Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-03, 4 A 2868/21

4 A 2868/21Verwaltungsgericht03.08.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 2868/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-03

Aktenzeichen: 4 A 2868/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0803.4A2868.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.10.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls unbegründet.

I. Sein Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 9.

Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 27.12.2019 rechtswidrig gewesen ist, mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger habe in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung an den Unterpächter des Klägers kein Anspruch auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zugestanden. Das von ihm im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgelegte Nutzungskonzept, welches eine „Gaststätte mit Musikaufführungen“ beschreibe, sei mit dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für eine „Gaststätte ohne besondere Betriebsart“ unvereinbar. Das Nutzungskonzept beschreibe ein Tanzlokal, wie es schon in der Vergangenheit dem Nachbarschutz zuwidergelaufen sei. Auf dieses bezogen habe er, auch wenn er inhaltlich davon abgerückt sei, seinen Erlaubnisantrag gestellt und auch kein anderes Konzept zur Genehmigung gestellt. Ungeachtet dessen hätte die Erteilung einer Erlaubnis für eine Gaststätte ohne besondere Betriebsart nur erfolgen können, wenn in der Genehmigung sichergestellt worden wäre, dass eine missbräuchliche Nutzung der Gaststätte als Tanzlokal ausgeschlossen gewesen wäre. Dazu enthalte der Antrag des Klägers aber keinerlei nachvollziehbare Angaben.

Das Zulassungsvorbringen setzt der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger habe im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses der Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 29.7.2020 an seinen Unterpächter kein Anspruch auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zugestanden, nichts Durchgreifendes entgegen.

Dem Kläger stand im maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses kein Anspruch auf die Erteilung der von ihm begehrten gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG zu. Die Erlaubnis war nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG zu versagen.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Im Hinblick auf diesen Versagungsgrund setzt die Erteilung der Erlaubnis eine auf den Eintritt etwaiger schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezogene Prognose der Behörde voraus, die auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt werden muss. Im Rahmen dieser Prognose können auch Erfahrungen mit der Lärmbelastung durch einen Vorgängerbetrieb zu berücksichtigen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das zu prüfende Betriebskonzept des Nachfolgers so wenig von demjenigen des Vorgängers unterscheidet, dass zu erwarten ist, der Nachfolgebetrieb werde erneut von derselben Art des Publikums frequentiert werden, dessen Verhalten sich schon in der Vergangenheit als insoweit problematisch erwiesen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2015 - 4 A 1852/14 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

An diesen Maßstäben gemessen hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen Anspruch auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung an den Unterpächter verneint.

Der Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis stand im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt entgegen, dass die Beklagte eine auf den Eintritt etwaiger schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezogene und für den Kläger positive Prognose nicht treffen konnte.

Angesichts dessen, dass die Beklagte die dem Kläger erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 21.2.2019 mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 5.7.2019 wegen bereits zuvor aufgetretener Lärmbeeinträchtigungen der Nachbarschaft und Betreiben einer schon nach eigener Darstellung im Internet so bezeichneten Partykneipe widerrufen hatte, hätte es für eine positive Prognose zumindest der Vorlage eines Nutzungskonzepts bedurft, das die Beurteilung erlaubt hätte, dass Lärmbeeinträchtigungen der Nachbarschaft künftig sicher vermieden worden wären. Daran hat es im Zeitpunkt der Erledigung gefehlt.

Aus dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten Nutzungskonzept vom 23.9.2019 war lediglich ersichtlich, dass im hinteren Bereich der Gaststätte ab 1:00 Uhr in der Lautstärke reduzierte Musik gespielt werden sollte, ohne dass der Kläger, seiner Betreiberverantwortlichkeit entsprechend, selbst angegeben hätte, bei welchem Schallleistungspegel die maximale Musiklautstärke liegen sollte, dessen Festlegung erforderlich gewesen wäre, um die für die Nacht geltenden Schallimmissionsrichtwerte einzuhalten, die dem Schutzanspruch der ruhebedürftigen Nachbarschaft dienen. Hierfür bestand schon deshalb ein besonderes Bedürfnis, weil im Konzept weiterhin bis zu 15 reine Tanzveranstaltungen im Jahr vorgesehen waren, deren Lautstärke nur gemessen, nicht aber mittels Schallpegelbegrenzer sicher bezogen auf einen bestimmten Wert limitiert werden sollte.

Der Einwand, der Kläger habe sich im Lauf des Antragsverfahrens von diesem Nutzungskonzept wirksam losgelöst und getrennt, dieses also aufgegeben, greift nicht durch, weil der Antrag ohne jegliches Nutzungskonzept angesichts der aktenkundigen Vorerfahrungen keine ausreichende Grundlage für die erforderliche positive Prognoseentscheidung nach den Maßstäben des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG bot. Ein genehmigungsfähiger Antrag hätte ein für eine positive Prognose notwendiges Nutzungskonzept erfordert, das allein auszuarbeiten und zu verantworten dem Kläger oblegen hätte, auch wenn er formal lediglich beantragt hätte, eine Gaststätte ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten zu betreiben. Denn der Gastwirt hat sicherzustellen, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch seinen Betrieb und insbesondere durch Lärm aufgrund des Verhaltens seiner Gäste kommt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157 = juris, Rn. 27 ff., 34 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4.2.2022 - 4 B 1642/20 -, juris, Rn. 11 ff., vom 20.8.2018 - 4 B 485/18 -, juris, Rn. 19, und vom 28.9.2017 - 4 B 885/17 -, juris, Rn. 5 ff., jeweils m. w. N.

Hätte das Lokal wie eine normale Kneipe geführt werden sollen, hätte der Kläger dennoch in seinem Antrag den genauen Nutzungsumfang festlegen müssen, der auf seine Verträglichkeit mit nachbarlichen Belangen konkret hätte geprüft werden können und dessen Einhaltung während des Betriebs leicht durch Abgleich mit den Angaben im Erlaubnisantrag hätte beurteilt werden können. Dann hätte es auch keiner Mutmaßungen dazu bedurft, welche Anwohner sich zu Recht oder zu Unrecht lärmbelästigt gefühlt haben. „Vom Tisch“ war das Thema Lärmbelästigung bei objektiver Betrachtung solange nicht, wie es an die Nachbarverträglichkeit absichernden Vorkehrungen des Klägers fehlte.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht selbstständig tragend darauf abgestellt, dass die Erteilung einer Erlaubnis für eine Gaststätte ohne besondere Betriebsart hier in rechtmäßiger Weise nur hätte erfolgen können, wenn in der Genehmigung sichergestellt worden wäre, dass eine missbräuchliche Nutzung der Gaststätte als Tanzlokal ausgeschlossen gewesen wäre. Dazu habe der Antrag des Klägers aber keinerlei nachvollziehbare Angaben enthalten, obgleich dies nötig gewesen wäre. Schlüssige Gegenargumente hiergegen sind nicht erfolgreich erhoben, indem der Kläger die aktenkundigen Lärmbeschwerden als unberechtigt oder gar als Inszenierung eines Mitarbeiters der Beklagten darstellt. Nachzuweisen, dass Lärmbeschwerden gegen den Betrieb unbegründet sind, ist allein Sache dessen, der um eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Fortführung des Betriebs nachsucht.

Ausgehend hiervon zeigt auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe „praktisch ignoriert“, dass der Kläger eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer reinen Schankwirtschaft begehrt habe, keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf.

II. Vor diesem Hintergrund ist schließlich für einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO nichts ersichtlich. Der von dem Kläger geltend gemachte Aufklärungsmangel bzw. Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO liegt angesichts der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des vorliegenden Antrags ebenso wenig vor wie der geltend gemachte Gehörsverstoß.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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