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5 B 947/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-31, 5 B 947/26
5 B 947/26Verwaltungsgericht31.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-31
Aktenzeichen: 5 B 947/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0731.5B947.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe: Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die durch den Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Aachen 6 K 1875/26) gegen Nr. 2 („Brandschutz“) der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2026 im angegriffenen Umfang wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der unter Nr. 13 diesbezüglich ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet. Aus ihrer Begründung ist hinreichend erkennbar, dass sie sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war, wenn sie auf die aktuell hohe Brandgefahr und den möglichen Ausbruch eines Feuers in dem großen Waldgebiet verweist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass sich das Erlass- und das Sofortvollzugsinteresse einer gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahme typischerweise - so auch hier - decken können. Etwaige inhaltliche Mängel der Begründung vermögen deren Aufhebung nicht zu rechtfertigen.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Brandschutzregelung unter Nr. 2 der Ordnungsverfügung überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen, hier besonders eilbedürftigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Regelung als offensichtlich rechtmäßig.
a. Die nach § 14 Abs. 1 OBG NRW den Erlass der angefochtenen Brandschutzregelung rechtfertigende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor. Anders als die Beschwerde meint, hat das Verwaltungsgericht die konkrete (Brand-)Gefahr gerade nicht ausschließlich mit dem Erreichen eines Waldbrandgefahrenindex von 5 und/oder eines Graslandfeuerindex von 4 an der dem Festivalgelände nächstgelegenen Messstation des Deutschen Wetterdienstes in Kall-Sistig begründet. Vielmehr hat es die Gefahr unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten, des Brandschutzkonzepts des Antragstellers, der Besonderheiten eines Festivals mit 1.500 Besuchern, der Einschätzung der örtlichen Feuerwehr und unter dem Eindruck der in Rede stehenden zu schützenden höchstrangigen Rechtsgüter für konkret erachtet (Beschlussabdruck, Seite 5, dritter Absatz, bis Seite 7, dritter Absatz). Der Senat folgt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts.
Insbesondere die - vom Verwaltungsgericht ausführlich geschilderten - örtlichen Gegebenheiten des Veranstaltungsorts rechtfertigen hier die Besorgnis einer konkreten Brandgefahr, wenn 1.500 Festivalbesucher zusammenkommen. Die tatsächlichen Umstände unterscheiden sich damit maßgeblich von denjenigen, die dem von der Beschwerde herangezogenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. August 2018 - 8 B 1590/18 -, juris, zugrunde lagen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte in seiner Entscheidung das Vorliegen einer konkreten Brandgefahr für eine Veranstaltung auf einer „freien Außenfläche“ ab. Dort lag das gesamte Festivalgelände einschließlich Camping- und Parkfläche auf gegrubbertem Ackerland, in dem sich nur noch untergearbeitete Reste von Strohhalmen befanden; als Gefährdungsfläche für ein erhöhtes Brandrisiko wurde lediglich die halbe Rasensportplatzfläche, auf dem die eigentliche Veranstaltung stattfand, ausgemacht. Im Unterschied dazu liegt das Festivalgelände vorliegend in unmittelbarer Nähe zu großflächigen Wiesen- und Waldbeständen, wie auch die aktuellen Fotos in der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers belegen. Darüber hinaus campieren die Festivalbesucher sowie die Crewmitglieder rund um das Festivalgelände in „einfachen“, leicht entflammbaren Kunststoffzelten.
Dass bei dem Festival des Antragstellers 1.500 Menschen in dieser örtlichen Lage zusammenkommen, stellt einen besonderen Umstand dar, der die Brandgefahr bei Erreichen des Waldbrandgefahrenindex der Stufe 5 und/oder des Graslandfeuerindex der Stufe 4 zu einer konkreten verdichtet. Gerade weil - wie auch die Beschwerde einräumt - das Risiko von fahrlässigem Verhalten der Festivalbesucher allgegenwärtig ist, kann dieser konkrete Umstand bei der Gefahrenprognose nicht unberücksichtigt bleiben. Nach den fachkundigen Erläuterungen des Deutschen Wettdienstes,
vgl. Deutscher Wetterdienst, Waldbrand und der Index des DWD, Stand: 20. April 2022, abgerufen unter: https://www.dwd.de/DE/wetter/thema_des_tages/2022/4/20.html,
entstehen Waldbrände meist durch Unachtsamkeit der „Benutzer“. Ein weggeworfener Zigarettenstummel oder auch der Grill, der nur dürftig gelöscht wurde, seien die häufigsten Brandursachen. Schnell breiteten sich die Flammen vom flachen dürren Gras auf die Sträucher und schließlich Bäume aus. Sei es dann noch windig, werde die Glut ordentlich angefacht und das Feuer könne sich sprichwörtlich in Windeseile ausdehnen.
b. Die angefochtene Brandschutzregelung ist verhältnismäßig. Dabei verkennt der Senat nicht die erheblichen, nochmals verstärkten Bemühungen des Antragstellers allen Bedenken gegen ein zu hohes Brandrisiko Rechnung zu tragen. Sie sind zwar gegenüber der Absage des Festivals das mildere Mittel, zur Brandverhütung und -bekämpfung jedoch nicht in gleichem Maße geeignet. An der Erforderlichkeit eines Grundrechtseingriffs fehlt es erst dann, wenn - anders als hier - die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststeht. Die angefochtene Brandschutzregelung ist auch angemessen. Die möglichen Folgen für Leib und Leben wiegen gegenüber den Interessen des Antragstellers deutlich schwerer, sollte sich die bestehende konkrete Brandgefahr tatsächlich realisieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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