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7 A 2341/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-03, 7 A 2341/24
7 A 2341/24Verwaltungsgericht03.08.2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-03
Aktenzeichen: 7 A 2341/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0803.7A2341.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der den Bauantrag ablehnende Bescheid vom 25.8.2023 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, das im Außenbereich liegende Vorhaben sei nicht privilegiert i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, die Klägerin selbst betreibe keinen landwirtschaftlichen Betrieb sondern sei bloße Eigentümerin des Vorhabengrundstücks, die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs der Pächter scheitere schon daran, dass der Betrieb wegen der Möglichkeit der Kündigung des Landpachtvertrages vom 28.9.2022 gem. § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ausreichend nachhaltig und dauerhaft angelegt sei, außerdem enthalte dieser Landpachtvertrag nicht die für einen wirksamen Vertrag notwendigen Inhalte wie z. B. Angaben zur Pachthöhe und zur Fälligkeit der Pachtzahlungen, das vorgelegte Gutachten bzw. die gutachterliche Stellungnahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen R. vom 25.3.2021 und vom 16.1.2023 erbrächten ebenfalls keinen Nachweis dafür, dass die Pächter einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb führten, ungeachtet dessen würde ein vernünftiger Landwirt angesichts der Größe des hier in Rede stehenden Betriebes und der Investitionskosten (von rd. 180.000,00 Euro) das Vorhaben nicht errichten, wegen der geringen Betriebsgröße von nur 7 ha Waldfläche liege auch kein forstwirtschaftlicher Betrieb vor, auch sei nicht erkennbar, dass die Errichtung einer geschlossenen Lagerhalle mit 400 qm Grundfläche hier einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen könnte, wegen entgegenstehender öffentlicher Belange (u. a. Darstellung des Vorhabengrundstücks als Fläche für die Land- und Forstwirtschaft im Flächennutzungsplan) sei das Vorhaben auch als sonstiges Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, letztlich habe die Beigeladene in nicht zu beanstandender Weise ihr Einvernehmen versagt.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Soweit die Klägerin geltend macht, entgegen den gerichtlichen Ausführungen werde der landwirtschaftliche Betrieb über die Verpachtung ihrer Eigentumsflächen an ihre Pächter betrieben, dieser Betrieb sei auch auf Dauer angelegt, zwischen ihr und den Pächtern bestehe ein Pachtvertrag mit gegenseitigem Kündigungsverzicht, wird dadurch die tragende Urteilsbegründung nicht erschüttert.
Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in Schriftform bzw. ab 1.1.2025 in Textform (vgl. §§ 126, 126b BGB) geschlossen, so gilt er auf unbestimmte Zeit, § 585a BGB. Diese Vorschrift ist regelmäßig auf jegliche Vertragsänderungen, durch die irgendwelche Rechte und Pflichten mindestens einer Vertragspartei geändert werden sollen, anzuwenden.
Vgl. Schuhmacher in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage, 2022, § 585a BGB, Rn. 7, m. w. N.
Vorliegend gilt der zwischen der Klägerin und den Pächtern schriftlich gefasste Landpachtvertrag vom 28.9.2022 auf unbestimmte Zeit, mit der Konsequenz, dass er - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs gekündigt werden kann und somit nicht die Annahme eines auf Dauer angelegten Landwirtschaftsbetriebs begründet. Der nunmehr geltend gemachte gegenseitige Ausschluss dieses Kündigungsrechts stellt eine solche wesentliche Vertragsänderung dar. Er begründet einen Landpachtvertrag mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren. Eine längere Pachtzeit als zwei Jahre ist auch dann vereinbart i. S. d. § 585a BGB, wenn sich der Vertrag im Nachhinein verlängern soll.
Vgl. Schuhmacher in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage, 2022, § 585a BGB, Rn. 4, m. w. N.
Der geltend gemachte Kündigungsverzicht hätte mithin zumindest in Textform erfolgen müssen. Dass dies geschehen ist, ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, die zwischen ihr und ihren Pächtern getroffene Vereinbarung zum Kündigungsverzicht sei (nur) mündlich getroffen worden.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass auch nach seiner Überzeugung ein vernünftiger Landwirt mit einem zu erwartenden jährlichen Betriebseinkommen von 18.256,00 Euro (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des N. R. vom 16.1.2023) bzw. 7.483,88 Euro (Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 7.6.2023) eine geschlossene Unterstellhalle mit einer Grundfläche von 400 qm mit einem Investitionsvolumen von rd. 180.000,00 zum Unterstellen seiner Maschinen und Fahrzeuge als Ersatzneubau nicht errichten würde.
Das weitere Vorbringen der Klägerin zu der Plausibilität des Gutachtens bzw. der gutachterlichen Stellungnahme des N. R., auch mit Blick auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, den Rechtswirkungen des Nießbrauchs, ihrer Gewinnerzielungsabsicht und der Notwendigkeit eines Rentabilitätsnachweises sowie der Dimensionierung der Unterstellhalle, führt aus obigen Gründen zu keinem anderen Ergebnis.
Die Klägerin macht ferner ohne Erfolg eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
„ob der Ersatz einer bestehenden durch eine neu zu errichtende Unterstellhalle gleicher Größe an anderer Stelle auf der Hofstelle zur ordnungsgemäßen Ausübung der Landwirtschaft gehört“,
stellt sich aus obigen Gründen nicht in entscheidungserheblicher Weise.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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