Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-30, 2 A 1686/25

2 A 1686/25Verwaltungsgericht30.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 A 1686/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-30

Aktenzeichen: 2 A 1686/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0730.2A1686.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah­ren auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der gemäß § 124a Abs, 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Zulassungsbegründung legt auch eine Abweichung des Urteils von ei­ner Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte bzw. ein Beruhen des Urteils hierauf nicht dar.

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entschei­dungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und wa­rum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahr­scheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein ein­zelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 2 A 2535/21 -, juris Rn. 2 f. m. w. N.

Derartige Zweifel ergeben sich aus der Zulassungsbegründung nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbe­scheids vom 28. November 2023 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsände­rung des Gebäudes M.-straße 17 in J. von Gewerbe zu Wohnraum zu erteilen,

mit der Begründung abgewiesen, der Erteilung der Baugenehmigung für die Nut­zungsänderung von gewerblicher Nutzung zu Wohnnutzung stehe die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung „Großgewerbegebiet“ des als Bebauungsplan fortgel­tenden Durchführungsplans Nr. 151 „Z. - M.-straße“, Teil A: „Fluchtli­nien - Bauzonen“ (im Folgenden: Durchführungsplan Nr. 151A) entgegen. Dieser Bebauungsplan sei auch wirksam, da ein etwaiger Abwägungsmangel unbeachtlich geworden sei. Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sei auch nicht funkti­onslos geworden, da sie ihre Steuerungsfunktion bezogen auf das gesamte Plange­biet nicht verloren habe. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass es im Plange­biet Wohnbebauung an der M.-straße und der Kleinen Straße gebe, da es sich hierbei ganz überwiegend nicht um nachträgliche tatsächliche Veränderungen des Plangebiets handele, und eine nicht unerhebliche Zahl von Flächen auch ge­werblich genutzt werde; insoweit hat sich das Verwaltungsgericht auf das - densel­ben Bebauungsplan betreffende - Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2019 - 28 K 19280/17 - bezogen. Das Vorhaben sei auch nicht ausnahmsweise zu­lässig. Die Erteilung einer Befreiung scheide ebenfalls aus.

Ernstliche Zweifel an diesen Ausführungen ergeben sich aus dem Zulassungsvor­bringen nicht.

Die Klägerin meint, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei von einer Funktionslosigkeit des Durchführungsplans Nr. 151A auszugehen. Es seien nämlich bereits bei dessen Inkrafttreten zahlreiche Wohngebäude entlang der M.-straße vorhanden gewesen. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf ein Schreiben des Herrn L. K. als Eigentümer des Grund­stücks M.-straße 21 vom 9. August 1961, der auf mehrere im Zeitpunkt des Aufstellungs­verfahrens vorhandene Wohngebäude hingewiesen hatte. Dieser Einwand geht an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei, das darauf abgestellt hat, dass für die Beurteilung der Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Großgewerbe­gebiets nicht allein auf das betroffene Baugebiet entlang der M.-straße, son­dern auf das ge­samte Plangebiet, in dem einheitlich- jedenfalls für den Bereich west­lich der Wupper - ein Großgewerbegebiet festgesetzt sei, abzustel­len sei.

Die Klägerin meint weiter, das Verwaltungsgericht habe die ausnahmsweise Zuläs­sigkeit der Wohnnutzung anhand § 7 B. 3. e) der Baupolizeiverordnung für den Re­gierungsbezirk Düsseldorf vom 1. April 1939 zu Unrecht verneint. Diese Vorschrift erfasse nämlich nicht nur die Neuerrichtung von Wohngebäuden, sondern auch be­reits bestehende Wohngebäude. Damit wird ein unrichtiges Verständnis dieser Vor­schrift durch das Verwaltungsgericht nicht dargelegt: Nach der genannten Bestim­mung kön­nen ausnahmsweise in höchstens 20 m breiten Baulücken zwischen vor­handenen Wohnhäusern weitere Wohnhäuser zugelassen werden. Insoweit hat das Verwal­tungsgericht nachvollziehbar darauf abgestellt, die Ausnahmevorschrift gelte nicht für Nutzungsänderungen, sondern nur für die Neuerrichtung von Wohngebäu­den, was sich bereits daraus ergebe, dass am Vorhabenstandort eine Baulücke vo­rausgesetzt werde. Bei entsprechender Anwendung der Vorschrift auf Nutzungsän­derungen wäre die Aufgabe vorhandener (gebietstypischer) gewerblich genutzter Anlagen zugunsten von (im Grundsatz gebietsfremder) Wohnnutzung zu befürchten.

Die Klägerin trägt weiter vor, die genannte Ausnahmebestimmung erfasse auch den Fall, dass mehrere Baulücken zwischen Wohnhäusern nebeneinander lägen und jeweils höchstens 20 m breit seien, ebenso aber auch den Fall von mehreren (unbe­bauten) Grundstücken, die zwischen Wohngrundstücken lägen und durch eine Stra­ße voneinander getrennt seien. Diese Ausführungen gehen nicht auf die Argumenta­tion des Verwaltungsgerichts ein, das Vorhabengrundstück sei nicht auf beiden Sei­ten von Wohnhäusern umge­ben, sondern von dem gemischt genutzten Gebäude M.-straße 19 und der Verkehrsfläche des R.-straße, an die sich nördlich (leerstehende) Ge­werbeanlagen anschlössen.

Ohne Erfolg rügt die Klägerin, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vor, insbesondere seien die Grundzüge der Planung nicht berührt. Sie wie­derholt in diesem Zusammenhang ihre - aus den genannten Gründen nicht durch­greifende - Argumentation zur ausnahmsweisen Zuläs­sigkeit einer Nutzungsände­rung in Wohnnutzung und meint, hieraus ergebe sich, dass die Grundzüge der Pla­nung nicht berührt seien. Damit werden die Ausführun­gen des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht ernstlich in Frage gestellt. Die Festset­zung des Großgewerbegebietes war hier ein zentrales planerisches Anliegen, wie bereits im Aufstellungsbeschluss des Rates vom 14. Juni 1960 und auch im Erläute­rungsbericht hervorgehoben wird, in dem u.a. davon die Rede ist, in „Abänderung des bisherigen örtlichen Baurechts“ seien „entsprechend der vorhandenen Bebauung große Teilgebiete als Großgewer­begebiete ausgewiesen.“ Dieses Planungsziel zieht sich - wie bereits das Verwal­tungsgericht hervorgehoben hat - „wie ein roter Faden" durch den Aufstellungsvor­gang. Die Festsetzung erfolgte auch in Kenntnis vorhandener Wohnnutzungen, die vom Plangeber bewusst für die künftige Entwick­lung des Gebietes ausgeschlossen werden sollten, wie sich z.B. aus dem Schreiben an den Anwohner K. vom 27. September 1961 ergibt. Die Nutzungsänderung einer zu gewerblichen Zwecken ge­nehmigten Anlage zu Wohnzwecken - um die es hier geht - liefe dieser planerischen Grundkonzeption zuwider. Soweit die Klägerin sich auf die Erste Änderungssatzung zur Sanierungsatzung „Kernbereich B.“ über die förmliche Festsetzung des erweiterten Sanierungsgebietes „Sozia­ler Zusammenhalt B./N. West" beruft, setzt sie sich nicht weiter mit den Ausführungen des Verwal­tungsgerichts auseinander, eine Sanie­rungssatzung habe eine andere Aufgabe als ein Bebauungsplan, so dass einer etwaigen Konkretisierung der Sanierungsziele durch eine nachfolgende Planung nicht durch die Erteilung von Befreiungen von be­stehen­den Festsetzungen (vermeintlich) vorge­griffen werden könne.

Die Klägerin meint, die Befreiung rechtfertige sich aus den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und bezieht sich der Sache nach auf § 31 Abs. 3 BauGB sowie darauf, dass der Gesetzgeber mit der Einführung dieser Vorschrift eine Lockerung des Tat­bestands­merkmals „Grundzüge der Planung“ habe bewirken wollen. Diese Ausfüh­rungen greifen jedenfalls deshalb nicht durch, weil nach den vorstehenden Ausfüh­rungen und auch der Klageerwiderung der Beklagten nichts dafür ersichtlich ist, dass die für die Erteilung einer Befreiung auf der Grundlage der genannten Bestimmung erforder­liche Zustimmung der Gemeinde erteilt werden müsste.

Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Inso­weit wiederholt die Klägerin die zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO behandelten Aspekte.

Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Bundesverwal­tungsgerichts vom 24. Februar 2022 - 4 BN 49.21 ­-,juris, und ein Beruhen des Ur­teils auf dieser (vermeintlichen) Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat die Klägerin nicht dargelegt.

Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aus der Rechtsprechung abgeleitete und von ihr hier als gegeben angesehene „anfängliche Funktionslosigkeit“ von Be­bauungsplänen gibt es nicht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1993 - 4 C 15.91 -, juris Rn. 13.

Vielmehr stellt sich die Frage nach der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans nur dann, wenn der Plan im Zeitpunkt seines Erlasses wirksam war. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Klägerin genannten Beschluss vom 24. Februar 2022 von „mittlerweile überwundenen Unsicherheiten in der Verwendung des Begriffs "anfängliche Funktionslosigkeit" gesprochen (juris Rn. 3), die ohne Be­deutung seien, und stattdessen zwischen „nachträglicher Funktionslosigkeit“ und „Fällen der Vollzugsunfähigkeit“ differenziert. Für eine Vollzugsunfähigkeit aus tat­sächlichen Gründen, auf die die Klägerin sich der Sache nach wohl berufen will und die in der genannten Entscheidung angesprochen ist, gibt ihr Vortrag nichts an Sub­stanz her. Vielmehr zeigt das bereits oben genannte an Herrn L. K. gerich­tete Schreiben vom 27. September 1961 auf dessen Einwendung vom 9. Au­gust 1961, dass sich gerade auch auf den Grundstücken an der (östlichen Seite der) M.-straße in nennenswertem Umfang Fabrikgebäude befanden, und dass dem Plangeber das Vorhandensein von Wohnnutzung im Plangebiet, die weggeplant werden sollte, bewusst war, so dass von einer faktischen Vollzugsunfähigkeit der Umsetzung eines „Großgewerbe­gebietes“ keine Rede sein kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.