Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-03, 10 A 1610/26.A

10 A 1610/26.AVerwaltungsgericht03.08.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 1610/26.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-03

Aktenzeichen: 10 A 1610/26.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0803.10A1610.26A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

  1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechts­sache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht be­antwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungs­verfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechen­den Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Ein­zelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 3, und vom 21. Septem­ber 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimm­ten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Er­kenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Be­rufungsverfahrens bedarf.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 5, und vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.

Daran fehlt es hier. Der Kläger formuliert keine über den Ein­zelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage, die er für grundsätzlich klä­rungsbedürftig hält. Auch im Übrigen wird ein grundsätzlicher Klärungsbedarf „der Angelegenheit bezogen auf den Libanon“ nicht aufgezeigt.

  1. Die Berufung ist auch nicht wegen des vom Kläger geltend ge­machten, nicht näher spezifizierten Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen. Ohne Erfolg rügt er in diesem Zusammenhang sinngemäß eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) infolge einer unzulässigen Überraschungsentscheidung.

Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten

vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts

hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst

aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen

Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2026 - 10 A 3438/25.A -, juris Rn. 12.

Dass ein solcher Fall hier vorlag, legt der Kläger nicht dar. Entgegen seiner Auffassung war das Verwaltungsgericht nach den vorstehenden Maßstäben nicht verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung auf seine Auffassung zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG a. F. hinzuweisen. Die im Libanon stattfindenden Kampfhandlungen waren Gegenstand der informatorischen Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Vorab hatte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. April 2026 auf die nach seiner Einschätzung einschlägigen Erkenntnisquellen hingewiesen. Allein der Umstand, dass die vom Verwaltungsgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht den subjektiven Erwartungen des Klägers entsprechen, führt nicht zum Vorliegen einer Überraschungsentscheidung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2026 - 1 A 446/26.A -, juris Rn. 5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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