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13 B 1141/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-28, 13 B 1141/25
13 B 1141/25Verwaltungsgericht28.07.2026
Ein Erzeugnis ist ein Präsentationstierarzneimittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 TAMG i. V. m. Art. 4 Nr. 1 a) der Verordnung (EU) 2019/6, wenn es entweder ausdrücklich als Arzneimittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet wird oder wenn es einem Arzneimittel zumindest genügend ähnelt, weil bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass das Erzeugnis nach seiner Aufmachung in Bezug auf bestimmte Erkrankungen eine heilende, vorbeugende oder Leiden lindernde Wirkung hat. Dies ist jeweils im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung der konkreten Merkmale des Produkts und seiner Präsentation zu bestimmen. Zu berücksichtigen sind die stoffliche Zusammensetzung des Erzeugnisses, seine Darreichungsform und Verpackung ebenso wie seine Bezeichnung, der Beipackzettel mit möglichen Hinweisen auf pharmazeutische Forschungen oder ärztliche Zeugnisse über bestimmte Eigenschaften, sowie weitere dem Hersteller zurechenbare Informationen, Veröffentlichungen und Produktwerbung, die für den Verbraucher verfügbar sind. Für den Gegenstandsbegriff in § 3 Abs. 3 Nr. 3 TAMG ist in Abgrenzung zum Begriff des Stoffes darauf abzustellen, dass der Gegenstand bei der Einbringung eine außerhalb des Körpers vorgefertigte bestimmungsgemäße Gestalt haben muss. Danach kommt es für die Unterscheidung zwischen Stoff und Gegenstand zwar nicht auf den Aggregatzustand an, wohl aber darauf, dass der „Gegenstand“ vorgefertigt, also in der Gestalt eingebracht wird, in der er dort seine Zweckbestimmung erfüllen soll. In der Form, in der er im Körper wirken soll, muss er schon vor der Einbringung gestaltet sein. Die Aufzählung in § 3 Abs. 3 TAMG ist jedenfalls abschließend, soweit bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des TAMG aufgrund des Vorliegens eines (Präsentations-)Tierarzneimittels bestimmte Produkte von der Geltung des TAMG teilweise ausgenommen werden.
Entscheidungsdatum: 2026-07-28
Aktenzeichen: 13 B 1141/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0728.13B1141.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Normen: TAMG § 3 Abs. 1 Nr. 1; TAMG Abs. 3 Nr. 3; Verordnung (EU) 2019/6 Art. 4 Nr. 1 a)
Die Aufzählung in § 3 Abs. 3 TAMG ist jedenfalls abschließend, soweit bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des TAMG aufgrund des Vorliegens eines (Präsentations-)Tierarzneimittels bestimmte Produkte von der Geltung des TAMG teilweise ausgenommen werden.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage - 9 K 2935/25 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2025 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, die Untersagung des Inverkehrbringens könne sich auf § 76 Abs. 1 Satz 1 TAMG stützen. Das vom Antragsgegner hinzugezogene Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit habe gegenüber der Antragstellerin festgestellt, dass das Produkt „Z. I. V.“ aufgrund der vorgelegten Unterlagen ein (zulassungspflichtiges) Tierarzneimittel in Form eines sog. Präsentationstierarzneimittels sei. Nach Auffassung der Kammer spreche nach derzeitigem Kenntnisstand Überwiegendes dafür, dass diese Annahme zutreffe. Unerheblich sei, dass die Antragstellerin das Produkt als veterinärmedizintechnisches Produkt vertreiben und labeln möchte. Sie habe bislang keinen Nachweis geführt, dass das Produkt eine rein physikalische Wirkung habe. Unabhängig hiervon gehe eine allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse, insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher keiner Gesundheitsgefahr auszusetzen, sei gegenüber dem finanziellen Interesse der Antragstellerin an der Vermarktung ihres Produkts höherrangig einzustufen. Das Produkt der Antragstellerin werde bei einem lebensmittelliefernden Tier in unmittelbarer Nähe eines Lebensmittels angewandt.
Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung und dem Interesse der Antragstellerin, bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren von einer Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Gunsten des Antragsgegners aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hier allein gebotenen summarischen Prüfung spricht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens Überwiegendes dafür, dass die Ordnungsverfügung vom 6. August 2025 rechtmäßig ist.
Die Auslegung des Begriffs des Präsentationsarzneimittels richtet sich nach dem Ziel, einen effektiven Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. Dazu gehört der Schutz des Verbrauchers nicht nur vor schädlichen Erzeugnissen, sondern auch davor, anstelle eines geeigneten Heilmittels ein ungeeignetes Präparat zu wählen. Der Begriff der „Bezeichnung“ bzw. „Bestimmung“ ist deshalb weit auszulegen, um sicherzustellen, dass vom Arzneimittelbegriff nicht nur Erzeugnisse umfasst sind, die tatsächlich eine therapeutische Wirkung haben, sondern auch solche, die nicht ausreichend wirksam sind oder nicht die Wirksamkeit aufweisen, die der Verbraucher nach ihrer Präsentation erwarten darf.
Vgl. zum AMG OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 13 A 1376/17 -, juris, Rn. 119 ff. m. w. N.
Ausgehend von diesem Schutzzweck ist ein Erzeugnis ein Präsentationsarzneimittel, wenn es entweder ausdrücklich als Arzneimittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet wird oder wenn es einem Arzneimittel zumindest genügend ähnelt, weil bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass das Erzeugnis nach seiner Aufmachung in Bezug auf bestimmte Erkrankungen eine heilende, vorbeugende oder Leiden lindernde Wirkung hat.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 2023 - C-495/21 -, juris, Rn. 45 ff.; BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2025 - 3 C 7.24 u. a. -, juris, Rn. 14 und vom 14. September 2023 - 3 C 1.23 u. a. -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 13 A 1376/17 -, juris, Rn. 124 f. m. w. N.
Dies ist jeweils im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung der konkreten Merkmale des Produkts und seiner Präsentation zu bestimmen. Zu berücksichtigen sind die stoffliche Zusammensetzung des Erzeugnisses, seine Darreichungsform und Verpackung ebenso wie seine Bezeichnung, der Beipackzettel mit möglichen Hinweisen auf pharmazeutische Forschungen oder ärztliche Zeugnisse über bestimmte Eigenschaften, sowie weitere dem Hersteller zurechenbare Informationen, Veröffentlichungen und Produktwerbung, die für den Verbraucher verfügbar sind. Dazu gehören auch solche Informationen, die dem Verbraucher erst auf seine Anfrage vom Hersteller oder von Dritten, die in dessen Auftrag handeln oder mit diesem in Verbindung stehen, zugänglich gemacht werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 13 A 1376/17 -, juris, Rn. 126 f. m. w. N.
Wird ein Erzeugnis ausdrücklich nicht als Arzneimittel, sondern als Produkt einer anderen Kategorie auf den Markt gebracht, kommt dieser Einordnung keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Anderenfalls könnte der Hersteller allein durch die Angabe einer bestimmten Produktkategorie die Anwendbarkeit des Arzneimittelrechts und die Zulassungspflicht für Arzneimittel umgehen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 13 A 1376/17 -, juris, Rn. 128 f. m. w. N.
Entsprechende Angaben sind aber in die aus der objektivierten Verbraucherperspektive anzustellende Gesamtbetrachtung der konkreten Merkmale der jeweiligen Präsentation mit einzustellen. Dabei wird ein verständiger Durchschnittsverbraucher im Allgemeinen nicht annehmen, dass ein Produkt entgegen eines ausdrücklichen Hinweises oder einer anderen Bezeichnung ein Arzneimittel ist. Allerdings können im Einzelfall Umstände hinzutreten, die es gleichwohl als Arzneimittel erscheinen lassen, etwa die Art der Bewerbung oder die preisende Nennung von (vermeintlich) arzneilich wirksamen Bestandteilen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 13 A 1376/17 -, juris, Rn. 130 f. m. w. N.
Zu beachten ist ferner, dass ein Produkt mit seinem Erscheinungsbild auch an eine schon bestehende Auffassung der Verbraucherkreise über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihrer Anwendung anknüpfen kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 13 A 1376/17 -, juris, Rn. 132 f. m. w. N.
Dabei wird es genügen, wenn ein beachtlicher Teil der (angesprochenen) Verbraucherschaft eine Verkehrsauffassung teilt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 13 A 1376/17 -, juris, Rn. 134 f. m. w. N.
Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei dem „Z. I. V.“ um ein Präsentationstierarzneimittel. Bei einem verständigen Verbraucher entsteht der Eindruck, dass er in Bezug auf Euterentzündungen (Mastitis) eine vorbeugende Wirkung hat. Nach der Beschreibung des Herstellers ist er geeignet und bestimmt, durch Herstellung einer physischen Barriere in Form einer Polymer-Schicht zu verhindern, dass Keime in den Euter eintreten und dadurch einer Mastitis vorzubeugen. Entsprechend wird das Arzneimittel auch beworben.
Vgl. https://www.
Darüber hinaus soll der „Z. I. V.“ nach der Gebrauchsinformation von Landwirten oder Tierärzten angewendet werden. Aufgrund des im Vergleich zu anderen ähnlichen Arzneimitteln Fehlens von Antibiotika ist - im Zweifelsfall durch einen Tierarzt - eine bestehende Mastitis auszuschließen. Diese Darreichungsform setzt einen erhöhten Sachverstand voraus. Das Fehlen eines Antibiotikums spricht auch nicht gegen die Qualifizierung des Produkts als Präsentationsarzneimittel. Wie die Antragstellerin selbst anführt, kommt es auf die Inanspruchnahme einer spezifisch arzneilichen Wirkung für die Bejahung eines Präsentationsarzneimittels nicht an.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 3 C 1.23 u. a. -, juris, Rn. 14.
Vielmehr erweckt die Antragstellerin mit der Beschreibung des Produkts und dem Vergleich mit antibiotikahaltigen Zitzenversieglern mit dem Beipackzettel den Eindruck, dass es zur Vermeidung einer Mastitis ähnlich geeignet ist wie Antibiotika enthaltende Produkte, wenn eine Erkrankung nicht vorliegt. Sie bewirbt die Antibiotika-Vermeidung.
Der Beschreibung und dem Inverkehrbringen als veterinärmedizintechnisches Produkt kommt dagegen - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - vor dem Hintergrund der eindeutigen Bewerbung der Wirksamkeit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Vergleichbares gilt für die - von anderen Zitzenversieglern abweichende - fehlende Verschreibungs- und Apothekenpflicht.
Bei dem Tierarzneimittel der Antragstellerin handelt es sich aber bereits nicht um einen Gegenstand im Sinne des Tierarzneimittelgesetzes. Der Begriff des Gegenstandes ist im Arzneimittelrecht und ebenso im Tierarzneimittelrecht, weil die Regelungen im TAMG den bisherigen Regelungen des AMG für Produkte zur Anwendung an Tieren entsprechen,
vgl. BT-Drs. 247/21, 21, S. 123,
umfassend zu verstehen; die Grenze zwischen Stoff- und Gegenstandsbegriff kann Überschneidungen aufweisen. Für den Gegenstandsbegriff ist darauf abzustellen, dass der Gegenstand bei der Einbringung eine außerhalb des Körpers vorgefertigte bestimmungsgemäße Gestalt haben muss. Danach kommt es für die Unterscheidung zwischen Stoff und Gegenstand zwar nicht auf den Aggregatzustand an, wohl aber darauf, dass der „Gegenstand“ vorgefertigt, also in der Gestalt eingebracht wird, in der er dort seine Zweckbestimmung erfüllen soll. In der Form, in der er im Körper wirken soll, muss er schon vor der Einbringung gestaltet sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1985 - 3 C 53.84 -, juris, Rn. 23 f.; vgl. auch Müller, in: Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 3. Aufl. 2022, § 2, Rn. 61; Wesser, in: Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht (Stand 2022), § 2 AMG, Rn. 15, 156 f.
Der „Z. I. V.“ wird nicht in der Gestalt eingebracht, in der er seine Zweckbestimmung erfüllen soll. Er wird in flüssiger Form verwendet, indem die Zitzen der Tiere in die Flüssigkeit gedippt werden. Es bildet sich sodann durch Aushärtung ein atmungsaktiver Polymer-Schutzfilm, der eine hermetische (physische) Barriere darstellen, Keime abhalten und so vor Mastitis schützen soll. In dieser festen Form erfüllt er seine bestimmungsgemäße Funktion.
Vgl. https://www.
Zu dem gleichen Ergebnis gelangte man, wenn man - der gesetzgeberischen Intention folgend - bei der Abgrenzung des Stoffes vom Gegenstand darauf abstellte, dass der Gebrauch von ersterem in seinem Verbrauch liegt.
Vgl. BT-Drs. 3/654, S. 17.
Denn nach Nutzung des Zitzenversieglers ist dieser verbraucht. Er löst sich nach der Beschreibung und Bewerbung des Herstellers nach etwa fünf bis sieben Tagen von selbst auf bzw. zerfällt in seine Einzelteile.
Die Geltung des TAMG ist auch nicht deshalb ausgeschlossen oder eingeschränkt, weil es sich beim Zitzenversiegler der Antragstellerin um ein in § 3 Abs. 3 TAMG nicht genanntes veterinärmedizintechnisches Produkt handelt. Die Aufzählung in § 3 Abs. 3 TAMG ist - ungeachtet der Frage des möglichen Vorhandenseins weiterer nicht genannter veterinärmedizintechnischer Produkte, die Grund für die von der Antragstellerin angeführte Formulierung der Vorschrift sein könnte („folgende“) - jedenfalls abschließend, soweit er bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des TAMG aufgrund des Vorliegens eines (Präsentations-)Tierarzneimittels bestimmte Produkte von der Geltung teilweise ausnimmt. Hierfür spricht auch, dass die heutigen veterinärmedizintechnischen Produkte die sog. „fiktiven Arzneimittel“ nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a) bis 4 AMG a. F. abgelöst haben, die ausschließlich für die dort genannten Fälle den Arzneimittelbegriff erweitert haben.
Vgl. BR-Drs. 247/21, S. 164, BT-Drs. 19/28658, S. 110.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf das Vorbringen der Antragstellerin zum Fehlen einer pharmakologischen Wirkung nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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