Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-03, 7 A 2339/24

7 A 2339/24Verwaltungsgericht03.08.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 7 A 2339/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-03

Aktenzeichen: 7 A 2339/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0803.7A2339.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfah­ren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e :

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der den Bauantrag ablehnende Bescheid vom 7.1.2022 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, das im Außenbereich liegende Vorhaben sei nicht privilegiert i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wegen Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und der entgegenstehenden Darstellung des Vorhabengrundstücks im Flächennutzungsplan sei das Vorhaben auch als sonstiges Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig.

Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Soweit die Klägerin geltend macht, entgegen den gerichtlichen Ausführungen werde der landwirtschaftliche Betrieb über die Verpachtung ihrer Eigentumsflächen an ihre Pächter betrieben, dieser Betrieb sei auch auf Dauer angelegt, zwischen ihr und den Pächtern bestehe ein Pachtvertrag mit gegenseitigem Kündigungsverzicht, greift dies nicht durch.

Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in Schriftform bzw. ab 1.1.2025 in Textform (vgl. §§ 126, 126b BGB) geschlossen, so gilt er auf unbestimmte Zeit, § 585a BGB. Diese Vorschrift ist regelmäßig auf jegliche Vertragsänderungen, durch die irgendwelche Rechte und Pflichten mindestens einer Vertragspartei geändert werden sollen, anzuwenden.

Vgl. Schuhmacher in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage, 2022, § 585a BGB, Rn. 7, m. w. N.

Vorliegend gilt der zwischen der Klägerin und den Pächtern schriftlich gefasste Landpachtvertrag vom 28.9.2022 auf unbestimmte Zeit, mit der Konsequenz, dass er - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs gekündigt werden kann und somit nicht die Annahme eines auf Dauer angelegten Landwirtschaftsbetriebs begründet. Der nunmehr geltend gemachte gegenseitige Ausschluss dieses Kündigungsrechts stellt eine solche wesentliche Vertragsänderung dar. Er begründet einen Landpachtvertrag mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren. Eine längere Pachtzeit als zwei Jahre ist auch dann vereinbart i. S. d. § 585a BGB, wenn sich der Vertrag im Nachhinein verlängern soll.

Vgl. Schuhmacher in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage, 2022, § 585a BGB, Rn. 4, m. w. N.

Der geltend gemachte Kündigungsverzicht hätte mithin zumindest in Textform erfolgen müssen. Dass dies geschehen ist, ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Parallelverfahren 3 K 2207/23 (OVG 7 A 2341/24) zur Begründung des dortigen Zulassungsantrages vorgetragen, die zwischen ihr und ihren Pächtern getroffene Vereinbarung zum Kündigungsverzicht sei (nur) mündlich getroffen worden.

Zudem weist der Senat darauf hin, dass auch nach seiner Überzeugung ein vernünftiger Landwirt mit einem zu erwartenden jährlichen Betriebseinkommen von 18.256,00 Euro (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des I. O. vom 16.1.2023) bzw. 7.483,88 Euro (Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 7.6.2023) eine Bruchsteinmauer mit einem Investitionsvolumen von 156.000,00 Euro zur Abgrenzung seiner Hofstelle von der Straße nicht errichten würde.

Soweit die Klägerin eine Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB geltend macht, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Aus obigen Gründen widerspricht das Vorhaben, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, schon den Darstellungen des Flächennutzungsplans i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

Das weitere Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen von Ausnahmen von den Verboten des Landschaftsplans, den Rechtswirkungen des Nießbrauchs, ihrer Gewinnerzielungsabsicht, der Geeignetheit der Bruchsteinmauer zu Abgrenzung ihres Grundstücks bzw. der Ungeeignetheit der Aufstellung von Schildern zum Fernhalten von Dritten von ihrem Grundstück sowie den alternativen Kosten für Hallentore, führt aus obigen Gründen zu keinem anderen Ergebnis.

Die Klägerin macht ferner ohne Erfolg eine grundsätzliche Bedeutung der Rechts­sache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

„ob zur ordnungsgemäßen Ausübung der Landwirtschaft auch die Errichtung einer Einfriedung um die Hofstelle gehört, die nicht nur in Verbotsschildern, sondern in einer Bruchsteinmauer mit dazwischen angebrachten Zaunfeldern gehört“,

stellt sich aus obigen Gründen nicht in entscheidungserheblicher Weise.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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