Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-03, 19 B 563/26

19 B 563/26Verwaltungsgericht03.08.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 563/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-03

Aktenzeichen: 19 B 563/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0803.19B563.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e :

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Der Antrag der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die am 23. Januar 2026 erfolgte Aufforderung der Katholi­schen Grundschule J., ihren Sohn W. vor­zeitig von der Schule abzuholen, anzuordnen,

ist auch bei einer dem Begehren der Antragsteller entsprechenden Auslegung (vgl. § 88 VwGO) unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob man mit dem Verwaltungs­gericht die streitgegenständliche Aufforderung als eine erzieherische Einwirkung im Sinn von § 53 Abs. 2 SchulG NRW, der keine Verwaltungsaktqualität zukommt, an­sieht oder mit den Antragstellern diese als Schulordnungsmaßnahme im Sinn von § 53 Abs. 3 SchulG NRW und damit als Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG qualifiziert. In beiden Fällen bestand bereits im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags am 2. März 2026 und besteht auch heute kein schutzwürdiges Bedürfnis mehr für eine vorläufige gerichtliche Regelung.

Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 und § 123 Abs. 1 VwGO können grundsätzlich nicht darauf gerichtet werden, endgültig die Rechtswidrigkeit behördlicher Maßnahmen durch das Gericht feststellen zu lassen. (Fortsetzungs-)Feststellungsanträge sind in Eilverfahren daher grundsätzlich nicht zulässig. Streitgegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Vollzieh­barkeit eines noch nicht erledigten Verwaltungsaktes für eine begrenzte Zeit und der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist auf den Erlass einer lediglich einstweiligen, d. h. vorläufigen Regelung gerichtet und führt ebenfalls nicht zu einer rechtskräftigen Klä­rung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme. Das von den Antragstellern geltend gemachte Interesse an der Feststellung der Rechts­widrigkeit der Aufforderung vom 23. Januar 2026 kann daher nur im Hauptsachever­fahren erfüllt werden. Darauf hat das Verwaltungsgericht sie auch bereits hingewie­sen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Antrag auf die Feststellung der Rechts­widrigkeit eines rein tatsächlichen schulischen Handelns richtet, das mit der Feststel­lungsklage nach § 43 VwGO verfolgt werden könnte, oder ob die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Schulordnungsmaßnahme begehrt wird, hinsichtlich derer in der Hauptsache gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Fortsetzungsfeststellungskla­ge statthaft wäre.

Die Antragsteller haben auch keine Gründe geltend gemacht, die ausnahmsweise ein von diesen Grundsätzen abweichendes berechtigtes Interesse daran zu begrün­den vermöchten, die begehrte Feststellung nicht erst im Hauptsacheverfahren, son­dern wegen besonderer Dringlichkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu treffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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