich daraus ergeben, dass eine bestimmte Frage in dem zuzulassenden Rechtsmittelverfahren der Vorlage an den EuGH bedarf.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 1682/26.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-04

Aktenzeichen: 10 A 1682/26.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0804.10A1682.26A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG; § 78 Abs. 3 AsylG; § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, VwGO § 138 Nr. 3

Leitsätze

Nimmt der Asylantragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zurück, entfällt insoweit im Berufungszulassungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann sich daraus ergeben, dass eine bestimmte Frage in dem zuzulassenden Rechtsmittelverfahren der Vorlage an den EuGH bedarf.

Tenor

Der Antrag wird hinsichtlich der Kläger zu 1. und zu 3. bis 5. verworfen. Im Übrigen wird er abgelehnt.

Die Kläger tragen zu je 1/5 die Kosten des Zulas­sungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erho­ben werden.

Gründe

Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Der Antrag der Kläger zu 1. und zu 3. bis 5. ist unzulässig.

In Bezug auf die Entscheidungen des Bundesamtes, die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zuzuerkennen (Ziffern 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Dezember 2023), fehlt es am notwendigen Rechts­schutzbedürfnis, nachdem die Kläger mit anwaltlichem Schreiben an das Bundesamt vom 16. Juni 2026 erklärt haben, die gestellten Anträge auf Gewährung von interna­tionalem Schutz zurückzunehmen.

Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 6. August 2019 - 2 A 629/16.A -, juris Rn. 6.

Hinsichtlich der übrigen Entscheidungen im Bescheid vom 27. Dezember 2023 (Zif­fern 2 sowie 4 bis 6), die von der Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz nicht berührt werden, ist der Zulassungsantrag unzulässig, weil die Kläger diesbe­züglich keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe benennen und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend darlegen.

II. Der zulässige Antrag der Klägerin zu 2. ist unbegründet.

  1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechts­sache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht be­antwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungs­verfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechen­den Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Ein­zelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 3, und vom 21. Septem­ber 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

Ein derartiger Klärungsbedarf besteht für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage nur, wenn mit dem Zulassungsantrag neue rechtliche Gesichtspunkte aufgezeigt werden, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 6 B 70.17 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2023 - 2 A 1169/23 -, juris Rn. 4.

Dies zugrunde gelegt fehlt es hinsichtlich der aufgeworfenen Frage,

ob Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (QRL) dahingehend auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtspraxis entgegenste­hen, nach der die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL keine Anwendung findet, wenn die tat­sächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu er­leiden, auf Ereignissen beruht, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller sein Heimatland verlas­sen hat,

bereits an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit.

Die Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach setzt die Anwendung von Art. 4 Abs. 4 QRL voraus, dass der Antragsteller „vorver­folgt ausgereist“ ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 16 (in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft),

bzw. dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem „vor der Ausreise“ erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 21, und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 30 f. (in Bezug auf die Vorgängerre­gelung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG).

Neue rechtliche Gesichtspunkte, die gleichwohl einen Klärungsbedarf begründen könnten, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Solche ergeben sich im Übrigen auch nicht infolge des Inkrafttretens der Verordnung 2024/1347 (Qualifikationsver­ordnung) am 12. Juni 2026, die in Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 1 lit. a) insoweit iden­tische Regelungen beinhaltet.

Die Klärungsbedürftigkeit folgt schließlich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin die Frage für unionsrechtlich nicht geklärt hält und eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung für notwendig erachtet.

In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass sich die grundsätzliche Bedeutung

der Rechtssache auch daraus ergeben kann, dass eine bestimmte Frage in dem zu­zulassenden Rechtsmittelverfahren der Vorlage an den EuGH bedarf.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 2017 - 1 BvR 1994/13 -, juris Rn. 13, m. w. N. (zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Dass hier eine Vorlage an den EuGH erforderlich wäre, ist unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht dargelegt. Hierfür lässt sich dem Zulassungsvorbringen, das sich mit dieser Recht­sprechung nicht auseinandersetzt, nichts Belastbares entnehmen.

  1. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Verlet­zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Ohne Erfolg rügt sie das Vorliegen einer unzulässi-gen Überraschungsentscheidung.

Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Über­raschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kun­diger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer be­stimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2026 - 10 A 3438/25.A -, juris Rn. 12.

Dass ein solcher Fall hier vorlag, legt die Klägerin nicht dar. Entgegen ihrer Auffas­sung war das Verwaltungsgericht nach den vorstehenden Maßstäben nicht verpflich­tet, in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass es trotz der Wahrun­terstellung der von der Klägerin zum Gegenstand von Beweisanträgen gemachten Tatsachen davon ausging, dass ihr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG a. F. mit beachtlicher Wahrscheinlich­keit droht. Die im Libanon stattfindenden Kampfhandlungen waren Gegenstand der informatorischen Anhörung der Klägerin und ihrer Familienangehörigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Vorab hatte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. April 2026 auf die nach seiner Einschätzung einschlägigen Erkenntnisquellen hingewiesen. Allein der Umstand, dass die vom Verwaltungsgericht hieraus gezoge­nen Schlussfolgerungen nicht den subjektiven Erwartungen der Klägerin entspre­chen, führt nicht zum Vorliegen einer Überraschungsentscheidung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11, m. w. N.; OVG NRW, Be­schluss vom 10. März 2026 - 1 A 446/26.A -, juris Rn. 5.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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