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1 A 3244/25.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-03, 1 A 3244/25.A
1 A 3244/25.AVerwaltungsgericht03.08.2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-03
Aktenzeichen: 1 A 3244/25.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0803.1A3244.25A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, dessen Begründung nur noch die Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten betrifft, hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht aufgrund der - allein geltend gemachten - Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG zuzulassen.
I. Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2025 gestellten (hier mit römischen Ziffern versehenen) Anträge der Klägerin,
I. durch Vernehmung des behandelnden Psychiaters, M. E., Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie, (…) als sachverständigen Zeugen zu den Tatsachen Beweis zu erheben, dass sie
II. durch Vernehmung des behandelnden Psychiaters, M. E., Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie, (…) als sachverständigen Zeugen zu den Tatsachen Beweis zu erheben, dass sie
III. durch Einholung von Auskünften der „Schweizerischen Flüchtlingshilfe“ und der Organisation „Médecins Sans Frontières“ Beweis zu den Tatsachen zu erheben, dass
IV. durch Einholung einer Auskunft der Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ Beweis zu der Tatsache zu erheben, dass in Angola eine Cholera-Epidemie herrscht und multimorbide Personen besonders anfällig für schwere Verläufe einschließlich des Todes sind.
in der mündlichen Verhandlung ausweislich des verkündeten Beschlusses (Protokollabdruck, S. 11 bis 14) sämtlich abgelehnt und zur Begründung im Kern ausgeführt, diese seien jeweils unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig.
Zu den Beweisanträgen zu II. und zu I., Nr. 5 und 6, hat es näher ausgeführt: Diese seien unsubstantiierte Ausforschungsbegehren, weil die Klägerin schon die behauptete schwere depressive Erkrankung bzw. Episode nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe; insbesondere fehle es an fachärztlichen Unterlagen, aus denen Diagnose, Diagnosegrundlage, Behandlungsbedarf und konkreter Krankheitsverlauf nachvollziehbar hervorgingen. Der vorläufige Entlassungsbericht des Q. Klinikums O. vom 2. Mai 2025 spreche lediglich von einem „Verdacht auf eine depressive Episode“. Zudem sei dieser Verdacht nach dem Bericht nicht einmal durch das Krankenhaus selbst, sondern fremdanamnestisch festgestellt worden. Die Bescheinigung des behandelnden Facharztes für Psychiatrie M. E. vom 16. September 2025 genüge den Anforderungen ebenfalls nicht. Darin werde nämlich nur pauschal behauptet, dass die Klägerin an einer schweren depressiven Episode leide, ohne nähere Angaben zu Symptomen, Entstehung, Verlauf oder Behandlungsbedarf zu machen. Unklar bleibe angesichts der bloßen Mitteilung, dass die Klägerin sich am 16. September 2025 in psychologischer Behandlung (dieses Facharztes) befunden habe, zudem, ob dies ein erster Termin oder ein Teil einer längerfristigen Therapie gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei auch die Vernehmung des behandelnden Arztes nicht angezeigt. Da die Klägerin mithin eine depressive Erkrankung nicht im Mindesten nachgewiesen habe, könne auch dahinstehen, ob und ggf. welche Medikamente zu dieser hypothetischen Erkrankung einzunehmen wären. Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergebe sich nicht, dass die Klägerin auf Mirtazapin (mit der Tagesdosis) 15 mg gerade zur Behandlung der behaupteten Depression angewiesen sei. im Entlassungsbericht werde Mirtazapin lediglich im Zusammenhang mit der Medikation bei der Entlassung der Klägerin erwähnt, während die Bescheinigung vom 16. September 2025 das Medikament gar nicht nenne. Mirtazapin werde nicht nur zur Behandlung von depressiven Episoden, sondern off-label auch zur Behandlung von Schlafstörungen verordnet.
Der Beweisantrag zu den behaupteten Alltagsbeeinträchtigungen (Antrag zu I., Nr. 1. bis 4.) sei ebenfalls abzulehnen. Solche Beeinträchtigungen seien typische Folgen bzw. Symptome einer psychischen Erkrankung, deren Vorliegen zunächst mittels einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung darzulegen sei. Mit der begehrten Beweiserhebung würden daher die die hier zu stellenden Anforderungen an den Nachweis psychischer Erkrankungen umgangen. Der Beweisantrag zu I., Nr. 4, sei ferner auch unzulässig, weil er zu pauschal formuliert sei. Es bleibe schon unklar, was mit „sich selbst zu versorgen“ gemeint sei. Darüber hinaus nähme ein solcher Beweis die tatrichterliche Würdigung nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorweg, was unzulässig sei.
Schließlich seien auch die Anträge zu der Verfügbarkeit von Mirtazapin in Angola, zu der Chance, dort eine psychiatrische Behandlung zu erlangen (Beweisantrag zu III.), zu dem Vorliegen einer Cholera-Epidemie in Angola und zu der wegen dieser Epidemie gegebenen Gefährdung multimorbider Personen (Beweisantrag zu IV.) unbeachtlich. Auf die mit dem Antrag zu III. unter Beweis gestellten Tatsachen komme es nicht an, weil sowohl die psychische Erkrankung als auch die Mirtazapin-Einnahme nicht substantiiert dargelegt seien. Der Beweisantrag zu IV. sei ebenfalls unzulässig, weil die Klägerin ihre Multimorbidität mangels entsprechender Atteste nicht nachgewiesen habe und die allgemeine epidemiologische Lage losgelöst vom individuellen Verfolgungsschicksal der Klägerin betroffen sei.
II. Hiergegen macht die Klägerin geltend: Die Ablehnung dieser Beweisanträge als unsubstantiiert bzw. als Ausforschungsbeweise sei rechtswidrig und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Sämtliche Beweisanträge seien hinreichend konkret gewesen, weil sie sich auf eine bestimmte, durch ärztliche Unterlagen belegte und durch Zeugenaussagen zu den Krankheitssymptomen gestützte Erkrankung bezogen hätten, nämlich auf diagnostizierte, mit Mirtazapin behandelte depressive Episode. Zudem seien die Beweismittel geeignet gewesen, die behaupteten Tatsachen zu belegen. Der bloße Umstand, dass sie keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG vorgelegt habe, rechtfertige die Ablehnung nicht, da das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 VwGO bei einer behaupteten Gefahr für Leib und Leben nicht enthoben sei. Überdies habe das Verwaltungsgericht die Bedeutung der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen und des von ihr geltend gemachten Beweisnotstands, der auf die Schwierigkeit für Schutzsuchende, kurzfristig eine den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genügende Bescheinigung eines Psychiaters zu erlangen, zurückzuführen sei, verkannt. Damit habe es missachtet, dass die Anforderungen an die Substantiierung bzw. an die prozessuale Mitwirkungspflicht nicht überspannt werden dürften, wenn - wie hier - eine mögliche Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 EMRK im Raum stehe.
III. Diese Rügen bleiben ohne Erfolg. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge nicht als unsubstantiierte Ausforschungsbegehen ablehnen durfte, sondern verpflichtet gewesen wäre, diesen nachzugehen.
Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. August 2025 - 1 BvR 208/23 -, juris, Rn. 26, BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 2017 - 1 B 118.17 -, juris, Rn. 5, und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N., sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 2026 - 1 A 1291/25.A -, , Rn. 19, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, , Rn. 14, vom 28. September 2023 - 1 A 2256/21.A -, juris, Rn. 22, vom 30. August 2023 - 1 A 1662/21.A -, juris, Rn. 12, und vom 13. Juli 2022 - 1 A 187/21.A -, juris, Rn. 4; ferner etwa Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 30.
Vom Prozessrecht gestützt wird die Ablehnung eines Beweisantrags allerdings u. a. dann, wenn es sich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt, er mithin allein zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsachen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt, wenn jene - mit anderen Worten - ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung des Vorbringens gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 2023 - 1 B 17.23 -, juris, Rn. 4, vom 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 - juris, Rn. 18, vom 13. Juni 2007 - 4 BN 6.07 -, juris, Rn. 10, und vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 -, juris, Rn. 114, jeweils m. w. N.
a) Dies gilt zunächst für den Beweisantrag, durch Vernehmung des „behandelnden“ Psychiaters der Klägerin, M. E., als sachverständigen Zeugen Beweis zu den Beschwerden und Symptomen der Klägerin (Unfähigkeit zum Einkaufen und Kochen, Stehen und Heben, Taubheitsgefühl), dazu, dass diese Symptome Ausdruck der behaupteten schweren depressiven Episode sind, sowie zu den Folgen hiervon (Unfähigkeit zur Selbstversorgung, notwendige Unterstützung im Alltag) zu erheben (Beweisantrag zu I.). Wäre diesem Antrag nachzugehen, würde nämlich das Erfordernis, dass es vor einer Beweiserhebung dazu, ob eine geklagte psychische Erkrankung vorliegt und die Annahme eines Abschiebungsverbots verlangt, zunächst dem Asylkläger obliegt, die behauptete psychische Erkrankung durch Vorlage fachärztlicher Unterlagen hinreichend darzulegen, umgangen, weil die von der Klägerin unter Beweis gestellten Tatsachen Bestandteil eines erforderlichen, von der Klägerin aber nicht beigebrachten qualifizierten fachärztlichen Attests wären. Dass die Klägerin ihrer Obliegenheit zu einer solchen hinreichenden Darlegung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu der - dem jeweiligen Asylkläger obliegenden - Substantiierung einer Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung (im Folgenden: PTBS) angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines fachärztlichen Attests erforderlich, das gewissen Mindestanforderungen genügt. Dies gilt auch und erst recht für die Glaubhaftmachung einer die Abschiebung beeinträchtigenden Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c AufenthG.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris, Rn. 29, und Beschluss vom 11. September 2007 - 10 C 17.07 -, juris, Rn. 15; vgl. ferner Schl.-H. OVG, Beschluss vom 11. Februar 2026 - 6 MB 49/25 -, juris, Rn. 26, sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Mai 2026 - 1 A 2125/25.A -, juris, Rn. 20, vom 9. Oktober 2017 - 13 A 1807/17.A -, juris, Rn. 23 und 25, und vom 21. März 2017 - 19 A 2461/14.A -, juris, Rn. 17.
Diese Grundsätze sind auch bei anderen psychischen Erkrankungen entsprechend anzuwenden, wenn die Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbildes und seine vielfältigen Symptome es in vergleichbarer Weise wie bei der PTBS rechtfertigen, gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2017 - 13 A 1807/17.A -, juris, Rn. 25, und vom 21. März 2017 - 19 A 2461/14.A -, juris, Rn. 17; ferner etwa Bay. VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 1 ZB 18.33263 -, juris, Rn. 3.
Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich zum einen aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), und gelten - ohne sie zu überspannen - im besonderen Maße für Umstände, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Zum anderen soll die qualifizierte ärztliche Bescheinigung i. S. v. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG nach der Anordnung des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
bb) Der vorläufige Entlassungsbericht des Q. Klinikums O. vom 2. Mai 2025 sowie die Bescheinigung des behandelnden Facharztes für Psychiatrie M. E. vom 16. September 2025 genügen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, den nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nicht. Die von der Klägerin behauptete (schwere) depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) weist - ähnlich wie eine PTBS - Unschärfen des Krankheitsbildes und eine vielfältige Symptomatik auf, weshalb die für PTBS-Erkrankungen entwickelten Darlegungserfordernisse auch hier gelten.
Aus den eingereichten Unterlagen wird schon nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Diagnosen gestellt wurden und wie sich die behauptete Krankheit im konkreten Fall darstellt. In beiden vorgelegten ärztlichen Dokumenten werden weder Behandlungsbedarf noch Behandlungsverlauf oder nähere Hintergründe zur Entstehung und zu den Symptomen dargestellt; zudem fehlen jegliche Angaben zu den Folgen der Erkrankung. Der vorläufige Entlassungsbericht vom 2. Mai 2025 formuliert abseits der vorangestellten drei Diagnosen unter „Konsil Neurologie“ (auf Seite 3 des vorläufigen Entlassungsbriefes) lediglich: „Fremdanamnestisch V. a. [Verdacht auf] depressive Episode“. Auch unter „Therapie und Verlauf“ heißt es lediglich, dass der „Verdacht auf eine depressive Episode“ gestellt und eine Therapie mit Mirtazapin eingeleitet worden seien. Die Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie E. vom 16. September 2025, die eine ambulante Behandlung am selben Tag bescheinigt, beschränkt sich auf die - im Übrigen ohne nähere Begründung inhaltlich gesteigerte - Mitteilung, dass bei der Klägerin (durch wen?) eine „schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome“ diagnostiziert worden sei, ohne hierzu auch nur ansatzweise weitere Angaben zu machen.
Diese Bewertung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass schon die Tatsache, dass eine Klinik ein Medikament (hier: Mirtazapin) nicht grundlos und nicht allein wegen Schlafstörungen verschreibe, für die substantiierte Darlegung des Vorliegens einer erheblichen psychischen Erkrankung ausreiche. Dass die Klinik diese Diagnose selbst gestellt habe, ergebe sich daraus, dass eingangs des Vorläufigen Entlassungsbriefs die Diagnose „Depressive Episode“ als solche aufgeführt sei. Auch enthalte dieser Brief in der Anamnese eindeutige Angaben zu dem Krankheitsbild, weil dort die Angabe der Klägerin wiedergegeben sei, seit „paar Monaten“ an Schwindel zu leiden. Da zudem der Facharzt E. unter Angabe des ICD 10-Codes eine depressive Episode diagnostiziert habe, seien zwei Ärzte unabhängig voneinander zu der gleichen Diagnose gelangt.
Es trifft schon nicht zu, dass hier zwei Ärzte unabhängig voneinander zu der gleichen (uneingeschränkten) Diagnose einer depressiven Episode gelangt sind. Zunächst kann dem Entlassungsbrief nicht die Aussage entnommen werden, bei der Klägerin bestehe nicht lediglich der Verdacht auf eine depressive Episode, sondern es liege insoweit eine bereits gesicherte, keine weitere Abklärung mehr erfordernde Diagnose vor. Zwar deutet, wie die Klägerin geltend macht, die Angabe „Diagnosen: (…) Depressive Episode“, die die Unterzeichner eingangs ihres Entlassungsbriefs gemacht haben, auf Letzteres hin. Diese uneingeschränkte Angabe erweist sich im Lichte ihrer eigenen weiteren Ausführungen über ein durchgeführtes „Konsil Neurologie“ und zu dem fremdanamnestischen Verdacht auf eine depressive Störung aber als fehlerhaft und der Sache nach zu weitgehend. Diese weiteren Ausführungen belegen, dass die Ärzte die medizinische Vorgeschichte nicht selbst bei der Patientin, sondern bei einem hinzugezogenen Konsiliararzt erhoben bzw. von diesem übernommen haben, was die von diesem Arzt gestellten Diagnose (Verdacht auf „depressive Störung“ bzw. depressive Episode) einschließt. Angesichts dessen und auch mit Blick darauf, dass neurologische bzw. psychiatrische Fragen nicht in das Fachgebiet der den Brief formulierenden Fachärzte für Innere Medizin und ihrer Assistenzärztin fallen, ist der Schluss zwingend, dass diese Ärzte nicht über die anderweitig (möglicherweise von einem Arzt der von der Klägerin zuvor aufgesuchten Neurologie der Uniklinik Köln; vgl. den sich aus der Zulassungsbegründung, S. 4, ergebenden Termin dort am 19. Februar 2025 und den mit Schriftsatz vom 10. Juni 2025, eA VG 45 ff., mitgeteilten Radiologie-Termin am 16. Juli 2025 in O.) gestellte Verdachtsdiagnose hinausgehen wollten. Nicht richtig ist ferner die Behauptung der Klägerin, die Bescheinigung des Facharztes E. vom 16. September 2025 belege, dass (zumindest) dieser bei ihr eine „schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2)“ diagnostiziert habe. Der Facharzt führt zu dem Krankheitsbild der Klägerin aus, dass „bei ihr“ eine solche Erkrankung diagnostiziert „wurde“, statt festzuhalten, dass diese Erkrankung bei der Klägerin vorliege bzw. dass er selbst diese Diagnose stelle. Diese Formulierung kann nur dahin verstanden werden, dass er insoweit nur eine anderweitig gestellte Diagnose mittteilt, wobei sich aus der Bescheinigung nicht einmal ergibt, auf welcher Grundlage (z. B.: Arztbrief oder bloße Angabe der Klägerin oder sie begleitender Personen) diese Mitteilung beruht. Die Annahme, dass hier eine eigene Diagnose des Facharztes bescheinigt worden sein könnte, ist im Übrigen auch wegen des weiteren Inhalts der Bescheinigung fernliegend, nach der sich die Klägerin „am 16.09.2025“, dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung, in der ambulanten psychiatrischen Behandlung des Facharztes „befand“. Diese Angabe deutet nämlich darauf hin, dass die Bescheinigung schon am Tage des ambulanten Erstkontakts des Facharztes mit der Klägerin ausgestellt worden ist.
Schon mit Blick auf das Vorstehende kann dem bloßen Umstand, dass nach dem Entlassungsbrief zu der „Medikation bei Entlassung“ u. a. auch „Mirtazapin 15 mg“ als neue Medikation gezählt hat, entgegen dem Zulassungsvortrag eine hinreichende substantiierte Darlegung des gesicherten Vorliegens einer erheblichen psychischen Erkrankung auch dann nicht entnommen werden, wenn die „Therapie mit Mirtazapin“ (Brief S. 3, „Therapie und Verlauf“) allein wegen des Verdachts auf Vorliegen einer depressiven Episode und nicht (auch) wegen Schlafstörungen eingeleitet worden sein sollte.
Unabhängig von dem Vorstehenden zeigt das Zulassungsvorbringen auch nicht auf, dass und weshalb den vorgelegten Unterlagen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (Protokoll S. 13, oben) nachvollziehbar zu entnehmen sein soll, auf welcher Grundlage die fragliche (offenbar auf einen Neurologen zurückgehende) Diagnose gestellt worden ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt.
Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren ferner meint, dass die Erkrankung auch anders als mit einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung substantiiert dargelegt werden könne, so dass einem Beweisantrag ungeachtet der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nachzugehen sei, bleibt sie jedenfalls die - nach ihrem eigenen Vortrag zwingend vorausgesetzte - substantiierte Darlegung schuldig. Dass sie darüber hinaus glaubt, sie habe den überwiegenden Teil ihrer Krankheitssymptome (zumindest die körperlichen Anzeichen) glaubhaft geschildert und schon damit hinreichend substantiiert vorgetragen, entbehrt in Anbetracht der überzeugend begründeten gegenteiligen Einschätzung des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 15 ff.) jeder Grundlage und kann daher offensichtlich nicht Anknüpfungspunkt dafür sein, dass das Gericht dem Beweisantrag alleine wegen der potentiell hohen Grundrechtsbedeutung auch ohne qualifiziertes ärztliches Attest hätte nachgehen müssen.
cc) Der Einwand der Klägerin, sie habe sich in Beweisnot befunden, da sie in der Kürze der keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung habe erlangen können, greift nicht durch. Zwar darf das Recht einem Betroffenen nichts abverlangen, was diesem unmöglich ist. Für eine solche Beweisnot bestehen aber keine Anhaltspunkte. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es der Klägerin bei tatsächlichem Vorliegen der behaupteten gesicherten neurologischen bzw. psychiatrischen Diagnose einer depressiven Episode nicht möglich gewesen wäre, hierzu eine qualifizierte Bescheinigung des von ihr bzw. von den Fachärzten für Innere Medizin herangezogenen Neurologen zu beschaffen und vorzulegen. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO findet aber dort ihre Grenze, wo das Klagevorbringen mangels Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für weitere Sachaufklärung bietet.
b) Entsprechendes wie zuvor gilt, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin abgelehnt hat, Beweis durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen M. E. hinsichtlich ihrer Erkrankung an einer schweren depressiven Episode und die Medikation mit Mirtazapin zu erheben (Beweisantrag zu II). Auch insoweit fehlt es nach dem oben Gesagten an einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung.
c) Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Verwaltungsgericht auch den Beweisantrag zur Einholung einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und Médecins Sans Frontières zur Verfügbarkeit von Mirtazapin und psychiatrischer Behandlung in Angola (Beweisantrag zu III.) zu Recht abgelehnt hat. Fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung der relevanten psychischen Erkrankung sowie der Behandlungsbedürftigkeit der Klägerin mit dem im Beweisantrag genannten Medikament, war der Beweisantrag zu III., wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (Protokoll S. 13, vorletzter Absatz: „dahinstehen“), schon unerheblich.
d) Die Ablehnung des Beweisantrags dazu, dass in Angola eine Cholera-Epidemie herrsche und multimorbide Personen durch diese besonders gefährdet seien (Beweisantrag zu IV.), kann schon deshalb keinen Gehörsverstoß begründen, weil die Klägerin hierzu mit ihrer Zulassungsbegründung nichts dargelegt hat. Ungeachtet dessen findet die Ablehnung dieses Beweisantrags mit der Begründung, er sei mangels Nachweises der behaupteten Multimorbidität schon unerheblich (Protokoll S. 14, zweiter Absatz. „dahinstehen“), offensichtlich eine hinreichende Stütze im Prozessrecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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