Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-03, 6 B 818/26

6 B 818/26Verwaltungsgericht03.08.2026

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Fortstamtmanns a. D., mit der er sich gegen die Untersagung einer Erwerbstätigkeit nach Ruhestandseintritt wendet.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 818/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-03

Aktenzeichen: 6 B 818/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0803.6B818.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Fortstamtmanns a. D., mit der er sich gegen die Untersagung einer Erwerbstätigkeit nach Ruhestandseintritt wendet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern, mit dem das Verwaltungs­gericht den mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag abgelehnt hat, die auf­schiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vor dem Verwaltungsgericht Aachen (Az. 1 K 1500/26) gegen den Bescheid des Landesbetriebs Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: LWH) vom 5.6.2026 wiederherzustellen.

I. Der Beschwerde gelingt es zunächst nicht aufzuzeigen, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller könne sich nicht auf Vertrauensschutz be­rufen, weil die anvisierte Nebentätigkeit vom Antragsgegner nicht faktisch geduldet worden sei, unrichtig wäre. Sie dringt nicht mit ihrem Vorbringen durch, der Antragsgegner habe erst fast neun Monaten nach der Anzeige der geplanten Tätigkeit durch den Antragsteller reagiert und durch äußere Umstände zu erkennen gegeben, diese Tätigkeit nicht untersagen zu wollen.

  1. Der Verweis der Beschwerde auf Verwirkung und das insoweit bestehende Zeit- und Umstandsmoment ist bereits vom Ansatz her nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Versagung zu begründen. Denn die insoweit herangezogenen Grundsätze der Verwirkung finden in dieser Konstellation keine Anwendung. Die Verwirkung beruht auf den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und hat den Verlust der Berechtigung zur Folge, ein eigenes - subjektives - Recht geltend zu machen. Grundvoraussetzung ist daher das Vorliegen einer subjektiven Rechtsposition.

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30.8.2018 - 2 C 10.17 -, BVerwGE 163, 36 = juris Rn. 19 (zur Verwirkung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG).

Daran fehlt es hier bereits deshalb, weil sich der Antragsteller gegen eine behörd­liche Untersagungsverfügung wendet. Der Antragsgegner ist aber gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Die sich aus § 41 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ergebende Eingriffsermächtigung stellt daher keine subjektiv-öffentliche Rechtsposition, kein "Recht" dar, sondern vermittelt vielmehr eine - grundsätzlich nicht der Verwirkung unterliegende - behördliche (Eingriffs-)Befugnis.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7.8.2013 - 7 B 9.13 -, juris Rn. 9 f. (zu ordnungsrechtlichen Befugnissen); OVG NRW, Beschluss vom 26.2.2015 - 10 A 1432/12 -, juris Rn. 45 (zu baurechtlichen Eingriffsbefugnissen); Nds. OVG, Beschluss vom 4.2.2026 - 4 LA 61/25 -, NuR 2026, 191 = juris Rn. 80 (zu landschaftsschutzrechtlichen Eingriffs­befugnissen).

  1. Der mit dem in diesem Zusammenhang sinngemäß geltend gemachte Einwand bestehenden Vertrauensschutzes schlägt ebenfalls nicht durch.

Es wird von der Beschwerde schon nicht dargelegt -, auf welcher rechtlichen Grundlage im Streitfall Vertrauensschutz überhaupt zu gewähren wäre. Soweit das Verwaltungsgericht anscheinend die Grundsätze der faktischen Duldung heranziehen will, handelt es sich - ungeachtet dessen, dass eine "faktische Duldung" gerade nicht ausreicht, sondern eine tatsächlich auch geprüfte "aktive Duldung" erforderlich ist -, um eine spezifisch baurechtliche Dogmatik, die gerade vor dem Hintergrund der Besonderheiten des normgeprägten Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG entstanden ist und daher hier grundsätzlich keine Anwendung finden kann.

Vgl. zu dieser Dogmatik OVG NRW, Urteil vom 16.3.2012 - 2 A 760/10 -, juris Rn. 50 ff. m. w. N.

Fehlt es an besonderen Vertrauensschutz gewährenden Vorschriften, ist zwar Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ein allgemeines Vertrauensschutzgebot zu entnehmen. Dieses schützt aber im Wesentlichen das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung, der durch sie erworbenen Rechtspositionen und damit vor unzumutbaren Rechtsänderungen, um die es hier nicht geht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.11.2021 - 1 BvL 1/19 -, BVerfGE 159, 183 = juris Rn. 61 m. w. N.

Der Antragsteller kann sich aber auch dann nicht auf Vertrauensschutzaspekte be­rufen, sollte man Fragen schutzwürdigen Vertrauens als Kriterium im Rahmen einer allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung heranziehen. Die Beschwerde zeigt jedenfalls nicht auf, dass ein wie auch immer geartetes Vertrauen in das Untätigbleiben des Antragsgegners dessen aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Pflicht, unzulässige Nebentätigkeiten zu verbieten, überwiegen könnte. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass eine Bearbeitungszeit von knapp neun Monaten überdurchschnittlich lang ist. Daraus resultiert aber kein hinreichender Vertrauenstatbestand zugunsten des Antragstellers. Auch wenn dem von der Beschwerde vorgelegte Merkblatt entnommen werden kann, dass nachdienstliche Tätigkeiten "mindestens vier Wochen" vor der geplanten Aufnahme angezeigt werden sollen, lässt sich daraus weder ab­leiten, dass die Vorgangsbearbeitung stets vier Wochen beträgt, noch dass bei Überschreiten dieses Zeitraums von einem vertrauensschutzrelevanten Untätigbleiben der Behörde ausgegangen werden kann. Die Vorgangsbearbeitung ist - wie auch der Antragsteller als Verwaltungsbeamter weiß - einzelfallabhängig. Das Merkblatt gibt insoweit nur vor, dass vier Wochen die Mindestzeitspanne für die Sach­bearbeitung beträgt ("mindestens vier Wochen"). Die Priorität der Bearbeitung und damit deren Dauer ergeben sich zudem aus der zeitlichen Dimension des Falls. Die Bearbeitungsdauer konnte im Falle des Antragstellers deshalb länger dauern, weil zwischen Anzeige und geplanter Tätigkeitsaufnahme eine beachtliche Zeitspanne lag. Im Übrigen hat der Antragsteller selbst hinreichend gezeigt, dass er auch nach vier Wochen noch mit einer Reaktion gerechnet hat, weil er andernfalls nicht im November 2025 - mehr als zwei Monate nach Tätigkeitsanzeige - der Behörde mitgeteilt hätte, dass er, sollte bis zum 1.12.2025 keine Reaktion erfolgen, davon ausgehe, dass keine Einwände erhoben würden. Er rechnete also zu diesem Zeitpunkt noch mit der Möglichkeit der Untersagung.

Dass nachfolgend innerhalb der vom Antragsteller gesetzten Frist (1.12.2025) keine behördliche Reaktion erfolgte, begründet ebenfalls keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. Nicht nur, dass einseitig (zumal einer Behörde gegenüber) gesetzte Fristen bereits vom Ansatz her ungeeignet sind, Vertrauen zu schaffen, wurde der Antragsteller mit von ihm vorgelegter E-Mail vom 2.1.2026 explizit davon unterrichtet (Bl. 46 f. GA OVG), dass - trotz Fristablaufs - noch keine Entscheidung ergangen war. Ungeachtet dessen bestätigte der LWH mit E-Mail vom 18.11.2025 nicht nur den Eingang der Stellungnahme des Antragstellers, sondern führte explizit auf, sein Anliegen sei noch in der Prüfung und man werde auf ihn zukommen, "sobald diese abgeschlossen ist und ein Ergebnis vorliegt". Daraus kann hinreichend entnommen werden, dass mit einer Reaktion auch nach Ablauf der einseitig gesetzten Frist zu rechnen war. Auch ergibt sich hieraus, dass nicht nur bei einer Untersagung mit einer behördlichen Reaktion zu rechnen war. Vielmehr hat der LWH angekündigt, dass man sich melden werde, sobald ein Ergebnis - egal welchen Inhalts - vorliegt. Auch das Vorlegen des unterzeichneten Arbeitsvertrags im April 2026 begründet keinen Vertrauenstatbestand. Ungeachtet dessen, dass die Vorlage der Beschwerde folgend ohnehin in einem anderen Zusammenhang erfolgt ist, zeigt sie lediglich, dass der Antragsteller weiterhin die Absicht zur Aufnahme der Nebentätigkeit hatte. In Anbetracht des indes noch ausstehenden Ergebnisses musste der Antragsteller weiterhin davon ausgehen, dass der LWH das Anliegen prüft und eine Entscheidung noch nicht ergangen ist. Dass der LWH auch im Nachgang nicht unmittelbar reagierte, begründet keinen hinreichenden Vertrauensschutz. Die Beschwerde zeigt darüber hinaus nicht auf, weshalb - sollte ein tatsächlicher Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein - dieser auch schutzwürdig sein sollte.

II. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungs­gerichts, die Untersagungsverfügung vom 5.6.2026 sei rechtmäßig.

  1. Vergeblich bringt die Beschwerde vor, das Verwaltungsgericht habe einen unzutreffenden Rechtsmaßstab herangezogen, weil es im Streitfall von einer Genehmigungspflicht ausgegangen sei. Dieser Einwand ist offensichtlich unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat im Gegenteil explizit ausgeführt, dass Gegenstand des Bescheids nicht die Genehmigungsfrage, sondern vielmehr die Untersagung der Nebentätigkeit, diese "falsche Terminologie" im Bescheid vom 5.6.2026 aber unschädlich sei. Zudem stützt es sich explizit auf die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, der allein die Untersagung einer Nebentätigkeit regelt. Geprüft werden schließlich allein die Untersagungsvoraussetzungen. An welcher Stelle das Verwaltungsgericht von einer Genehmigungspflicht ausgegangen sein soll und - darüber hinaus - welche Folgen sich hieraus für das Entscheidungsergebnis ergeben sollen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

  2. Auch die Rüge einer unzureichenden Anhörung führt nicht dazu, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben bzw. abzuändern wäre.

Mit der Beschwerde ist zwar davon auszugehen, dass der Anhörungspflicht nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht Genüge getan worden ist. Die E-Mail des LWH vom 1.6.2026 führt keine Begründung für die beabsichtigte Untersagung an, sondern verweist hierfür sogar auf den künftig zu erlassenden Verwaltungsakt. Sie lässt also entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht erkennen, was die entscheidungserheb­lichen Tatsachen sind, und zeigt auch nicht auf, wozu der Antragsteller sich genau äußern soll.

Vgl. zu dieser Pflicht OVG NRW, Beschluss vom 21.10.2010 - 13 B 665/10 -, DVBl. 2010, 1243 = juris Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 2.9.2021 - 11 LA 69/21 -, juris Rn. 14, jeweils m. w. N.

Dieser Verfahrensmangel ist aber - ungeachtet der Frage seiner Heilung (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW) - gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Danach bleibt ein Form- oder Verfahrensmangel unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist zumindest dann anzunehmen, wenn die Entscheidung zugunsten der Behörde weder einen Beurteilungsspielraum noch Ermessen in der Rechtsfolge der Behörde vorsteht, weil dann das Ergebnis - liegen die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vor - rechtlich alternativlos vorgegeben ist.

Vgl. nur Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. Ergänzungslieferung 2025, § 46 Rn. 51 m. w. N.

Die Untersagung einer Nebentätigkeit ist eine gebundene Entscheidung ("ist zu untersagen"). Dass zu besorgen ist, dass durch die beabsichtigte Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, wie es das Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung angenommen hat, greift die Beschwerde bereits nicht an. Die Rechtsfolge der Untersagung ist demnach zwingend von § 41 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorgegeben, weshalb sich der Anhörungsmangel offensichtlich nicht auf die Sachentscheidung ausgewirkt hat.

  1. Der Einwand der Beschwerde, der Antragsgegner habe gegen die behördliche Selbstbindung verstoßen, sein Ermessen missbraucht und den Antragsteller ungerechtfertigt ungleich behandelt, verfängt ebenso wenig.

Der Einwand einer behördlichen Selbstbindung ist bereits deshalb nicht durchschlagend, weil eine behördliche Selbstbindung einen behördlichen Entscheidungsspielraum voraussetzt. Die Behörde kann sich nicht selbst binden, wenn die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung voll überprüfbar ist oder der Gesetzgeber die Rechtsfolge alternativlos vorgibt.

Vgl. nur Jarass/Pieroth, GG, 19. Auflage 2026, Art. 3 Rn. 44 m. w. N.

So liegt es aber im Streitfall. Wie bereits dargelegt handelt es sich bei der Unter­sagung der Nebentätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG um eine gebundene Entscheidung ohne jeden behördlichen Entscheidungsspielraum. Vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist mangels gegenteiligen Beschwerdevortrags ebenfalls auszugehen.

Gleiches gilt für den von der Beschwerde angeführten Ermessensmissbrauch; auch diesen kann es mangels Ermessensspielraums nicht geben. Selbst wenn die Entscheidung des LWH willkürlich oder aus sachfremden Motiven heraus entstanden sein sollte - wofür indes nichts spricht und auch die Beschwerde nichts Belastbares vorträgt -, stünde die Untersagung der Tätigkeit nicht nur im Einklang mit dem Gesetz, sondern würde von diesem sogar bindend vorgegeben.

Vor diesem Hintergrund muss der Beschwerde auch im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäß Art. 3 Abs. 1 GG der Erfolg versagt bleiben. Da die Rechtsfolge der Untersagung im Falle des Antragstellers aus besagten Gründen das nach dem - bereits mangels entsprechenden Beschwerdevorbringens als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehenden - Gesetz vorgegebene Ergebnis ist, kann der Antragsteller nicht für sich reklamieren, in einem anderen gleichgelagerten Fall sei dem Beamtem - dann insoweit rechtswidrigerweise - die Tätigkeit nicht untersagt worden. Selbst wenn dies zuträfe, könnte der Antragsteller daraus nicht zu seinen Gunsten ableiten, von der Untersagung - gesetzeswidrig - verschont zu bleiben. Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen der vom Antragsteller in Bezug genommene Fall unter anderen Vorzeichen stand und damit eine für Art. 3 Abs. 1 GG notwendige Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Hiergegen wendet die Beschwerde auch nichts ein.

  1. Zuletzt dringt die Beschwerde auch mit ihrem Vorbringen nicht durch, die streit­gegenständliche Untersagungsverfügung sei unverhältnismäßig, weil sie nicht die erforderliche räumliche und sachliche Begrenzung aufweise.

Die Beschwerde geht zwar zusammen mit dem Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass eine räumlich bzw. sachlich unbeschränkte Untersagungsverfügung teilweise rechtswidrig ist, wenn die besorgte Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen lediglich auf eine Tätigkeit in einem hinreichend abgrenzbaren räumlichen bzw. sachlichen Bereich beschränkt ist.

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2022 - 6 B 447/22 -, NVwZ-RR 2023, 293 = juris Rn. 43 m. w. N.

a. Allerdings legt die Beschwerde bereits nicht dar, dass die streitgegenständliche Untersagung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts überhaupt keine räumliche wie sachliche Beschränkung aufweist.

Ein Verwaltungsakt ist anerkanntermaßen den allgemeinen Regeln der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zugänglich. Welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat, hängt demnach von dessen objektiven Erklärungsinhalt ab. Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkenn­baren Umstände verstehen musste. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszu­gehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln.

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 46.12 -, BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 27.

Dies berücksichtigend ergibt sich hinlänglich, dass die Untersagungsverfügung vom 5.6.2026 ausschließlich auf die vom Antragsteller konkret anvisierte Tätigkeit für die E. mit Sitz in C. bezogen ist und keinen darüber hinausgehenden sach­lichen wie räumlichen Wirkungsradius aufweist. Zwar wird in der Verfügung - wie der Antragsgegner auch einräumt - ausdrücklich kein räumlicher Bereich benannt. Aus dem Bescheid wird aber hinreichend deutlich, dass es dem Landesbetrieb ausschließlich um die Untersagung der angezeigten Nebentätigkeit geht. Denn der Bescheid beginnt mit der Darstellung der angezeigten konkreten Nebentätigkeit für die E., nennt die vom Antragsteller in seiner Antragskonkretisierung auf­geführten Tätigkeitsfelder und leitet dann dazu über, dass die Ausübung "dieser" Nebentätigkeit nicht genehmigt werden könne. Anschließend folgt die rechtliche Begründung für die insoweit eigentlich ausgesprochene Untersagung. Dieser spezi­fische Bezug zu der beantragten konkreten Nebentätigkeit lässt aus objektivierter Sicht allein den Schluss zu, auch nur diese solle untersagt werden. Dadurch ergibt sich eine hinreichende sachliche wie räumliche Begrenzung.

b. Schließlich zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die in der Untersagungsverfügung vom 5.6.2026 vorgenommene sachliche wie räumliche Verbotsbegrenzung weiter reichte, als es die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange erforderte.

Das Vorbringen, das Verbot dürfe allenfalls für die Gemeinde C. gelten, trägt bereits deshalb nicht, weil - wie der Antragsgegner unwidersprochen ausführt - der Antragsteller zuletzt in seiner Funktion als Leiter des Forstbetriebsbezirks C. nicht nur für dieses Gemeindegebiet, sondern darüber hinaus für andere Gemeinden zuständig gewesen ist. Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange, gegen die sich die Beschwerde nicht wendet, geht demnach über die Grenzen des Gemeindegebiets C. hinaus. Ob der Antragsgegner die Tätigkeit des Antragstellers auch im räumlichen Bereich außerhalb seines bisherigen Forstbezirks, aber innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der E. unter­sagen darf, bedarf keiner Entscheidung, weil die Beschwerde hierzu nichts vorträgt.

Auch der Einwand des Antragstellers, ihm dürften nur Tätigkeiten untersagt werden, die den "Kernbereich" seines früheren amtlichen Tätigkeitsfeldes berührten, greift nicht durch. Ungeachtet der Richtigkeit dieser Aussage verweist der Antragsgegner zu Recht darauf, dass Prüfungsgegenstand allein die konkret angezeigte Tätigkeit und deren sachlicher Umfang ist. Mit Formular vom 16.9.2025 hat der Antragsteller angegeben, für die E. folgende Tätigkeiten ausüben zu wollen: "Auszeichnen von Beständen, Holz aufmessen, Unternehmereinsatz, Kulturbegründung, Läuterung, Wegebau und vergleichbare Aufgaben". Gerade hinsichtlich dieser Tätigkeiten hat das Verwaltungsgericht die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen angenommen, ohne dass die Beschwerde sich hiergegen wenden würde. Sie zeigt damit auch diesbezüglich keine Aufhebungs- oder Änderungsnotwendigkeit auf.

III. In Anbetracht des soeben zur räumlichen wie sachlichen Verhältnismäßigkeit der Untersagungsverfügung kommt die erstmals mit der Beschwerde beantragte hilfsweise begehrte Teilwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht in Betracht. Ungeachtet der Frage der Vereinbarkeit einer solchen Antragserweiterung mit § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hat der Hilfsantrag ohnehin keinen Erfolg. Denn der insoweit begehrten räumlichen Begrenzung auf das Gebiet der Gemeinde C. steht eine jedenfalls über dieses Gebiet hinausgehende Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange entgegen. Hinsichtlich der vorgetragenen Notwendigkeit einer sachlichen Begrenzung fehlt es an der notwendigen Streitgegenständlichkeit der von der Beschwerde in die Überlegungen einbezogenen Tätigkeitsfelder.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung gründet sich auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der im Beschwerdeverfahren zusätzlich gestellte Hilfsantrag ist auf dasselbe wirtschaftliche Interesse wie der bereits erstinstanzlich verfolgte Hauptantrag gerichtet und wirkt sich daher nicht streitwerterhöhend aus. In Anbetracht der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes war der herangezogene Auffangstreitwert zu halbieren.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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