projekte
2 A 1686/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-30, 2 A 1686/25
2 A 1686/25Verwaltungsgericht30.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-30
Aktenzeichen: 2 A 1686/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0730.2A1686.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.
Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der gemäß § 124a Abs, 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Zulassungsbegründung legt auch eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte bzw. ein Beruhen des Urteils hierauf nicht dar.
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 2 A 2535/21 -, juris Rn. 2 f. m. w. N.
Derartige Zweifel ergeben sich aus der Zulassungsbegründung nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28. November 2023 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Gebäudes M.-straße 17 in J. von Gewerbe zu Wohnraum zu erteilen,
mit der Begründung abgewiesen, der Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von gewerblicher Nutzung zu Wohnnutzung stehe die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung „Großgewerbegebiet“ des als Bebauungsplan fortgeltenden Durchführungsplans Nr. 151 „Z. - M.-straße“, Teil A: „Fluchtlinien - Bauzonen“ (im Folgenden: Durchführungsplan Nr. 151A) entgegen. Dieser Bebauungsplan sei auch wirksam, da ein etwaiger Abwägungsmangel unbeachtlich geworden sei. Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sei auch nicht funktionslos geworden, da sie ihre Steuerungsfunktion bezogen auf das gesamte Plangebiet nicht verloren habe. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass es im Plangebiet Wohnbebauung an der M.-straße und der Kleinen Straße gebe, da es sich hierbei ganz überwiegend nicht um nachträgliche tatsächliche Veränderungen des Plangebiets handele, und eine nicht unerhebliche Zahl von Flächen auch gewerblich genutzt werde; insoweit hat sich das Verwaltungsgericht auf das - denselben Bebauungsplan betreffende - Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2019 - 28 K 19280/17 - bezogen. Das Vorhaben sei auch nicht ausnahmsweise zulässig. Die Erteilung einer Befreiung scheide ebenfalls aus.
Ernstliche Zweifel an diesen Ausführungen ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
Die Klägerin meint, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei von einer Funktionslosigkeit des Durchführungsplans Nr. 151A auszugehen. Es seien nämlich bereits bei dessen Inkrafttreten zahlreiche Wohngebäude entlang der M.-straße vorhanden gewesen. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf ein Schreiben des Herrn L. K. als Eigentümer des Grundstücks M.-straße 21 vom 9. August 1961, der auf mehrere im Zeitpunkt des Aufstellungsverfahrens vorhandene Wohngebäude hingewiesen hatte. Dieser Einwand geht an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei, das darauf abgestellt hat, dass für die Beurteilung der Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Großgewerbegebiets nicht allein auf das betroffene Baugebiet entlang der M.-straße, sondern auf das gesamte Plangebiet, in dem einheitlich- jedenfalls für den Bereich westlich der Wupper - ein Großgewerbegebiet festgesetzt sei, abzustellen sei.
Die Klägerin meint weiter, das Verwaltungsgericht habe die ausnahmsweise Zulässigkeit der Wohnnutzung anhand § 7 B. 3. e) der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 1. April 1939 zu Unrecht verneint. Diese Vorschrift erfasse nämlich nicht nur die Neuerrichtung von Wohngebäuden, sondern auch bereits bestehende Wohngebäude. Damit wird ein unrichtiges Verständnis dieser Vorschrift durch das Verwaltungsgericht nicht dargelegt: Nach der genannten Bestimmung können ausnahmsweise in höchstens 20 m breiten Baulücken zwischen vorhandenen Wohnhäusern weitere Wohnhäuser zugelassen werden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar darauf abgestellt, die Ausnahmevorschrift gelte nicht für Nutzungsänderungen, sondern nur für die Neuerrichtung von Wohngebäuden, was sich bereits daraus ergebe, dass am Vorhabenstandort eine Baulücke vorausgesetzt werde. Bei entsprechender Anwendung der Vorschrift auf Nutzungsänderungen wäre die Aufgabe vorhandener (gebietstypischer) gewerblich genutzter Anlagen zugunsten von (im Grundsatz gebietsfremder) Wohnnutzung zu befürchten.
Die Klägerin trägt weiter vor, die genannte Ausnahmebestimmung erfasse auch den Fall, dass mehrere Baulücken zwischen Wohnhäusern nebeneinander lägen und jeweils höchstens 20 m breit seien, ebenso aber auch den Fall von mehreren (unbebauten) Grundstücken, die zwischen Wohngrundstücken lägen und durch eine Straße voneinander getrennt seien. Diese Ausführungen gehen nicht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts ein, das Vorhabengrundstück sei nicht auf beiden Seiten von Wohnhäusern umgeben, sondern von dem gemischt genutzten Gebäude M.-straße 19 und der Verkehrsfläche des R.-straße, an die sich nördlich (leerstehende) Gewerbeanlagen anschlössen.
Ohne Erfolg rügt die Klägerin, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vor, insbesondere seien die Grundzüge der Planung nicht berührt. Sie wiederholt in diesem Zusammenhang ihre - aus den genannten Gründen nicht durchgreifende - Argumentation zur ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Nutzungsänderung in Wohnnutzung und meint, hieraus ergebe sich, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt seien. Damit werden die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht ernstlich in Frage gestellt. Die Festsetzung des Großgewerbegebietes war hier ein zentrales planerisches Anliegen, wie bereits im Aufstellungsbeschluss des Rates vom 14. Juni 1960 und auch im Erläuterungsbericht hervorgehoben wird, in dem u.a. davon die Rede ist, in „Abänderung des bisherigen örtlichen Baurechts“ seien „entsprechend der vorhandenen Bebauung große Teilgebiete als Großgewerbegebiete ausgewiesen.“ Dieses Planungsziel zieht sich - wie bereits das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat - „wie ein roter Faden" durch den Aufstellungsvorgang. Die Festsetzung erfolgte auch in Kenntnis vorhandener Wohnnutzungen, die vom Plangeber bewusst für die künftige Entwicklung des Gebietes ausgeschlossen werden sollten, wie sich z.B. aus dem Schreiben an den Anwohner K. vom 27. September 1961 ergibt. Die Nutzungsänderung einer zu gewerblichen Zwecken genehmigten Anlage zu Wohnzwecken - um die es hier geht - liefe dieser planerischen Grundkonzeption zuwider. Soweit die Klägerin sich auf die Erste Änderungssatzung zur Sanierungsatzung „Kernbereich B.“ über die förmliche Festsetzung des erweiterten Sanierungsgebietes „Sozialer Zusammenhalt B./N. West" beruft, setzt sie sich nicht weiter mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, eine Sanierungssatzung habe eine andere Aufgabe als ein Bebauungsplan, so dass einer etwaigen Konkretisierung der Sanierungsziele durch eine nachfolgende Planung nicht durch die Erteilung von Befreiungen von bestehenden Festsetzungen (vermeintlich) vorgegriffen werden könne.
Die Klägerin meint, die Befreiung rechtfertige sich aus den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und bezieht sich der Sache nach auf § 31 Abs. 3 BauGB sowie darauf, dass der Gesetzgeber mit der Einführung dieser Vorschrift eine Lockerung des Tatbestandsmerkmals „Grundzüge der Planung“ habe bewirken wollen. Diese Ausführungen greifen jedenfalls deshalb nicht durch, weil nach den vorstehenden Ausführungen und auch der Klageerwiderung der Beklagten nichts dafür ersichtlich ist, dass die für die Erteilung einer Befreiung auf der Grundlage der genannten Bestimmung erforderliche Zustimmung der Gemeinde erteilt werden müsste.
Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Insoweit wiederholt die Klägerin die zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO behandelten Aspekte.
Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2022 - 4 BN 49.21 -,juris, und ein Beruhen des Urteils auf dieser (vermeintlichen) Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat die Klägerin nicht dargelegt.
Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aus der Rechtsprechung abgeleitete und von ihr hier als gegeben angesehene „anfängliche Funktionslosigkeit“ von Bebauungsplänen gibt es nicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1993 - 4 C 15.91 -, juris Rn. 13.
Vielmehr stellt sich die Frage nach der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans nur dann, wenn der Plan im Zeitpunkt seines Erlasses wirksam war. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Klägerin genannten Beschluss vom 24. Februar 2022 von „mittlerweile überwundenen Unsicherheiten in der Verwendung des Begriffs "anfängliche Funktionslosigkeit" gesprochen (juris Rn. 3), die ohne Bedeutung seien, und stattdessen zwischen „nachträglicher Funktionslosigkeit“ und „Fällen der Vollzugsunfähigkeit“ differenziert. Für eine Vollzugsunfähigkeit aus tatsächlichen Gründen, auf die die Klägerin sich der Sache nach wohl berufen will und die in der genannten Entscheidung angesprochen ist, gibt ihr Vortrag nichts an Substanz her. Vielmehr zeigt das bereits oben genannte an Herrn L. K. gerichtete Schreiben vom 27. September 1961 auf dessen Einwendung vom 9. August 1961, dass sich gerade auch auf den Grundstücken an der (östlichen Seite der) M.-straße in nennenswertem Umfang Fabrikgebäude befanden, und dass dem Plangeber das Vorhandensein von Wohnnutzung im Plangebiet, die weggeplant werden sollte, bewusst war, so dass von einer faktischen Vollzugsunfähigkeit der Umsetzung eines „Großgewerbegebietes“ keine Rede sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.